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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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des Umtriebs einer von demselben ohnweit der gedachten Schneidemühleim Jahre 1822 angelegten Baumwollen spinnerei in Gemäßheit eines zwischen demselben und der Schneidemühlengewerkschaft zu Hennersdorf im Monat August 1822 abgeschlossenen Vertrages zu, und es wird seitdem das Wasser von beiden Lheilen derge stalt benutzt, daß dasselbe mittelst eines Wehres und ge meinschaftlichen Grabens aus dem Zschopaustrome ab geleitet wird, dieser Graben aber weiter unten in zwei Gräben sich theilt, wovon der eine der Greding'scheu Spinnfabrik, der andere aber der Schneidemühle das erforderliche Wasser zuführt. Im Jahre 1835 faßte nun die Schneidemühlengewerk schaft zu Hennersdorf den Entschluß, aus dem Grund stücke, auf welchem sich die Schneidemühle befindet, eine Spinnfabrik anzulegen, und zu deren Umtriebe das zeit- her zur Schneidemühle gebrauchte Wasser zu benutzen, und suchte daher nun die zu Anlegung der Spinnfabrik erforderliche Concession nach. Kaum war dies aber ge schehen, als der genannte Kaufmann und Spinnerei besitzer Greding mit Widersprüchen hervortrat, indem er behauptete, daß ihm auf Grund des mit der Gewerk schaft abgeschlossenen Vertrags die uneingeschränkte Benutzung des Wassers zustehe, und damit die beabsich tigte Anlegung einer neuen Spinnfabrik nicht verein bar sei. - Es wurden in dessen Folge vom Justizamte Augustusburg Mehrfache Erörterungen angestellt, endlich aberimMonatDcto- -er 1836 an die Königliche Kreisdirection zu Zwickau Bericht erstattet, worauf diese Behörde unterm 11. November 1836 verordnete: Daß sie an und für sich zwar nicht abgeneigt sein würde, dem von der Schneidemühlengewerkschast angebrach ten Concessionsgesuche stattzugeben, da namentlich das von Gredingen auf den Grund des unterm 18. August 1822 mit der Schneidemühlengewerkschast abgeschlos- senenVertragsinAnspruchgenommeneVerbietungsrecht nicht zur Beurtheilung der Kreisdirection, sondern zurAusführung imRechtswege gehöre, welchen zu betreten, Gredingen auch nach ertheilter Concession unbenommen bleibe, daß aber der hauptsächlichen Ent schließung in der Sache jedenfalls eine bestimmte Regu- lirung des Verhältnisses, wie die vorhandene Wasser kraft künftig von beiden Ehesten benutzt werden solle, vorangehen müsse, indem die Anlegung einer Spinnerei durch die Gewerkschaft ohne vorgängige Beseitigung der über die Benutzung des Wassers stattfindenden Un gewißheit nicht nur zu beständigen Reibungen und Streitigkeiten Anlaß geben würde, sondern auch nach Umständen den Unternehmern selbst im Falle einer den . Ansprüchen Greding's günstigen Entscheidung sehr empfindliche Verluste zuziehen könne. Daher sei der Schneidemühlengewerkschast zu erkennen zu geben, daß die Kreisdirection auf ihr Gesuch nicht eher einzugehen vermöge, als bis sie sich entweder über ein bestimmtes Quotalverhältniß, nach welchem das vorhandene Was ser getheilt werden solle, gütlich mit Gredingen vereinigt hätte, oder eine Feststellung dieses Verhältnisses im Rechtswege erfolgt sein würde. Jmmittelst hatte Greding schon den Rechtsweg betreten, um sein vermeintliches Berbietungsrecht und das von ihm be hauptete Befugniß zu ausschließlkcherBenutzung des ge nannten Wassers auszuführen; allein er wurde bei der Proceß- behörde mit seiner Klage in zweiter und dritter Instanz in der angebrachten Maaße abgewiesen. Hierauf wiederholte die Schneidemühlengewerkschast ihr Concessionsgesuch und es erging auf den vom Königl. Justiz amte Augustusburg erstatteten Bericht eine Kreisdirectorialver- ordnung folgenden Inhalts: daß, nachdem der Fabrikbesitzer Greding immittelsi mit der zur Begründung seines Widerspruchs gegen das Unternehmen der Schneidemühlengewerkschast erhobe nen Klage durch rechtskräftige Erkenntnisse in der an gebrachten Maaße abgewiesen worden sei, sonach dem Vorhaben der Schneidemühlengewerkschast an und für sich em rechtliches Hinderniß zur Zeit nicht entgegenstehe, die Schneidemühlengewerkschast auch wiederholt erklärt und versprochen hatte, die von ihr durch den Vertrag vom 18. August 1822 in Bezug auf die vorzugsweise Verwendung des aus der Zschopau in den Schneide mühlengraben abgeleiteten Wassers zum Umtriebe der Greding'schen Spinnerei gegen den Besitzer der letzter» übernommenenBerpflichtungen auch ferner unverbrüch lich erfüllen zu wollen, die Königl. Kreisdirection unter den obwaltenden Umständen die von der Schneidemüh lengewerkschaft erbetene Concession zu Anlegung einer Maschinenspinnerei nunmehr zu ertheilen beschlossen habe, es werde jedoch diese Concession an die Bedin gung geknüpft, daß die neu anzulegende Spinnfabrik, um jede Alteration des Wasserlaufs zu vermeiden, an der Stelle der jetzt vorhandenen Bretmühle aufgeführt werde, auch sei der Schneidemühlengewerkschast aus drücklich zu erkennen zu geben, daß durch die Er- theilung der Concession das auf den Grund des Ver trags vom 18. August 1822 oder sonst in Beziehung auf die Wassernutzung zwischen der Schneidemühlen gewerkschaft und Gredingen bestehende Rechtsverhält- niß keineswegs verändert werde, und die Schneidemüh lengewerkschaft sich demjenigen, was Greding in dieser Hinsicht im Rechtswege gegen sie auszuführen im Stande sein werde, jederzeit zu unterwerfen haben würde und daß daher die Erbauung der Spinnerei, wenn sich die Gewerkschaft noch vor gänzlicher Erledi gung der Irrung mit Gredingen dazu entschlösse, ledig lich auf Gefahr der Gewerkschaft zu erfolgen hatte. Da die Schneidemühlengewerkschast keine Veranlassung zu haben glaubte, die in der Kreisdirectorialverordnung ange deutete Gefahr zu scheuen, indem sie aus langjähriger Erfah rung insbesondere die Ueberzeugung von der Zulänglichkeit der vorhandenen Wasserkraft für beide Werke geschöpfthabenwollte, so legte sie Hand an's Werk, kündigte angeblich Capitalien, schaffte für mehrere tausend Thaler Materialien an, bestellte Maschinen, schloß Contracte ab, und traf alle Anstalten, um das Gewerbsunternehmen, wozu sie Concession erhalten hatte, in's Leben treten zu lassen. Plötzlich wurde aber die Schneidemühlengewerkschast im- mitten ihrer Thätigkeit durch ein Ereigniß überrascht, welches, wie sie sich ausdrückt, sie bis dahin nicht für möglich gehalten, und welches sie und Alle, welche mit den Verhältnissen bekannt seien, in das größte Erstaunen versetzt hatte.
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