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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Staatsminister v. Könne ritz: Es ist durchaus nicht riothwendig, die Staatsregierung ist vollkommen einver standen. Präsident Braun: Es wird demnach von der Abstim mung mittelst Namensaufrufs abzusehen sein. Wir kommen nun zum zweiten Gegenstände unserer Tagesordnung, nämlich die Beschwerde der Schneidemühlgewerkschaft. Es wird jedoch gewünscht, daß die Angelegenheit der Leipziger Juristen- facultät, welche ebenfalls heute auf der Tagesordnung steht, zuerst vorgenommen werde. Ich ersuche den Herrn Referen ten, den Bericht darüber vorzutragen. Referent Ab g. 0. Haase: Meine Herren, Sie werden sich erinnern, daß die erste Deputation von Ihnen beauftragt wurde, wegen eines Jncidentpunktes bei der Berathung des Budjets — er betrifft die Bewilligung von 600 Lhlr. zu einer vorhabenden Veränderung bei der Juristenfacultät — ihr Gutachten abzugeben, ob eine solche Veränderung rathsam er scheine. Das Gutachten der Deputation siel in der Haupt sache dahin aus, daß allerdings eine solche Veränderung rath sam erscheine. Die Kammer pflichtete der Deputation bei. Jndeß hatte daneben die Letztere empfohlen, einige Anträge an die hohe Staatsregierung in der Schrift zu stellen, und auch diese Anträge sind von der Kammer angenommen worden. Diese Anträge waren: 1) daß die Ernennung der §§. 9, 19, 23 der Beilage erwähnten Hülfsarbeiter, Substituten, das Denominationsrecht dem Spruchcollegium verbleibe; 2) daß, wenn in Folge Personalveränderung in den jetzigen Mitglie dern beider Collegien die zur Zeit nicht zu ermöglichen gewesene vollständige Trennung der Facultat von dem Spruchcollegium eintreten kann, diese gänzliche Trennung wirklich Platz ergreife, dergestalt, daß solchenfalls 1) das Spruchcollegium einen eig nen der Juristenfacultät nicht angehörigen Vorstand habe, 2) daß in dem Spruchcollegium lediglich die demselben wirklich angehörigen Mitglieder Sitz und Stimme haben, 3) daß kein Mitglied des Spruchcollegiums zu den Arbeiten der Juristen- facultät beizuziehen. Ein dritter Antrag, welcher von der Deputation ausging und von der Kammer angenommen wurde, war der: „daß ohne Zustimmung der Ständeversamm lung das Spruchcollegium als Staatsbehörde und dessen Mit glieder als Staatsdiener im Sinne des Staatsdienergesetzes nicht erklärt werden." Ein vierter Antrag, welcher aus der Mitte der Kammer kam und ebenfalls von dieser an genommen wurde, ging dahin: „Die Negierung wolle mittelst Verordnung eine der für die Untergerichte im Jahre 1840 bekannt gemachten Taxordnung nachgebildete Taxordnung für die Juristenfacultät und deren Entschei dungen bekannt machen." Dieser Gegenstand ist nun auch in der ersten Kammer berathcn worden, und man ist da selbst dem dritten Anträge, den ich vorgelesen habe, beigetreten. Allein was den ersten Antrag betrifft, welcher das Denomina- tivnsrecht betrifft, ferner den zweiten Antrag, welcher die Per sonalveränderung in der Juristenfacultät im Auge hatte, so wie den letzten oder vierten Antrag, welcher die Ausarbeitung einer Taxordnung für die Arbeiten der Juristenfacultät zum Gegen stände hatte, so ist die erste Kammer diesen Anträgen überall nicht beigetreten, und die Deputation hat sich nun nochmals darüber berathen, ob sie der Kammer zu rathen habe, die er wähnten Anträge festzuhalten oder nicht. Nun hat die Depu tation allerdings die Ueberzeugung gewonnen, daß, nachdem zu erwarten steht, daß in nicht zu entfernter Zeit ein anderes Proceßverfahren, namentlich in Criminalsachen Platz ergreifen wird, eine Reorganisation der Spruchbehörden überhauptun vermeidlich sein wird. Die Stande werden dann darüber ge hörtwerden, und indessen Erwägung verlieren allerdings sämmt- liche vorerwähnte Anträge sehr viel an dem Gewicht, welches ihnen sonst beizulegen wäre. Aus diesem Grunde will die De putation von diesen Anträgen absehen, und räch mithin der ge ehrten Kammer an, den Beschlüssen der ersten Kammer beizu treten. Was den letzten Antrag, in Bezug auf die Taxordnung anlangt, so hat sich allerdings die Deputation sagen müssen, daß dasjenige, was in der ersten Kammer gesagt worden ist, seine Richtigkeit hat, nämlich, daß es äußerst schwierig ist, eine Tax ordnung für dergleichen Arbeiten festzusetzen, daß es fast eine Unmöglichkeit ist, eine solche Taxordnung herzustellen, welche gleichsam wie eine'Waage ganz richtig anzeige, wie viel für eine Entscheidung zu geben sei. Es richtet sich dies nothwendig in jedem einzelnen Falle nach der Schwierigkeit der Sache, die zu entscheiden ist, und.nach dem Umfange der Arbeit. Man kann zwar dagegen sagen, daß für die Untergerichten eine solche Tax ordnung bestehe, mithin auch eine solche für die Juristenfacultät gegeben werden könne. Das ist wahr. Allein da muß man berücksichtigen, daß, wenn ein Unterrichter ein Urtheil nicht machen will, was ihm in vielen Fällen und in der Regel frei steht, er das Recht hat, die Acten zum Verspruch an die Facul- tät abzugeben, und namentlich daß der Unterrichter, Wenner findet, daß seine Taxe mit seiner Arbeit außer Verhältniß steht, er dies oft auch thun wird. Die Taxordnung, welche bei den Untergerichten gilt, könnte also für die Facultät nicht paffen, denn man könnte derJuristenfacultät nicht zumuthen, für einen Preis zu arbeiten, welchen die Untergerichte für sich als zu niedrig halten. Außerdem hat das Justizministerium erklärt, daß, wenn Beschwerden überzu hohe Liquidationen der Juristenfacul tät einlaufen sollten, dann jederzeit eine solche Beschwerde von Seiten des hohen Ministeriums angenommen werden und nach Befinden eine Abstellung der Beschwerde erfolgen solle. In so fern ist also eine Abhülfe da, wenn auch einmal der Preis für ein Urthel nach der Meinung des Betheiligten zu hoch angesetzt sein sollte. Aus diesenGründen, wozu noch kommt, daß gegenwär tig schon von der Juristenfacultät eineneueEinrichtung getroffen ist, wodurch dem Uebelstande, der sich hin und wieder in dieser Beziehung gezeigt hat, und welcher nicht dem Spruchcollegium zuzuschreiben, sondern in äußern Umständen zu suchen ist, so dürfte dieser Antrag ebenfalls fallen zu lassen sein. Die Depu tation rathet daher der Kammer auch in Hinsicht auf diesen An trag, dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten und ihn ab zulehnen, so daß also blos der dritte Antrag stehen bliebe.
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