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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 146. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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die keineswegs zu den ärmern zu rechnen sind, da in meh rer» derselben ziemliche Nahrung sich befindet, find in Allem et- wa und kaum 10 Personen, die ihre Mobilien versichert haben. Das ist kaum der hundertste Th eil derer, die versichern können. Ich bin aber überzeugt, daß, wenn eine Staatsanstalt eingerich tet wird, wenn die Privatanstalten nicht so kostspielig wären, und wenn die Sache dadurch mehr Vertrauen gewonnen hatte, ein großer Lheil von denen, welche jetzt nicht assecuriren, ihre Mobilien versichern würden, und das kann doch nur eine Wohl- that sein, weil sie vor großen Verlusten schützt, indem die Unter stützungen, welche den Abgebrannten in Hinsicht ihres Mobi- lienverlustes gegeben werden, entweder nicht ausreichen, oder für die nächste Umgebung drückend, überhaupt aber ungleich find. Natürlich würde eine solche Anstalt nicht, wie jetzt die Privatanstalten, subjektive Rücksichten nehmen, sie würde nicht, wie es bei manchen Gesellschaften der Fall ist, unbekannte Per sonen ablehnen können, sondern es müßte alles und jedes Mobi- liarversichertwerdendürfen, mit Ausnahme solcher Gegenstände, die unter den vorhandenen Umständen zu feuergefährlich sind. Der Staat hat, wenn er eine solche Mobiliarversicherung errich tet, den großen Nutzen, daß, wenn er ihr die Vorrechte der Jm- mobiliarbrandversicherungsgelder und Abgaben gewährt, er kei neswegs, was bei den Privatanstalten so beschwerlich ist und Manchen vom Versichern abhält, eine Caution für die Nach träge und einen Revers für den Fall zu fordern braucht, daß die bezahlten Beiträge bei größern Feuerschäden den Aufwand nicht decken. Schon darin liegt eine ungemeine Erleichterung, welche keine Privatanstalt gewähren kann, was der Staat mit wenigen Worten durch die Bestimmung festsetzt, daß diese Bei trage denselben Vorzug, wie die Immobiliarversicherung, genie ßen sollen. Erwägen Sie besonders diese Vereinfachung des Gegenstandes. Außerdem aber muß bei der Mobiliarversiche rungsanstalt eine Annäherung an die Privatanstalten, jedoch mit ganz strenger Berücksichtigung der Feuergefährlichkeit, statt finden, so daß man sie kaum und nur dadurch von den Privatan stalten unterscheidet, daß die Beamten, welche damit zu thun haben, in Pflicht stehen und Caution leisten. Eine Bereinigung mit der Jmmobiliarversicherungsanstalt ist jedenfalls nicht blos denkbar, sondern auch zweckmäßig und die Sache wesentlich er leichternd. Allerdings würden einige Dfficianten mehr anzu stellen sein; allein es würde sich, da anfänglich die Zahl der Emtretenden nicht sogleich als groß anzunehmen, mit den jetzt für die Immobiliarversicherung bestimmten Personen die Ge schäfte bestreiten lassen, und wenn die Beitritte häufiger statt fänden, dann erst würde die Zahl der Inspektoren zu vermehren- es würden dann andere Distrikte zu bilden und ein oder mehrere Dfficianten für das Caffenwesen anzustellen sein; dieser Auf wand würde aber bei weitem nicht so hoch steigen, wie derjenige, welchen wir bei den Privatanstalten haben. Ich finde also in der Wohlfeilheit, vermehrten Sicherheit und Leichtigkeit, mit welcher eine solche Anstalt einZurichten sein wird, ohne daß da durch em Zwang damit verbunden, oder ängstliche Umständlich- üchkeiten damit verknüpft werden, eine große Empfehlung für den Antrag der Deputation. Cs würde auch künftig eine be sondere Erleichterung dann sich ergeben, wenn man das Classi ficationssystem einführte, weil, wenn auch nicht in den Beiträ gen, doch bei Beurtheilung der Feuergefährlichkeit die Verbin dung beider Anstalten eine vorzügliche Uebersicht und bessere Controls gewährt, als wenn sie eine ganz für sich bestehende Anstalt wäre. Nicht zu geschweige», daß, abgesehen von der Classification, ein und derselbe Beamte bei Besichtigung des Brandschadens an den Gebäuden zugleich den Mobiliarschaden zu ermitteln hätte. Sie wäre eine Anstalt, die weit den Privat anstalten vorzuziehen ist, wo die Angaben für unbedingt richtig ohne Controls angenommen werden. Nur wenn eineDenuncia- tion vorkommt, läßt sich bei dieser erwarten, daß eineAblehnung der Vergütung des Schadens erfolgt. Daß viele und hohe Summen jetzt affecurirt werden, welche nicht in Wahrheit be ruhen, wo die Feuergefährlichkeit nicht richtig angegeben ist, läßt sich unter solchen Umständen annehmen, während bei einer Staatsanstalt mit nur einiger Controle durch den verpflichteten Inspektor und die Ortsgerichte dies entweder gar nicht, oder in weit geringerm Grade zu besorgen stände. Allerdings müßte bei einer solchen Anstalt das Rechtsmittel des Rekurses, wenn Jemand in seiner Versicherung sich verkürzt fände, benutzt wer den können, in welcher Beziehung jedoch, damit es der Anstalt nicht schade, von der hohen Staatsregierung Modifikationen und Beschränkungen zu treffen wären, welche mit dem Zwecke sich vertrügen. Ich bemerke dies nur, weil in der vorigen Sitzung auch von dieser Seite her ein Einwand entlehnt worden ist, und wünsche noch zum Schluffe, daß von der hohen Staats regierung nicht blos eine Mittheilung an die künftige Stände versammlung erfolge, sondern daß dieselbe, wenn sie findet, die Sache werde ohne große Kostspieligkeit und Schwierigkeit aus zuführen sein, einen Gesetzentwurf vorlege. Stellv.Secretair Scheibner: Es sind die verschiedenenBe- denken gegen den vorliegenden Antrag, welche der Herr Abgeord nete Meisel bemerklich gemacht hat, bei Berathung des Berichts auch der Deputation nicht unbekannt gewesen, und mir sind sie eine Zeit lang so wichtig vorgekommen, daß ich mich, wie auch im Contexte des Berichts bemerkt ist, nicht entschließen konnte, diesem Anträge des Berichts Leizutreten. Allein bei näherer Erwägung der Sache habe ich mich doch entschlossen, von meiner abweichenden Meinung alsDeputationsmitglied zurückzutreten und mich dem Deputationsantrage anzuschließen. Ich habe dazu mehrere Gründe, die ich mir erlaube, der geehrten Kammer vorzutragen. Erstens, glaube ich, ist es allerdings der Erwä gung und Erörterung wohl Werth, wie hoch sich die ganze Mo biliarversicherungssumme in Sachsen beläuft und ob es der Mühe verlohnt, daß der Staat eine Mobiliarversicherungs anstalt errichte. Es ist, sage ich, wohl der Erwägung werth, ob die Sache so beschaffen sei, daß der Staat sich veranlaßt finden könne, eine Mobiliarversicherungsanstalt im Interesse der Ver sicherten, im Jnteresse der Anstalt selbst, zu errichten. Es giebt Personen im Lande, welche ihr Hausgcräthe versichern wollen,
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