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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 146. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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seit längerer Zeit bestanden haben, sondern weil Alles neu ein gerichtet und ganz anders behandelt werden muß. Ist das nun der Fall, daß mehr Beamte verwendet werden müssen, so wür den, wenn auch die Localitäten für das Beamtenpersonal nicht ganz verändert zu werden brauchen, sie doch erweitert werden müßen; das macht aberKosten, die nach meinem Dafürhalten kei nen großen Wortheil gewähren. Daß es der Anstalten viele giebt, wo Mobilien versichert werden können, ist bekannt. Wenn man die eine oder^andere Klage geführt hat, so wird das für das Publicum ein Fingerzeig sein, bei einer solchen Gesellschaft nicht zu versichern; allein daß es andere giebt, wo solche Fälle, wie man sie angedeutet hat, nicht vorgekommen sind, laßt sich auch nachweisen. Will man nun diese bereits bestehenden Anstalten ganz unberücksichtigt lassen, so glaube ich, ist es für das Allge meine ein größerer Nachtheil, wenn man, um etwa neue zu er richten, auf diese Weise die ältern, bereits erprobten, verletzt. Ist darauf hingewiesen worden, daß die Privatgesellschaften einen bedeutend großen Wortheil gezogen haben, nun, meine Herren, so ist dies im Allgemeinen doch nicht schädlich; denn ge winnen Einzelne, so wird für das Ganze immer noch ein Vor- theil erwachsen. Ob aber die Prämien so bedeutend niedriger werden sollten, wenn eine Landesanstalt creirt würde, lasse ich dahingestellt sein. Es müssen natürlicherweise neue Erfahrun gen gemacht werden, und es fragt sich, ob diese am Ende nicht mehr noch zum Nachtheile der Wersichernden gereichen werden, als wenn sie jetzt einen etwas höhern Beitrag geben, als den in Aussicht gestellten. Ich glaube, daß, wenn man alles dieses in's Auge faßt, man sich nicht für die Verbindung der beidenAnstal- ten wird erklären können, und dies um so weniger, als es, zu mal im Anfänge, mit großen Schwierigkeiten verbunden sein wird, alle Formalitäten zu beobachten, die vielleicht bei der neu zu errichtenden Anstalt für nöthig befunden werden. Ich würde daher nur dagegen stimmen können, daß eine solche Verbindung beantragt werde. Abg. Sachße: In der vorigen Sitzung wurde der Be denken gedacht, welche bei der frühem Verhandlung im Jahre 1834 gegen die Staatsanstalt der Jmmobiliarbrandversicherung angeführt worden wären. Mir ist der Gegenstand noch sehr genau erinnerlich, weil ich damals selbst das Wort für die Ver waltung durch den Staat ergriffen habe, ich kann mich aber der Gründlichkeit der angedeuteten Bedenken dagegen nicht erin nern, wohl ist mir jedoch im Gedächtnisse geblieben, wie damals eine schottische Gesellschaft einen von vielen Seiten bevorwor- teten Vorschlag that, wonach wir ungefähr das Doppelte jder jetzigen Beiträge der schottischen Privatgesellschaft gewähren sollten, und in Folge dessen nach ungefähr sechs Jahren eine Million Khaler nach Schottland geliefert hätten. Was zu nächst die Verbindung der Jmmobiliarbrandvcrsicherungs- anstalt mit der Mobiliarversicherung betrifft, so darf man das nicht so auffassen, als wenn eine neue Anstalt errichtet werden sollte in der Weise, wie die Jmmobiliarversicherungsanstalt. Die Immobiliarversicherung kann schon darum nicht Privat anstatt sein, weil sie ZwangZanstalt ist, und weil auch, wie von Seiten des Ministertisches bemerkt worden ist, die Rücksichten auf das allgemeine Wohl erfordern, daß die Classification für die Jmmobiliarbrandversicherung keineswegs so streng ausge nommen werden dürfe, weil die nicht mit feuerfesten Wohnun gen versehenen Bewohner, also in der großen Mehrzahl der ärmere LH eil der Bevölkerung dabei leiden würde. Etwas ganz Anderes ist es mit einer Mobiliarbrandversicherungsanstalt, die wir eben wegen der Unzuträglichkeiten bei Versicherungen durch Privatgesellschaften vom Staate errichtet wünschen. Diese dürfte keineswegs so genau geregelt werden, wie die Immobil liarbrandversicherungsanstalt, müßte aber desto strenger die Classification in sich aufnehmen. Der Grund liegt schon darin, weil Niemand verbunden ist, in dieselbe zu treten. Die Ver bindung läßt sich dadurch leicht Herstellen, daßdiejetzigenJmmo- biliarbrandversicherungsinspectoren die Versicherung anneh men und die Drtsgerichtspersvnen in den Gemeinden und die Administrativobrigkeiten in den Städten die Attestaten auf setzen, es sei die Summe unbedenklich und die Entfernung zwi schen den fraglichen Gebäuden richtig angegeben, diese Angabe auch, wenn es die Eigenthümer nicht genügend können, selbst bewirken. Die Brandversicherungsinspectoren würden sich des halb dazu eignen, weil sie schon mit den Localitäten genau be kannt sind und die Brandversicherungscataster zur Hand haben,' und Sie würden, insbesondere wenn sie nach Classificationen eingerichtet würden, ost aber auch aus den Catastern, wie sie jetzt schon bestehen, sehr leicht ersehen können, in wie weit die Angaben in Wahrheit beruhen. Die Ortsgerichte und die Po lizeibehörden müßten die Wahrheit dieser Angaben, die Entfer nung und den Besitz im Allgemeinen attcstiren, und dies ge schieht schonjetzt. DenneswerdendieDeclarationenundPoliceir der Versicherungen bei Gesellschaften an die Obrigkeiten abge-, geben, und diese haben zu attestiren, ob dieSummen angemessen sind. Auf die Entfernung wurde die Attestation zeither nicht erstreckt. Den Ortsobrigkeiten bleibt aber jetzt nichts weiter übrig, als an die Ortsgerichte der Dörfer zu gehen und diesen aufzugeben, was zu attestiren ist. Es finden nur einzeln Aus nahmen statt, wo die Wichtigkeit des Gegenstandes in Verbin dung mit andern Verhältnissen Localbesichtigung anräth. Man könnte, um die Sache nicht zu ängstlich zu machen, die Ortsge richte, denen' ohnehin mancherlei Arbeiten durch die Landge meindeordnung abgenommen worden sind, beauftragen, daß sie die Attestationen allein geben und die Ortsobrigkeiten gar nichts damit zu thun hätten. Die jetzigen Einnehmer der Jmmobiliar- brandversicherungsgelder würden auch diese Einnahme zu besor gen haben. Die hohe Staatsregierung wird in ihrer Weisheit nach den jetzigen Privatanstalten, die man in dieser Hinsicht, aber nur nicht in Ansehung der Kostspieligkeit, zum Muster neh men sollte, eine Gesetzvorlage geben, die gewiß den Beifall der Kammern finden und dem Lande zu großem Vortheil gereichen wird. Nach der Jmmobiliarversicherungsanstalt dürfte man aber das Werk nicht einrichten. In den zur Stadt Freiberg gehörigen zehn Dörfern, deren Gerichtsvorstand ich bin, und
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