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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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tM- und diese Kosten würden also nm im Interesse der drama tischen Dichter gemacht, so weiß ich wirklich nicht, was ich -darauf sagen soll. Wo sind wohl die Theaterunternehmer, die -etwas im Interesse der Dichter aufführen? Nirgends. Nein! um ihres eignen Vortheils willen führen sie neue Stücke auf; der Dichter ist gewiß derjenige, an den sie'zuletzt denken. Den ken sie aber wirklich an den Dichter, so mögen sie dies nur da durch beweisen, daß sie ihn bezahlen. Was behauptet worden ist, daß von den Theaterdirectionen kein Erwerb beabsichtigt werde, so wird dies durch unsere Gesetzgebung selbst widerlegt; denn die Kheaterunternehmer bezahlen ja Gewerbsteuer. Trieben sie kein Gewerbe, so könnten sie ja auch nicht mit Ge werbsteuer belegt werden. Das allein widerlegt die Behaup tung des Herrn Commissars hinlänglich. Wenn er ferner meinte, es sei sehr die Frage, ob ein Dichter oder Componist mit einem kleinen Honorar zufrieden sein werde, so muß ich zuge ben, daß hierfür eine Garantie nicht vorliegt. Aber er braucht dies ja auch nicht; warum soll er gerade gezwungen werden, die Aufführung seines Stückes gegen ein kleines Honorar auf einem kleinen Theater geschehen zu lassen, warum er gerade, ganz umsonst oder halb umsonst zu arbeiten? Denn wenn er einmal das Recht hat, sein Product zu verwerthen, die Auf führung desselben zu untersagen, so muß er auch die Bedin gungen vorschreiben können, unter denen sie geschehen darf. Ist aber nicht viel zu erlangen, so wird sich eine große Forde rung von selbst verbieten; es tritt in dieser Beziehung die be kannte Nürnberger Regel ein. Wenn man dagegen daraus einen Nachtheil deduciren will, daß dann manche Stücke an kleinen Orten nicht zur'Aufführung gelangen würden, so komme ich auf meine frühereBehanptung zurück, daß der Schriftsteller und Komponist nicht umsonst für das Publicum zu arbeiten braucht. Will oder kann man also auf kleinern Bühnen ihm nicht gewahren, was er verdient hat, fo müssen allerdings auch diese sich gefallen lassen, daß sie von dem Gebrauche ausge schlossen werden. Auch wird dadurch eine andere Behauptung von mir nicht beeinträchtigt, daß, wenn ein Stück an kleinern Orten aufgeführt worden sei, dies für die Zukunft in Gefahr komme, auf großem nicht gegeben zu werden. Denn es war doch die Rede nur davon, dass ein Stück nicht zuerst auf klei nen Bühnen aufgeführt werden dürfe, wenn es sich nicht um den Succeß bringen wolle. Ist aber dasselbe einmal an meh rer» Orten aufgeführt worden, so wird es der Dichter gern ge schehen lassen und geschehen lassen können, daß es auch an klei nen Orten zür Aufführung gelangt. Wenn endlich von dem HerrnRegierungscoMmissar, so wie auch von demHermJustiz- minister auf die Declamation von Gedichten hingewiesen wurde, so ist dieser Einwand im Berichte schon widerlegt. Es heißt ja selbst im Gesetzentwürfe, daß hier nur vom Schutze, der musicalischen oder dramatischen Werken in Beziehung auf die öffentliche Aufführung auf Bühnen gewährt werden solh die Nede sei. NurDramen, Opern und Singspiele werden auf Bühnen aufgeführt, auf Gedichte ist das aber nie mals zu beziehen. Diese werden durch denDruck benützt. Also I nicht umdergleichen Products, sondern nur um dramatische Werke und musikalische Kompositionen, die amf Bühnen - a u fgeführt werden, handelt es sich. Staatsminister v. Kö nne ritz: Allerdings bezog sich meine Bemerkung nicht sowohl auf die Frage, aufwielaNge der Schutz gegeben werden soll, sondern nur, ob er auch auf g er drückte in den öffentlichen Berkaus gelangte Werks ausgedehnt werden soll, und hier ist noch keine deutsche Gesetz gebung vorausgegangen. In Ansehung der Dauer sind einige vorausgegangen. Ich mache aber darauf aufmerksam, dass diese Gesetze älter sind, als der Bundesbeschluß, und ich weiss nicht, ob die Regierungen jener Staaten es nicht jetzt vör^ie- ' hen würden, auch die Zeit zU beschränken. Um aber zu zei gen, wie schlimm es sei, zurückzugehen, wies ich aufdas ewige Verlagsrecht, was am vorigen Landtage auf die Frist von 30 Jahren in UebereinstiMMung mit den übrigen Gesetzen beschränkt worden ist. Der Herr Referent meinte, daß das ewige Verlagsrecht den Schriftstellern nicht prospicirt habe. Dem muß ich widersprechend Es lag dies lediglich in der Hand des Schriftstellers. Hatte er sein Mattüscript unbedingt dem Buchhändler zu jeder beliebigen Zahl vöNAüflagen und Exem plaren überlassen, so konnte er es freilich nicht verfolgen, Weik : er darauf verzichtet. Hatte er aber, wie ihm bei dem Verlags- contracte freistand, das Manuscript dem Verleget mit der Be schränkung überlassen, nur eine bestimmte Zahl non Auflagen >zu machen, so war er in seinem Vermögensrechte geschützt. Ja er konnte sich für jede künftige Auflage ein Honorar ausbedin- gen. Nur so viel zur Erläuterung, daß es allerdings nicht angemessen und schwer sein wird, mit der Gesetzgebung vor auszugehen, weil man sich vielleicht künftig veranlaßt finden möchte, wegen der Gleichförmigkeit mit den übrigen Gesetz gebungen davon wieder abzugehen. Der Herr Referent meinte, warum Sachsen nicht vörausgehen sollte ? Es kommt darauf an, einen Schutz für dramatische Schriftsteller und Compösiteure aufzustellen. Hat dies für Sachsen ein beson deres Interesse? Schwerlich. Wenn einTheil der geehrten Deputation die kleinen Bühnen ausnehmen will, was bleibt dann? Wir haben zwei Bühnen. Wie es bei der Leipziger Bühne gehalten wird, weiß ich nicht. Aber bei der Hofbühne wird, so weit mir bekannt, auch das von einem Komponisten oder Schriftsteller in Druck eingesendete Kunstwerk h0nb- rirt. Wie es in Leipzig ist, weiß ich nicht. Ich mache daraüf aufmerksam, daß die dramatischen.Schriftsteller und Composi- teure im Jnlande nur dadurch, geschützt werden können, daß. man die-Aufführung verbietet. - Referent Abg. Äo dt: Eben darum, weil das Gesetz M unsere Particularverhältnisse nicht so sehr bedeutungsvoll, sondern hauptsächlich nur zu fürchten ist, wenn es den an das selbe gemachten Ansprüchen nicht entspricht— als müthmaaß- licher Vorläufer eines allgemeinen Gesetzes — eben darum hat die Deputation die Annahme der Vorlage wideMthen. Ich gebe also dem Herrn Justizminister Recht, dass das Gesetz
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