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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Sollte die von der Majorität der Deputation ausgespro chene Meinung und also auch der vorstehende Zusatzparagraph in seinem ersten Eheste bei der geehrten Kammer Beifall finden, so würde dann noch in §. 1 und 1b. eine Verweisung hierher nöthig werden, um über die Beschränkung, die durch den Zu satzparagraphen le. ausgesprochen wird, keinen Zweifel zu las sen. Für diesen Fall beantragt man daher: in Zeile 2 des Z. 1 nach dem Worte: „Werk" noch ein- zufchalten: „(vergl. jedoch le.)" und in §. 1b. nach dem Worte: „Eomposition" in glei cher Weise beizüfügen: „(vergl.§.le.)" Sollte aber der erste Eh eil des Zusatzparagraphen nicht angenommen werden, so würde der (damit nicht in unmittel barem Zusammenhänge stehende) zweite Ehest desselben eine etwas veränderte Fassung erhalten müssen, und nach Befinden auch eine andere Stellung erhalten können. Referent Abg. L o d t: Ich habe hierbei nur noch hinzuzu fügen, daß, wenn von einer Majorität der Deputation die Rede ist, sie doch im Grunde genommen nicht vorhanden ist. Nämlich eine Minorität existirt nur in so fern, als ich selbst bei der Niederschrift des Berichts Bedenken getragen habe, wegen einiger Kompositionen eine Ausnahme eintreten zu lassen, Allein da dieses Bedenken andererseits wieder durch praktische Gegenbedenken ausgewogen wird, so habe ich es nicht für räth- sich erachtet, Anträge darauf zu gründen, wie auch der Deputa- tionsbericht in seinem allgemeinen Eheste nachweist, sondern es sind nur Vorschläge der Deputation überhaupt aufgestellt wor den. Es giebt also keinen Minoritätsantrag, sondern es gab nur ein Minoritätsbedenken. Daß dieses von mir aufgege- Len und daher nur von dem Deputationsgutachten im Allge meinen zu sprechen sei, ist der Zweck dieser Nachbemerkung ge wesen. Königl. Commissar v. Krug: Gegen die Aufnahme des Zusatzes unter 16. hat die Regierung nichts einzuwenden; er stimmt materiell vollständig mit dem überein, was in den Mo tiven gesagt worden ist, und.die Regierung., hatte nur um deswil len Bedenken gegen deffenAusnahmeindas gegenwärtige Gesetz, weil er einen Satz ausspricht, welcher nicht nur für den Rechts schutz gegen unbefugte Aufführung, sondern auch für den Schutz gegen unbefugte Nachbildung und Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes vom 22. Februar 1844 gilt. Die Regierung muß jedoch anerkennen, daß dieses Bedenken durch die demEingange des Zusatzes gegebene Fassung beseitigt ist. Dagegen muß sich die Regierung gegen die Aufnahme des Zusatzes unter 1«. aller dings erklären, und zwar zunächst aus dem formellen Grunde, weil der Wundesbeschluß zwischen Compositionen für dasEhea- ter und Compositionen anderer Art keinen Unterschied macht, nun aber die Landesgesetzgebung allerdings in so weit an den Bundesbeschlußgebundenist, als sie Niemandem weniger Rechte smräumen darf, als der Bundesbeschluß. Es ist aber auch, wie schon der Herr Staatsmimster bemerkte, ein Rechtsgrund zu l l. I3L. Unterscheidung zwischen solchen Compositionen und zwischen denen, die zur Aufführung auf Eheatern bestimmt sind, nicht vorhanden. Wenn gesagt wird, baß Compositionen anderer Art, z.B. Oratorien, nicht Gewinnes halber aufgeführt wür den, so will ich dies dahingestellt sein lassen; sollte es wirklich der Fall sein, so kann sich das ändern, die Gesetzgebung ist aber nichtblos für den gegenwärtigen Augenblick berechnet; so weit aber meine Erfahrungen reichen, ist jene Behauptung nicht ein mal richtig, denn gerade Oratorien werden sehr häufig aufge führt, umGewinn dadurch zu erlangen, und dieserGewinn wird auch in der Ehat dabei noch am ersten erlangt; ob derselbe dem Unternehmer oder einem milden Zwecke zufließt, dürfte für die Entscheidung der Rechtsfrage ganz gleich sein. Wenn endlich noch bemerkt worden ist, daß es schwer-sein werde, auch nur ein gewöhnliches Concert zu Stande -zu bringen, wenn kein Lied mehr gesungen werden dürfe, wozu nicht besondere Erlaubniß ertheilt worden sei, so muß ich zugeben, daß diese Schwierigkeit eintritt, sobald das Gesetz auch auf gedruckte Compositionen er streckt wird; wenn es sich aber aufungedruckte Compositionen beschränkt, so tritt sie nicht ein. Mit den gedruckten Composi- tionen läßt sich schon ein Concert arrangiren, und wer etwas Ungedrucktes produciren will, mag sich die Erlaubniß dazu aus bitten. Ich wüßte auch in der Ehat nicht, wie Jemand sich sollte berechtigt halten, ein noch ungedrucktes Lied, das vielleicht nur für einen einzelnen Sänger compvnirt-worden ist, ohne vor her erhaltene Erlaubniß öffentlich vorzutragen. Bei gedruckten Liedern, Walzern, Ouvertüren und dergleichen Compositionen ist dies freilich anders, und es ist auch dies mit eine der Rück sichten gewesen, welche die Regierung bestimmt haben, den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes auf die ungedruckten,Com positionen zu beschranken. Abg. Sch ä ffer:EsistSeiten derStaatsregierungzu erken nen gegeben worden, daß die Meinung des Gesetzes dahin gehe, es solle das Verbot auf alle die musikalischen Compositionen sich erstrecken, welche noch nicht dem Druck übergeben und anheim gefallen sind. Ich gestehe, ich kann es nicht recht begreifen, wie eigentlich diese Angelegenheit durchgeführt werden soll. Dennwenn dieseDisposition Eingang finden sollte, daß für jede Eomposition, sie werde aufgeführt, wo sie wolle , dem Cvmpo- nisten Honorar gewährt werden müßte, ehe sie zur Aufführung gebracht werden darf, so fände dies allerdings auch bei dm klein- sten Aufführungen statt. An allen öffentlichen Orten hört man aber viele Compositionen, die keineswegs schon demDruck.über geben sind, es haben sich die Componisten dieselben einander mitgetheilt, selbige Musikern anvertraut, und es liegt vielleicht selbst in ihrer Absicht, dieselben an diesem oder jenem Orts öffentlich hören zu lassen. Der Sinn für Musik ist in Sachsen so verbreitet, daß er sich — man kann es wohl sagen — aller Classen bemächtigt hat, man wird auch zugeben müssen, daß die Musik auf die Bildung und Veredelung des Menschen großen Einfluß hat. Wenn nun jedes kleine musikalische Corps, ehe es eine Aufführung bewerkstelligen darf an öffentlichen Or ten, mit .denbetreffenden Componisten darüber erst einen Ner- 5
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