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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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mit der ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung sich da hin verwenden, daß dieselbe, bis auf weitere Bestimmungen über Abänderung derBrandversicherungsgesetze und darauf be züglichen Verordnungen, die Beiträge der Besitzer derjenigen massiven Gebäude, welche mit Dachung von gebrannten Zie geln, Schiefer oder Metall, und eben so feuer- und baupolizei lich eingerichteten Feuerungen versehen sind, dafcrn sie den vol len Taxationszeitwerth, einschließlich des Mauerwerks, ver sichern, bis auf die Hälfte, jedoch mit Ausschluß der §. 16 b. des Gesetzes erwähnten und mit dem vollen Beitrage zu verneh menden Geräthschaften und Maschinen, herabsctze und dies im Verordnungswege unter Erwähnung ständischer Zustimmung bewirke? Es ist allerdings schwer, die Frage zu stellen, wie der Abgeordnete Stockmann wünscht; denn das, was derselbe weggenommen haben will, bildet, wie schon der Herr Referent erwähnt hat, den Hauptantrag der Deputation. Abg. Stockmann: Ich werde meinen Antrag zurück ziehen. Präsident Braun: Da der Antrag zurückgenommen ist, so werde ich mit Vorbehalt des Antrags von dem Abgeordneten Metzler die Frage auf den Antrag stellen, wie ich ihn zuerst vor gelesen habe, und vollständig so, wie er S. 57 steht. Ich frage: Genehmigt die Kammer den Antrag? — Wird gegen zehn Stimmen abgelehnt. Präsident Braun: Somit erledigt sich, der Antrag des Abgeordneten Metzler. Der nächstfolgende Antrag der De putation steht S. 59, wo es heißt: daß die Frage, ob der Grundsatz des Ausschlusses gewisser Gebäude überhaupt, oder in wie weit er länger festzuhalten sei, zur Erwägung der hohen Staatsregierung zu stellen sei, und es rathet die Deputation an: „einen solchen Antrag auf Errvägung und Mittheilung des Ergebnisses an die hohe Staatsregierung zu stellen." ' Er betrifft das Aufnehmen der Fabrikgebäude. Genehmigt die Kammer diesen Antrag? — Wird gegen eine Stimme be jaht. Präsident Braun: Es würde nun der Vortrag über die Anträge der Deputation^. 60,61 und 62 (s. oben S. 4132) noch übrig bleiben. Ich habe zu fragen, ob über diese Anträge Jemand das Wort begehrt? Abg. Clauß: Ich könnte mich allerdings, wenn auch die geehrte Deputation meinen letzten Antrag auf sich beruhen zu lassen empfiehlt, gewiffermaaßen mit dem Tröste beruhigen, daß sie die vorausgehenden, für dis Betroffenen wichtigem An träge zur'Annahme bevorwortet hat; inzwischen kann ich nicht unterlassen, auch in Beziehung auf den letzter« Wunsch das Wort zu ergreifen und ihn der Kammer zu empfehlen, sollte dies auch nur dazu gereichen, daß Seiten der hohen Staatsregierung, die mit den beiden erster» Anträgen einver standen scheint, noch eine Erklärung: ob man einen solchen Antrag für zulässig finde, an die Kammer ergehen sollte. Wenn die geehrte Deputation erwähnt, daß Schaden, durch andere Naturereignisse, z. B. Erderschütterung, Hagel, Sturm und Wasser herbeigeführt, bei der Brandvcrsicherungsanstalt auch nicht Schutz fänden, so muß ich erwidern, daß die Natur ereignisse nicht zünden; der Blitz aber steht mit dem Elemente in Verbindung, vor dessen Angriff man sich schützen will, mit dem Feuer, und ich glaube, daß aus diesem Grunde mit Con sequenz von Privatanstalten, die auch die Schäden, von kalten Wetterschlägen verursacht, decken, sie in ihren Bereich ausge nommen worden sind. Wenn nun Privatanstalten Entschä digung bei sogenannten kalten Wettcrschlägen gewähren, so kann es sicherlich nicht die Absichtdcs Gesetzgebers sein, daß man wegen einer solchen einzelnen Calamität sich noch an Privat anstalten wenden solle, um vollständig assecurirt zu sein; der Zweck eines Gesetzes muß möglichst vollständig erfüllt werden; und außerdem, wie gering auch die Prämie bezahlt werden möchte, um einen Gebäudebesitzer schadlos zu halten, der durch einen kalten Wettcrschlag betroffen wird, so würde doch stets die Prämie zu hoch sein, weil, das weist die Erfahrung nach, der Fall nicht oft vorkommt; aber den Verletzten wird cs im mer hart betreffen. Es ist zu bedauern, wenn man als Ge bäudebesitzer, vielleicht gezwungen der Anstalt das.Opfer des Beitritts bringend, solchem Schaden unversichert ausgesetzt sein soll, indem wohl lediglich, um keinAbweichen von frühem Ansichten eintreten zu lassen, diese Beschädigung durch den Blitz in die Versicherungsanstalt nicht hereingezogen ist. Wenn Seiten der Deputation gemeint wird, der Besitzer eines Hauses dürfe nur einen Blitzableiter darauf setzen, so habe ich darauf zu erwidern, daß man lieber anrathen müsse, zum Be sten aller Versicherten die weiche Bedachung überall gesetzlich abzuschaffen, auch ohne Neubau. Mit wenigstens eben so gutem Rechte könnte man direct nöthigen, die Schindeln weg zunehmen, als indirect zwingen, einen Blitzableiter aufzusetzen. Die Kirchen sind der Beschädigung durch den Blitz vorzugs weise ausgesetzt; aber es giebt sehr arme Kirchenärarien, und diese nicht dotirten Kirchen befinden sich oft unter den ärmsten Gemeinden. Aus allen diesen Gründen glaube ich, daß, wie die Deputation meine andern Anträge zur Annahme empfoh len hat, weil dadurch Calamitosen Hülfe geleistet wird, man auch diesen, in Bezug auf die Wichtigkeit der Summe nicht bedeutende Opfer erheischenden Antrag gutheißen könnte. Abg. v. d. Planitz: Ich kann dem geehrten Sprecher in dem, was er uns alleweile vorgeschlagen hat, nicht beistimmen. Denn wenn der geehrte Abgeordnete glaubt, daß auch ein kalter Schlag zu Ansprüchen auf Entschädigung aus der Brandcasse berechtige, so muß ich darauf erwidern, daß dann aus demselben Grunde alle Schäden, welche die Elemente an den Häusern ver ursachen, zugleich mit vergütet werden müßten. -Wir würden dann auch den Schaden zu ersetzen haben, wenn Häuser durch den Sturm einstürzten und durch Wasserfluthen cingerissen würden. Ueberhaupt muß ich bemerken, daß ich doch auch noch einige Bedenken gegen den Antrag, wie die Deputation ihn ge faßt hat, habe. Indessen würde ich mich vollständig damit
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