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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 146. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Summe der Versicherungen ein höherer oder geringerer Grad von Verwaltungskosten verbunden ist. Die Leipziger Brand versicherungsbank versicherte 10,000,000 Bhlr. und hat dabei 11,773 Khlr. Kosten. Das macht auf 1 Million Generalver sicherung also 1177 Thlr. Verwaltungskosten, folglich mehr als 1 pro Wille, welche von der Versicherungsprämie für den Ver sicherungsaufwand vorweg genommen werden, die Aachener- Münchner Wank hat 240 Millionen versichert und darauf 14,822 Khlr. Kosten gehabt, folglich auf 1 Million nur 62Khlr. Kosten. Während also jene 1 pro will« Kosten verzehrte, be tragen sie bei dieser nur pro mille. Das Beispiel der auf Gegenseitigkeit gegründeten Gothaer Bank repartirt auf 277 Millionen .Thaler Versicherungssumme 31,253 Ehlr. Kosten, oder 185 Khlr. Kosten auf 1 Million. Ich könnte dies noch mit Beispielen mehrerer anderer Wanken ausführen, z. B. der Düsseldorfer, Elberfelder und anderer, allein ich unterlasse es, weil sie eben auch nur das Resultat gewähren, daß die Kosten bei kleinen Versicherungssummen sich weit höher belaufen, als bei großen, und daß überhaupt nur bedeutende Größe des Um fanges der Versicherungen die Aussicht auf Sicherheit und Billigkeit ergiebt. Der Abgeordnete Sachße erwähnte das Beispiel einer früher stattgefundenen Verhandlung mit einer Privatversicherungsanstalt in Schottland, welcher die Ver sicherung des gesammten Königreichs Sachsen übergeben wer den sollte. Dies Beispiel scheint mir aber mehr gegen, als für ihn zu sprechen. Es sollte dieser Gesellschaft nämlich die Ver sicherung damals monopolweise übergeben werden. Des halb eben würde in sechs Jahren 1 Million verschwendet und in's Ausland gewiesen worden sein. Concurrenz aber ergiebt die billigsten Sätze. Das Beispiel, welches der Abgeordnete Sachße angeführt hat, beweist daher, weil es mit Monopol verbunden war, nicht 'gegen mich, sondern nur die Unzuträg- lichkeit des Monopols. Aber auch die Idee der projectirten Anstalt nimmt ja zu ihrem Bestehen das Monopol in An spruch ! Was nun eine angebliche Vereinfachung der Maaß- regel betrifft, wie der Abgeordnete Sachße vermuthet, so glaube ich nicht, daß eine solche wahrzunehmen sein würde, denn die Beamten der Privatgesellschaften stehen dem Volke weit naher, als ihm Regierungsbeamte der Natur der Sache nach stehen können. Faßt man in's Auge den Verkehr der Kauf leute rücksichtlich deren Versicherungen ihrer Lager, so haben sie es rücksichtlich der Vermittler oder Agenten mit Kaufleuten zu thun, welche die Verhältnisse und den Werth der Maaren verstehen. Ganz dasselbe ist es mit den Versicherungen der landwirthschaftlichen Products; für diese Zweige giebt es eben falls Männer als Agenten bestellt aus derMitte derOeconomcn und Grundbesitzer, die beiden Kheilen Vertrauen einsiößen und die unter einander bekannt sind. Solche Leute stehen den Ver sicherern weit naher, gemeßen persönliches Vertrauen, denn man geht ja zu dem Manne der eignen Wahl, und beide Zcheile spre chen sich da auch leichter aus, als bei einem Zwangsverkehre-mit Staatsbeamten möglich ist, welche kein Interesse daran haben. Ich glaube daher nicht, daß Vereinfachung der Maaßregel statt finden kann. Staatsbeamte sind mehr an strenge Formen ge bunden, sind nicht so coulant, als Privatpersonen; sie können es nicht sein und niemals werden. Soll in irgend einemZweige sich die Kammer dafür verwenden, daß ein großartiges Werk von Seiten des Staats unternommen werde, so muß sie doch immer auch an die Art und Weise der Ausführung denken und an die Mittel und an die Werkzeuge, welche dem Staate zeither zu Gebote standen, weil dieselben Werkzeuge des Staats, welche zeither gearbeitet haben, auch ferner die Sache bearbeiten wür den. Da scheint es doch von großem und hauptsächlichem Be lange zu sein, daß eine Eingabe der Leipziger Mobiliarbrand- versicherungsanstalt, die zu den vorzüglicher» gehört und seit 25 Jahren das Vertrauen des Landes und der Staatsregierung genossen und verdient hat, der Ständeversammlung vorliegt, die materiell sehr herbe Beschwerden vorgebracht hat gegen die jetzige obere Leitung des Staats in diesen Dingen, in so weit sie sich durch die Königlichen Brandversicherungscommiffarien den Privatanstalten fühlbar gemacht hat, ganz besonders auch in Beziehung darauf, wie viele und große Belästigungen der Pri vatversicherungen von Seiten der Oberbehörde stattgefunden haben durch zahllose specielle Verordnungen, welche in Erman gelung gesetzlicher Bestimmungen ergangen sind. Ich glaube, daß in dieser Beziehung dasjenige, was die Deputation bean tragt, nicht ungefährlich ist, gerade in einem Momente auszu sprechen, wo große noch nicht untersuchte Beschwerden vor liegen. Aus diesem Grunde hat es mich befremdet, daß die Be richterstattung über die Leipziger Petition um ein Gesetz über das Mobiliarversicherungswesen, oder über die diesfallsige Leip ziger Beschwerde, wenn ich sie so nennen darf, nicht mit der jetzigen Vorlage verbunden worden ist. Es müßte wohl das Gutachten über die Leipziger Bedenken der anerkanntesten Practiker hier von Einfluß und ein notwendiges Erforderniß zurWeurtheilung der jetzigen Vorlage sein. Ich habe zwar pri vatim gehört, daß nach dem jetzt zu faffendenBeschlusse weiterer Bericht über jene Beschwerde erfolgen werde, zu einem näher auf die Sache eingehenden Berichte aber scheint es kaum noch kommen zu können, wenn der jetzt vorliegende präjudicirliche Antrag angenommen wird. Deshalb wird zur Zeit der Antrag der Deputation unbedingt abgelehnt werden müssen, weil der selbe eben etwas beseitigt, was sehr wichtig, aber noch gar nicht berathen ist. — Der Abgeordnete Sachße meinte ferner noch, daß es wohl wünschenswert!) sein und im Interesse der Staats anstalt liegen, wie auch zur Vereinfachung der Maaßregeln dienen werde, Verminderung des Recurses mit der Staatsan stalt zu verbinden. Das fürchte ich eben. Zu wünschen ist vielmehr, daß die Oberaufsichtsbehörde, dieWrandversicherungs- commission des Staates hoch stehe und mächtig sei, alsRecurs- anstalt, sie wird dies um jo weniger vermögend sein, wenn sie selbst eine Mobiliarversicherungsanstalt geworden ist und ihr Geschäft auf Zwang gegründet hat. Im Interesse aller Ei- genthümer ist nimmermehr zu wünschen, daß eine Verminderung desRecurses beim Versicherungswesen stattfinde und unbeding ter Absolutismus hierin eintrete. — Es soll und muß die Ober-
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