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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Der Fabrikbesitzer Greding hatte nämlich gegen die Ver-. ordnung der Königl. Kreisdirection, in welcher der Schneide mühlengewerkschaft die erbetene Concession ertheilt worden war, Recurs eingewendet, und hatte das Ministerium des Innern darauf in einer durch die Kreisdirection zu Zwickau an das Königl. Justizamt Augustusburg gelaugten Verordnung vom 4. April 1838 entschieden: daß, da das Ministerium des Innern, in Betracht, daß vor der Hand weder die eine, noch die andere Voraus setzung, unter welcher die von der Gewerkschaft gesuchte Concession zu Anlegung einer Spinnfabrik in der ersten Kreisdirectorialverordnung vom 11. November 1836 für zulässig erachtet worden, sich erledigt habe, indem eben so wenig eine gütliche Vereinigung der Parteien über das Quotalverhältniß, nach welchem das vorhan dene Master zwischen der Gewerkschaft und Gredingen getheilt werden solle, als eine Feststellung des Streit punktes im Rechtswege erfolgt sei, für angemessen be funden habe, diese erste Entscheidung der Königl. Kreis- . direction, als der Lage der Sache und den gegenseitigen Rechtsverhältnissen der Interessenten, so wie den auf letztere zu nehmenden Rücksichten entsprechend, wieder herzustellen, hiernach aber auch die der Gewerkschaft bereits ertheilte Concession wiederum aufzuheben sei, solches hiermit geschehe und der Schneidemühlengewerk schaft die Concessionssportuln mit 3 Thlr. 10 Ngr. — zu restituiren seien. Gegen diese Verordnung ergriff nun die Schneidemühlen gewerkschaft Recurs, worauf aber nach Ausweis einer vom 17. August 1838 ergangenen Kreisdirectorialverordnung das Mi nisterium des Innern es bei seiner ertheilten Entscheidung aus dem Grunde bewenden ließ, weil der Stand der gegenseitigen Rechtsverhältnisse zwi schen den bei Ertheilung einer gewerblichen Concession Betheiligten für die Verwaltungsbehörden einen ge wichtigen Grund abgeben könne und müsse, um eine Concession zu verweigern, und die höchste Verwaltungs behörde allerdings, als Ausfluß des Oberaufsichtsrechts, die Befugniß und die Verpflichtung habe, die in der Mittlern Instanz erfolgteErtheilung von Concessionen, insonderheit in Folge eines von Betheiligten dabei er folgten Widerspruchs, in so fern sich rechtliche oder auch nur administrative Bedenken dagegen herausstellten, wiederaufzuheben. Obwohl nach dieser Verordnung die Schneidemühlenge werkschaft sich wenig Hoffnung auf günstigen Erfolg machen konnte, wendete sich dieselbe doch noch einmal in einer Jmme- diatvorstellung an das Ministerium des Innern, um eine Ab änderung der ertheilten Entscheidung zu erlangen, sie erhielt aber in einer Verordnung vom 11. October 1838 anderweit einen abfälligen Bescheid, aus welchem in materieller Beziehung Fol gendes hervorzuheben ist. Das Ministerium des Innern hat die Ansicht: daß die Ertheilung einer Concession an sich weder als eine Gnadensache, noch als Privilegium zu betrachten . sei. In wie weit dadurch die Erlaubniß zu einem ge werblichen Unternehmen ausgesprochen werde, bei wel chem die Interessen und die Rechte dritter Personen be- theiligt sein könnten, setze selbige allemal voraus, daß die letztem dabei und zwar vorher genüglich erörtert, berücksichtigt und nötigenfalls sichergestellt worden seien, und in so fern solches nachBeschaffenheit der Um stände nicht ausreichend geschehen sei, unterliege die von einer nachgesetzten Verwaltungsstelle ertheilte Conces sion der Zurücknahme oder Suspension von Seiten der Ober- oder resp. höchsten Behörde kraft des Dberauf- sichtsrechrs, nicht vermöge eines der Concession beigeleg ten PrecarlUMs, sondern ex cansis sustitiae. Nicht, weil die im gegenwärtigen Falle von der Kreisdirection ertheilte Concession an sich für eine wi derrufliche geachtet worden wäre, sondern um die noch nicht definitiv erörterten und entschiedenen Rechtsver hältnisse zwischen der Schneidemühlengewerkschast und Greding vorher in Richtigkeit gesetzt zu wissen, und mit hin, wenn Greding seinen Widerspruch im Wege Rech tens nicht zu begründen vermöchte, die Concession künf tig ganz unwiderruflich ertheilen zu können, sei die von der Kreisdirection mit Vorbehalt der rechtlichen Aus führung Seiten Greding's und also in der That nur widerruflich ertheilte Concession suspendirt worden. Durch diese von dem Ministerium des Innern ausgespro chenen Ansichten und Grundsätze finden nun die Beschwerde führer nicht blos sich, sondern im Allgemeinen auch die Classe von Gewerbtreibenden, welche zu ihrem.Gewerbsbetriebe einer von der Regierungsbehörde zu ertheilenden Concession bedürfen, in einer sehr bedenklichen Weise gefährdet und suchen ihrefBe- schwerde insbesondere von einem doppelten Gesichtspunkte aus zu begründen, indem sie behaupten, 1. daß der Ertheilung der von ihnen nachgesuchten Concession zu Errichtung einer Spinnfabrik ein gegründetes Bedenken über haupt nicht entgegengestanden habe, und 2. daß in dem dem Ministerium des Innern zustehenden Oberauf sichtsrechte über das gewerbliche Concessionswesen das Befug niß, eine von der competenten Kreisdirection in ihrem verfas sungsmäßigen Wirkungskreise bereits unwiderruflich ertheilte Concession aus Rücksichten auf bloße Privatinteressen wieder aufzuheben oder zu suspendiren, gar nicht enthalten sei. Die Beschwerdeführer haben diese Behauptungen aus führlich begründet und namentlich sU 1 angeführt, daß, wie aus der vorausgeschickten Geschichtserzäh lung sich ergebe, die Schneidemühlengewerkschaft seit einer lan gen Reihe von Jahren in der ungestörten Benutzung einer Wasserkraft sich befunden und mit Hülfe derselben eine ihr zu gehörige Schneidemühle in Umtrieb gesetzt habe, daß ferner zwar ein Th eil dieser Wasserkraft im Jahre 1822 an den Fabrik besitzer Greding in Folge eines mit demselben abgeschlossenen Vertrags abgetreten worden, in Gemäßheit eben dieses Ver trags ein anderer Kheil dieser Wasserkraft aber ihr eigenthüm- lich verblieben und zum Umtriebe ihrer Schneidemühle benutzt worden sei. Nun sei es aber keineswegs ihre Absicht gewesen, mit dieser Wasserkraft eine Veränderung vorzunehmen oder den Lauf des Wassers auf irgend eine Weise zu alteriren, sondern dieser habe
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