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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Man will dies eknmalzugestehen. Es würde aber daraus folgen, daß dieses administrative Ermessen, da es durch keine ge setzliche Bestimmung beschränkt ist, auch in einer entgegengesetz ten Richtung sich äußern und den von Gredingen gegen die Concessionirung der Beschwerdeführer unter Beziehung auf sein Privatinteresse geltend gemachten Widerspruch für durch schlagend nicht erachten konnte, wie dies denn auch in der Kreisdirectorialverordnung vom 30. October 1837 wirklich ge schehen ist. Ist aber ein solcher Fall möglich, steht es fest, daß keine po sitive gesetzliche Bestimmung die Beachtung von bloßen Privat interessen Dritter bei Ertheilung von Gewerbsconcessionen zur ausdrücklichen Pflicht macht, sondern daß diesfalls lediglich das Ermessen der Administrativbehörde maaßgebend ist, so hat sich um so mehr die Kreisdirection in ihrem Rechte befunden, als sie aus überwiegenden gewerblichen Rücksichten die erbetene Ge- werbsconcession ertheilte, weil eben das positiveRecht ihr admi nistratives Ermessen, welches nach der Ansicht des Ministeriums selbst hier lediglich zur Norm dient, nirgends begrenzte. Wohinsollte auch die Verfolgungder von dem Ministerium in der vorliegenden Angelegenheit adoptirten Grundsätze in ih ren Consequenzen führen? Da das Ministerium die Concessionssachen den Admini strativsachen beizahlt, die in solchen ergangenen Verordnungen aber niemals in Rechtskraft übergehen, so ist die natürliche Folge/ daß solche Verordnungen jederzeit angegriffen werden können. Wollte man nun mit dem Ministerium den Grundsatz auf stellen, daß bei Ertheilung von Gewerbsconcessionen die Rechte dritter Personen jederzeit zu wahren und vor Feststellung dies falls entstehender rechtlicher Differenzen Gewerbsconcessionen niemals zu ertheilen seien, so würde, wenn dieKreisdirectionen, welche, wie aus den vorliegenden Verordnungen hervorgeht, diese Ansicht nicht allenthalben theilen, bei unterlassener Befol gung der vom Ministerium gefaßten Meinung von der ihnen zustehenden Berechtigung zu Ertheilung vonGewerbscoNcessio- nen Gebrauch gemacht hatten, nach 10, 20,30 und mehr Jah ren noch eine schon ihrer Natur nach unwiderrufliche Gewerbs- concession vom Ministerium nach Willkür zurückgezogen wer den können. Welch unabsehbares Unheil könnte hierdas admi nistrative Ermessen anrichten! — Ein solcher rechtsunsicherer Zustand verträgt sich nicht mit den durch die Verfassungsur kunde dem Eigenthume der Staatsbürger gewahrten Garan tien, und dringend wird man durch den vorliegerrden Fall an den Mangel an einer umfassenden Gewerbeordnung, in wel cher auch das Concessionswesen seine Stelle finden müßte, er- Mnsrt. Die Deputation kann hiernach allenthalben ihrer geehrten Kammer nur «machen, nicht nurdievorliegendeBeschwerde an die hohe Staats regierung zur geeigneten Berücksichtigung gelangen zu lassen, sondern dabei auch einen Antrag dahin zustellen, daß in einer etwa künftig zu erlassenden Gewerbeord nung feste und den Gewerbestand sicherstellende Bestim mungen ausgenommen werden mögen. Da aber, wenn auch nicht aus der Aufschrift, so doch aus hem Petitum zu entnehmen ist, daß die Beschwerde auch an die erste Kammer hat gerichtet werden sollen, so wird nach diesseiti ger Beschlußfassung die Beschwerde an die erste Kammer abzu geben sein. Präsident Braun: Ich habe nur noch hinzuzufügen, daß es wenigstens nicht die Schuld des Präsidiums ist, daß dieser mehrmals auf die Tagesordnung gebrachte Bericht bis jetzt noch nicht zur Berathung hat gelangen können. Referent Abg. Metzler: Ich messe dem geehrten Präsi dium keineswegs die Schuld davon bei. Ich habe nur noch zu bemerken, daß dieser Bericht mit etwas vielen Druckfehlern aus gestattet ist, welche ich aber passiren lassen will; dagegen kann ich nicht übergehen, daß im Schlußantrage nach dem Worte: „Gewerbeordnung" noch eingeschaltet werden muß: „in Bezug auf das Concessionswesen," so daß der ganze Schlußantrag nun so lautet: „nicht nur die vorliegende Beschwerde an die hohe Staatsregierung zur geeigneten Berücksichtigung abzugeben, son dern dabei auch zu beantragen, daß in einer etwa künftig zu er lassenden Gewerbeordnung in Bezug auf das Concessionswesen feste und den Gewerbestand sicherstellende Bestimmungen getrof fen werden mögen." Präsident Braun: Es haben die Abgeordneten Ziegler und Clauß um das Wort gebeten. Der Abgeordnete Ziegler hat zunächst das Wort. Abg. Ziegler: Die vorliegende Beschwerdeist so ernster Natur und greift so tief in das Leben der Gewerbtreibendenein, daß ich mir nicht versagen kann, mich mit einigen Worten dar über zu äußern. Ich nehme, dies zu thun, um so weniger An stand, als dazu keine Rechtskenntnisse gehören, und also auch der Laie im Stande ist, sich darüber ein selbstständiges Urtheil zu bilden. Auf den Inhalt der Beschwerde selbst gehe ich nicht näher ein, die Sache ist so einfach, so selbstredend, und unsere geehrte Deputation hat sie noch obendrein uns so ausführlich vor die Augen geführt, daß es dessen gewiß nicht bedarf. Nur auf die schlimmen Folgen will ich mir erlauben mit wenigen Worten aufmerksam zu machen, die es haben müßte, wenn der gleichen ministerielle Entscheidungen nach administrativem Er messen von so auffallender Art, wie die, nach welcher die Schneidemühlengewerkschaft zuHennersdorfBeschwerde führt, im Lande öfter vorkommen sollten. Zunächst möchte dies, nach meinem Dafürhalten, der Industrie im höchsten Gradenach theilig sein; denn, meine Herren, wenn einmal Niemand mehr sich im Besitze einer von der kompetenten Behörde erlangten Concession sicher weiß, wer soll da geneigt sein, irgend ein groß artiges Unternehmen, wozu er der Concession bedarf, im Lande zu errichten? Jm ersten besten nicht constitutionellenStaate würde er ja mit mehr Sicherheit, als bei uns, ein solches Unternehmen begründen können. Es drängt sich mir aber auch eine zweite, noch ernstlichere Betrachtung hierbei auf. Eine Regierung ist nur gut, wenn sie stark ist; stark aber ist sie nur durch die Ach tung, die Liebe und das Vertrauen des Volkes. Aber, meine Herren, muß dieses herrliche Dreiblatt nicht untergraben wer den, wenn ministerielles Ermessen das widerrufen kann, was die
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