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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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steiler eine längere Schutzfrist aufgestellt würde (denn darauf läuft doch diese Befürchtung hinaus) —wo steht denn aber geschrieben, daß der Schriftsteller für das Publicum umsonst zu sorgen haben soll? In unserm ganzen Verhältnisse finden Sie keinen Fall weiter, wo Sie eine solche Forderung an Je manden stellen. Auch wer das Publicum (durch seine Pro duktionen) erheitert und unterhält, braucht es nicht umsonst zu thun. Es geschieht ja bei den darstellenden Künstlern auch nicht. Ich glaube aber auch nicht, daß es zu einer Verwirkli chung der Befürchtung kommen, ich glaube nicht, daß uns neue Productionen würden vorenthalten werden, wenn wir die Au toren schützten. Es liegt ja im Interesse des Schriftstellers und des Componisten selbst, daß sein Werk zur Aufführung gelange. Das ist etwas, was selbst die Motive und der Herr Commiffar nicht allein zugeben, sondern sogar behaupten. Wenn es nun aber in seinem Interesse liegt, sein Werk zur Aufführung zu bringen, so wird er gewiß auch Bedingungen stellen, die von Jedermann erfüllt werden können. Ich glaube überhaupt nicht, daß sich die dermaligen Verhältnisse, auch wenn das Ge setz zu Stande käme, kn dkeserBeziehungsehr wesentlich ändern, ich glaube nicht, daß die Bedingungen, unter denen Stücke auf geführt werden, und welche jetzt schon so ziemlich gang und gäbe sind, sehr werden verbessert werden. So wenig aber, wie jetzt die Schriftsteller und Componisten von ihren Werken haben, so wenig kann zu allen Zeiten gegeben werden, ohne daß ein Theater dabei leidet. Es werden ja, wie ich schon erwähnt habe, in der Regel nur einige Louisdo'r für ein Stück bezahlt. Und lassen Sie auch bei einzelnen Bühnen, wo, wie z. B. bei der Leipziger, jetzt bereits 50 Thlr. für ein Stück bezahlt werden, das Honorar etwas erhöht werden, so ist das immer nichts im Ver hältnisse zu den übrigen Kosten, die zum Zwecke der Aufführung verwendet werden müssen. Eine solche Summe wird einmal bezahlt, und dadurch sollten die Unternehmer abgeschreckt wer den, es zu kaufen, wenn sie dem Publicum Neues bieten wollen (was immer wieder ihr Vortheil ist) ? Freilich jetzt warten aller dings sehr viele Unternehmer, bis ein Werk gedruckt ist, eheste es aufführen. Es giebt sogar Hofbühnen, die sich dies zu thun, ich möchte sagen, nicht schämen. Und ein solches Verfahren wollen wir begünstigen? Kurz, ich kann den Gesetzentwurfnicht unterstützen, sondern muß die Kammer dringend ersuchen, nur dem Gutachten der Deputation beizustimmen. Königl. Commiffar v. Krug: Ich erlaube mir nur einige kurze Entgegnungen. Der Herr Referent suchte seine Behaup tungen, daß größere Bühnen, und namentlich auch Hofbühnen mit der Aufführung von Stücken ein Gewerbe trieben, dadurch zu rechtfertigen, daß sie ja Eintrittgeld verlangten. Allein das Eintrittgeld ist nothwendig zur Deckung der Kosten. Diese Kosten verwendet der Unternehmer der Aufführung, zugleich im Interesse des Dichters, er verwendet sie auf seine Gefahr, er verwendet sie bei größer« Bühnen mit Opfern, bei kleinern ohne einen andern Gewinn, als den der Sicherung seiner Subsistenz, ohne welche eine Aufführung überhaupt nicht möglich sein würde. Daß bei einzelnen Aufführungen ein größerer Gewinn gemacht werde, ist zuzugestehen, allein bei solchen Unternehmun gen muß natürlich Eins in's Andere gerechnet werden. In Be ziehung aus die Bühnen in den Mittelstädten wurde erwähnt, daß diese recht wohl ein Honorar geben könnten, und bei Büh nen in ganz kleinen Städten müsse der Schriftsteller zuftieden sein mit dem, was sie geben. Was die erste Behauptung an langt, so lasse ich sie dahingestellt. So weit meine Erfahrun gen reichen, kann ich jedoch nicht glauben, daß die Unternehmer: dieser Bühnen einen großen Aufwand an Honorar machen kön nen. Wenn aber der Schriftsteller von kleinen Bühnen nur ein geringes Honorar bekommen kann, so folgt daraus nicht, daß er damit zufrieden sein muß. Er kann ihnen auch die Auffüh rung ganz untersagen. Wenn endlich noch angeführt wurde, der Schriftsteller sei nicht verbunden, umsonst für das Vergnü gen des Publicums zu sorgen, so beweist dieses Argument zu viel, denn daraus würde folgen, daß erjed^Aufführung, auch diejenige, wobei kein Gewinn beabsichtigt wird, verbieten, oder von einem Honorar abhängig machen könne. Ein Interesse kann dem Schriftsteller auch hier nicht abgesprochen werden. Die Aufführung kann gut oder schlecht ausfallen, sie kann mit hin seinen Ruf befördern oder herabsetzen. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir etwas kn der Allgemeinheit zu äußern. Von dem Begriffe eines Eigen- thums an geistigen Werken muß man absehen. Der Gedanke, so lange ich ihn in mir habe, ist mein Eigenthum; habe ich ihn ausgesprochen, so kann ich nicht hindern, daß derjenige, der ihn gehört hat, ihn sich zu eigen macht, benutzt und ausbeutet. Habe ich den Gedanken durch Worte oder durch Noten ausge sprochen und ihn öffentlich bekannt gemacht, so kann ich nimmer mehr verbieten, daß jeder Andere diesen Gedanken auch auf nimmt und als den seinigen verarbeitet. Schon dieses, daß ich über den einmal ausgesprochenen und bekannt gemachten Ge danken nicht mehrHerr bin, beweist, daß man von einem Eigen tumsrecht nicht sprechen kann. Es geht dies aber auch aus dem eigenen Berichte der Deputation hervor. Denn worauf beruht sonst der Unterschied, den sie macht, indem sie dieAuffüh- rung nur dann verbieten will, wenn der Unternehmer durch Be nutzung einen Gewinn ziehen will? Ist das Geifteswerk noch mein Eigenthum, auch wenn ich es veröffentlicht habe, so muß ich das Recht haben, den Gebrauch zu verbieten, es mag Je mand Gewinn daraus ziehen wollen oder nicht. Ein zweiter Grund, der im Deputationsberichte liegt, woraus ebenfalls her vorgeht, daß man auf das Eigentumsrecht nicht zurückkommen kann, ist der Unterschied, den die Minorität zwischen großen und kleinen Dühnen, zwischen Oratorien und Opern machen will. Existirt ein Eigenthum, so kommt nichts darauf an, ob es große oder kleine Bühnen sind, ob es Oratorien, Opern, oder sonst etwas ist, und wie ich schon vorhin erwähnt habe, es ist bei an dern geistigen Werken eben so, wie bei den dramatischen und musikalischen. Habe ich ein Buch veröffentlicht, so kann ich, wenn ich auch darauf drucken lasse, nur zur Benutzung für den bestimmt, der das Buch kauft, es nicht hindern, daß das Buch
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