Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Präsident Braun: Der Abgeordnete 0. Schaffrath hat Las Wort. Abg. 0. Schaffrath: Der Antrag auf Erlassung einer Zuordnung für die Iuristenfacultät ist von mir gestellt und von der Kammer damals einstimmig angenommen worden. Schon diese einstimmige Annahme möchte uns bewegen, von einem solchen Anträge nicht sofort und ohne weiteres wieder abzugehen. Wir würden damit gewissermaaßen das Geständ- niß ablegen, daß, obwohl wir damals sehr viele und überzeu gende Gründe für den Antrag gehabt haben, welche einen Je den überzeugt haben, alle jene Gründe sich erledigt haben. Dies hat aber die geehrte Deputation in ihrem jetzigen Bor trage nicht nachgewiesen. Alle die Gründe, die ich damals anführte, stehen noch fest und sprechen noch jetzt für einen sol chen Antrag, d. h. dafür, daß die hohe Staatsregierung er sucht werde, auch für die Iuristenfacultät eine Taxordnung zu erlassen. Aber ich gebe auch auf diese äußern Gründe weniger, mehr auf die inner» Gründe, die ich damals angeführt habe, und die der Herr Referent durchaus nicht widerlegt, obwohl er es versucht hat. Es ist nur ein einziger Grund gegen meinen Antrag angeführt worden, auch nur in der jenseitigen Kammer ein einziger, daß es nämlich schwer sei, die Arbeiten der Juri- stenfacultät einer Taxordnung zu unterwerfen. Nun will ich einmal zugeben, daß dies schwer sei; aber, meine Herren, es stehen mit den Arbeiten der Iuristenfacultät die Arbeiten eines Advocaten auf ganz gleichem Fuße. Wenn die Arbeiten der Iuristenfacultät schwer zu taxiren sind, so sind es eben so sehr auch die Arbeiten eines Advocaten, denn es sind Leides wissen schaftliche Arbeiten. Es sollen die einen eben so gründlich sein, wie die andern; es sollen die Arbeiten eines Advocaten eben so vielen Werth haben, als die Urthel dexIuristenfacultät, wenn jene wie diese ihrem Zwecke entsprechen sollen. Den Grund, daß für die Unterrichter und deren Entscheidungen auch eine Taxe bestehe, hat sich zwar der Herr Referent selbst ein gehalten, und ihn dadurch zu widerlegen gesucht,daß derUnter- richter die Acten, wenn ihm die Sache zu schwierig und der Ansatz in der Taxordnung zu gering erscheine, verschicken könne. Allein erstens dürfen die Unterrichter sehr viele Sachen gar nicht verschicken, z. B. alle Administrativjustizsachen. Auch für diese ist dieselbe Taxe vorgeschrieben, wie für die Civilpro- ceßsachen, und das ist ein sehr großer Theil von der Arbeit. Es liegt eine sehr große Last auf den Untergerichten vermöge der Administrativjustizsachen. Es sind diese Entscheidungen bis weilen sehr schwierig, namentlich deshalb, weil sie auf neuen Verhältnissen beruhen; aber dennoch dürfen die Unterbehörden nicht mehr, als für ganz gewöhnlicheBescheide fordern,!).h. an und für sich sehr wenig. Und doch bei Patrimonialgerichten, die nicht sixirt sind, tritt ganz derselbe Grund ein, daß für solche Bescheide keine Taxe vorgeschrieben sei. Es wäre eine jede Taxordnung ganz aufzuheben, wenn keine Taxordnung auch für die Iuristenfacultät bestehen soll. Also dieser Grund fällt jedenfalls weg, wodurch man jenen Einwand widerlegen wollte. Das RechtderBeschwerdeführungüber zu hoheUrthelsgebühren exkstirt allerdings, aber es ist sehr umständlich, und, wie das Be schwerdeführen überhaupt, unangenehm. Denn es wird da durch Arbeit und Mühe verursacht; aber hier um so mehr, weil die Iuristenfacultät nicht unter dem Appellationsgerichte steht, sondern unmittelbar unter der Aussicht des Justizministeriums. Wenn das Erstere der Fall wäre, wenn die Iuristenfacultät unter dem Appellationsgerichte stände, so könnte man z. B. gleich bei der Appellation gegen das zu theure Urthel der Ju- ristenfacultät darüber mit Beschwerde führen, so daß den Par teien keine besondern Kosten und auch wenigstens keine beson dere große Mühe verursacht würde. Das ist leider nicht der Fall. Sollen die Parteien deshalb, weil die Urthelsgebühren der Iuristenfacultät zu hoch erscheinen, besonders bei dem Ju stizministerium darüber Beschwerde führen, so können sie die selbe erst führen, wenn derProceß beendigt ist; denn es werden bis dahin die Acten gebraucht, und um dann Beschwerde zu führen, muß immer eine besondere Arbeit geliefert werden. Immer aber hat man sich zu versehen, daß das Justizmini sterium die Ansicht nicht theilt, daß die angesetzten Urthels gebühren zu hoch seien, und die Beschwerde als unbegründet zurückweist. In ganz prägnanten Fällen würde dies aller dings nicht zu fürchten sein, und ich weiß dergleichen Falle; aber wie gesagt, Jeder führt nicht gern Beschwerde, und na mentlich dann nicht, wenn es besondere Mühe und Kosten ver ursacht. Ich würde daher der geehrten Kammer anrathen, jenen Antrag, da er jedenfalls unschädlich ist, und die Staats regierung nur zu einer Erwägung darüber veranlaßt, nicht fal len zu lassen, um so mehr nicht fallen zu lassen, weil ich darin eine Verletzung der Unterrichtet, unter denen wir sehr wissen schaftlich gebildete Leute haben, so wie auch eine Verletzung der Sachwalter finde. Beidearbeiten wissenschaftlich,und dennoch existirt für sie eine Taxordnung, während für die Juristenfacul- tät keine bestehen soll. Ein Minimum und ein Maximum muß allemal bestimmt sein; man hat dann wenigstens einen Anhaltepunkt. Im klebrigen bleibe ich bei allen meinen frü hem in dieser Sache gcthanen Behauptungen stehen, welche ich noch specieller rechtfertigen könnte, und die durch vornehm klingendes Absprechen und durch gehässige Angriffe, mögen sie datirt sein, woher sie wollen, nicht widerlegt werden. Staatsminister v. Könneritz: DasMinisteriumdagegen muß der geehrten Kammer anrathen, dem Anträge ihrer De putation, die Sache auf sich beruhen zu lassen, beizutreten. Das Ministerium hat sich schon bei der frühem Berathung darüber ausgesprochen, daß eine Taxe für wissenschaftliche Ar beiten zu bestimmen, in der That kaum möglich und selbst ohneNutzen sein möchte; denn wenn eine Taxe immer einen sehr großen Spielraum zwischen dem Minimum und Maxi mum lassen muß, so kann die Behörde in der Anwendung auf die einzelnen Falle immer noch zu hoch taxiren. Es ist nicht zu leugnen, daß in Ansehung der Advocaten eine Taxordnung besteht; aber das Ministerium hat aus gleichem Grunde bei der Revision dieser Taxordnung im Jahre 1840 den Satz bei gefügt, daß bei besonders mühevollen Arbeiten es denGerichten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder