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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 145. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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vereinigen können, wenn man den Antrag dahin rnodisicirte, daß es der Staatsregr'erung zur Erwägung mit anheimgegeben wer den sollte, wie es mit den frühem Anträgen, die von der Kam mer angenommen worden sind, geschehen ist. Da man über haupt von der Idee, von einer Abänderung des Gesetzes, die aus dem Verordnungswege vorzunehmen sei, Seiten der geehrten Kammer absehen zu wollen scheint, so glaube ich, würde sich die Deputation dahin vereinigen können, daß man jenen Vorschlag der hohen Staatsregierung zur Erwägung anheimgäbe. In so fern würde ich für denselben stimmen, außerdem aberkannte ich mich wenigstens zür Zeit noch nicht für denselben erklären. Abg.Lobt: Da ich für die Deputation zu stimmen ge sonnen bin, so hätte ich eigentlich nicht nöthig gehabt, das Wort zu ergreifen. Ich habe mir es aber um deswillen erbeten, um bei dem hier vorliegenden Punkte, wo von Entschädigung die Rede ist, und §. 75 des Gesetzes mit erwähnt wird, eine Anfrage an die Staatsregierung zu stellen. Es ist nämlich vielfach von Revisionen des Brandcassengesetzes gesprochen worden. Bedarf aber irgend ein Paragraph in diesem Gesetze einer Revision, und zwar nicht blos einer Revision, sondern einer gründlichen Abänderung, so ist es jedenfalls dieser §. 75. Ob nun und in wie weit vielleicht bei der Regierung die Frage schon erwogen worden ist, welche Bestimmungen in Zukunft statt des §. 75 etwa zu treffen seien, dies ist eben dieUrsache,die mich veranlaßt hat, meine Frage aufzustellen. Es ist gar keinem Zweifel unter worfen, daß, wenn eine große Feuersbrunst in einem Orte statt gefunden hat, darauf gesehen werden muß, daß der abgebrannte Ort nach einem zweckmäßigen Plane wieder aufgebaut werde, damit die Feuersgefahr für die Zukunft vermieden werde. Allein so wie dermalen die Neubauplane aufgestellt worden sind, glaube ich, kann es, wenn nicht wenigstens erst eigentliche gesetzliche Bestimmungen getroffen werden, ganz gewiß nicht bleiben. Der mehrgedachte Z. 75 des Gesetzes über die Jmmo- biliarbrandversicherung spricht sich dahin aus: „Daß, wo große Feuersbrünste gewesen, von denObrigkeitenvordemAngriffe der Neubaue Seiten der einzelnen Abgebrannten ein allgemeiner Bauplan unter thunlichster Schonung der bestehenden Verhält nisse entwerfen und vorzuschreiben sei, um neuerFeuersgefahr für dieZukunft vorzubeugen." Nun, meine Herren, sind aber die all gemeinen Bauplänein abgebrannten Städten gerade nicht inder „thunlichstenSchonung" der bestehendenVerhältnisse aufgestellt, es ist im Gegentheile bei Entwerfung derselben gewöhnlich das Unterste zu oberst gekehrt worden. Ich will, wie gesagt, gar nicht verkennen, daß eine abgebrannte Stadt nach gewissen Re geln wieder aufzubauen sei; daraus folgt aber noch nicht, daß man so zu verfahren habe, wie man zeither wirklich verfahren ist. Die „bestehendenVerhältnisse" sind dabei in derRegel gar nicht oder doch nur sehr wenig berücksichtigt worden. Wenn man nach demWortlaute des Gesetzes, des dermalen bestehenden Gesetzes, bei Aufstellung eines neuen Bauplans vorzüglich die Abwendung künftiger Feuersgefahr im Auge haben soll, so bin ich damit einverstanden. Allein es bleibt nur nicht dabei. Ueberall, wo ein solcher Ilan aufgestellt worden ist, hat man nicht nur die Verhinderung künftiger Feuersgefahr, sondern zu gleich auch die Schönheit vor Augen gehabt. Nun muß ich doch sagen, daß, wenn man dem unglücklichen Abgebrannten noch zumuthet, nach denMaaßregeln der Regierung seinen Bau einzurichten, auch die Schönheit einer Stadt zu befördern, mir dies sehr unbillig erscheint. Eben so aber, wie die Bestimmun gen über die Expropriationen bei noch größer» Bränden man gelhaft sind, eben so sind es auch die Bestimmungen über die Entschädigungen. Ich habe selbst Fälle erlebt, daß bei Bränden Grund und Boden abzutreten gewesen ist, wo die Entschädi gung dem wahren Werthe durchaus nicht gleichkam. Man berief sich darauf: Im Regulative (was gewöhnlich aufgestellt wird) ist die Entschädigung nach der und derHöhe ausgeworfen, folglich kannst du, Betheiligter, auch nicht mehr bekommen, wenn du auch wenige Jahre vorher für dieses Grundstück mehr bezahlt hast. Es ist mir das, wie gesagt, in meiner Praxis in der Thal selbst vorgekommen, und es ist bei demselben Urtheile in der dritten Instanz geblieben. Höchstens hat man gesagt: du mußt den Rechtsweg ergreifen, wenn du mehr haben willst. Daß aber dies ein kostspieliger Weg ist, ein Weg- der wenigstens mit den Verhältnissen eines Abgebrannten sehr wenig in Ein klang zu bringen ist, das werden Sie mir wohl zugeben. Meine Anfrage geht hiernach also dahin: ob die Staatsregierung schon daran gedacht hat, auch dem §. 75 des Jmmobiliarbrandver- sicherungsgesetzes eine andere Grundlage zu geben? Ich wieder hole hier nochmals: ich verkenne gar nicht, daß Expropriationen bei Bränden oft nöthig sind. Allein sie müssen eine mehr ge setzliche Basis haben. Daß Schutz des Eigenthums nöthig ist, ist hier stets anerkannt worden, und so mag es denn auch in dem vorliegenden Falle anerkannt werden. Wie aber jetzt dieSache steht, ist dabei lauter Willkür und nur Willkür. Stelle man daher ein Gesetz auf, wodurch dieser Willkür gesteuert werde. Und deshalb eben scheint es mir ganz besonders wünschens- werth, wenn einmal revidirt wird, vorzüglich auch auf Z. 75 des Gesetzes das Augenmerk zu richten. Staatsmim'ster v. Falkenstein: In so fern der geehrte Abgeordnete eine Frage an dieRegierung gestellt hat, die dahin lautet: ob die Regierung oder das Ministerium sich damit be schäftigt habe, zu erwägen, in welcher Maaße §. 75 des Ge setzes über das Brandversicherungswesen einer Erläuterung zu bedürfen scheine, so muß ich erinnern, daß um so weniger die Regierung eine specielle Veranlassung hierzu gehabt hat, als die etwaigen Modifikationen nur eine Folge der Anträge sein werden, die von der Deputation in Frage gestellt worden, nicht von der Regierung beantragt worden sind. Bei alle dem ver kenne ich keineswegs die Wichtigkeit und Schwierigkeit dieses Paragraphen in der Ausführung. Es bemerkte der geehrte Abgeordnete namentlich, er hätte gar nichts dawider, wenn im Interesse des Brandversicherungswesens bei Neubauten in Folge bedeutender Brände Rücksicht auf möglichste Sicherheit vor Feuersgefahr genommen würde. Ich muß aber hinzu fügen, daß, wenn das geschieht, und es geschieht in der Regel auf den bringenden Antrag der Geschädigten und der Com-
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