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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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competenteBehördenach reiflicherNeberlegung, nach Anstellung der nöthigen Erörterungen, nach Feststellung der Verhältnisse ausgesprochen hat? Muß das Volk da nicht glauben, es würde nicht nach den Gesetzen, sondern nach Willkür regiert? Wo bleibt da Achtung vor dem Gesetz und der Behörde? Wie kann dann das Volk sich noch den Behörden mit dem so nöthigen Vertrauen nahen? Diese Betrachtungen bestimmen mich, mit dem Deputationsgutachtcn und also mit der Beschwerde selbst mich vollständig einverstanden zu erklären. Abg. Clauß: Der Sprecher vor mir hatuns, und ich glaube, mit vollem Rechte daran erinnert, daß es nicht nöthig sein möchte, auf die Beschwerde speciell einzugehen, denn es hat eben sowohl die Deputation aus der Petition selbst umständ lich reserirt, als auch ihr Gutachten so gründlich motivirt, daß ich ebenfalls abzusehenHabe, über den concreten Fall eine Dis kussion hervorzurufen. Mein geehrter Freund vor mir hat auch im Allgemeinen die großen Nachtheile geschildert, die für die Industrie entstehen müssen, wenn irgend ein gesetzlicherAnhaltin solchen Beziehungen nicht gegeben ist; wenn es scheint, alswäre ein derartiges Concessionsbefugniß von Willkür abhängig, na mentlich, wenn zugestanden werden müßte, daß eine Concession beliebig zurückgenommen werden könnte. Keineswegs will ich aber diese Bemerkungen gegen die Gesinnung unserer Verwal tungsbehörden gerichtet haben, werde mir aber erlauben, der Principfrage, die in der Sache liegt, etwas näher zu treten. Es ist wohl nicht zu verkennen, daß in den frühem Ver hältnissen zwischen Stadt und Land der Grund des Con- eessionsbefugmsses, wie es hier in Frage ist, gesucht werden müsse. Beider weit vorgeschrittenen Gleichstellung von Stadt und Land im Gewerbsbetrkeb überhaupt — Sie haben viele Klagen aus den Städten darüber vernommen — scheint es mir aber, daß der Grund, welcher es erklärlich macht, warumlman früher die höhere Behörde miLErtheilung von Concessionen für Fabriketablissements zu behelligen hatte, nicht mehr vorhanden ist. Es ist ohnehin bei diesen in der Regel von Beeinträchti gung des bevorrechteten oder zünftigen Betriebs nicht die Rede. Dagegen ist begreiflich, daß, wo der letztere in Frage kommt, eine Ausnahme zu machen ist, und daß, wo polizeiliche Rück sichten bei Anlage von Fabriketablkssements concurriren, die Ertheilung der Genehmigung zu dem Unternehmen davon be dingt wird. Aber diese letztem polizeilichen Rücksichten sind zu stellen unter das Aufsichtsrecht, welches die Localbehörden in dieser Hinsicht über das Gewerbswesen zu führen haben, und ich kann mir keinen Grund mit Beziehung auf das allgemeine Wohl denken, warum diese Concessionen allgemein von der hö- hern Behörde auszugehen haben. So viel mir bekannt ist, be darf es keiner Concession für ein die zünftige Production nicht berührendes Fabrikunternehmen in der Stadt; warum soll da zu in allen Fällen auf dem Lande die höhere Behörde Conces sion ertheilen müssen? Es ist dagegen allerdings zu berücksich tigen, daß nützlicherweise die Cognition der höhern Behörde wegen eines Verhaltens sinzutreten hat, namentlich der Ver- II. 147. thcilung der zu benutzenden Wasserkraft, und ich kann in so weit die Sorgfalt, die gewissenhafte Prüfung, welche dieKreisdi- rcction und das Ministerium des Innern in der vorliegenden streitigen Sache geltend gemacht haben, nicht verkennen, als sachgemäß und heilsam. Daher glaube ich auch nicht, daß künftig, wo Wasserkraft für eine solche Anlage erfordert wird, von der Concession der höhern Behörde werde abgesehen werden können. Auch wenn die unklare Gesetzgebung gelichtet sein wird, dürften noch viele Processe aus der Benutzung der Wasserkraft hervorgehen, und wo die der Erfahrung Unkun digen die Veranlassung dazu kaum sich denken mögen, werden tüchtige Sachverständige dann hoffentlich leichter Processen vorbeugen, indem sie die Betheiligten vorbeugend einigen. In dieser Hinsicht würde das Concessionsbefugniß in Händen der höhern Behörde mehr ein Gegenstand des zu erlassenden Ge setzes wegen der fließenden Gewässer sein, als in das Gebiet der Gewerbordnung gehören. So viel wollte ich mir erlauben, als Material zum Anträge der Deputation hinzuzufügen. Aber, meine Herren, es ist noch etwas Anderes, was aus der faktischen Erzählung der Beschwerde hcrvortritt, und ich kann es nicht mit Stillschweigen übergehen. Es hat die Schneidemühlengewerkschaft zu Hennersdorf im Jahre 1835 den Entschluß gefaßt, die ihr eigenthümliche Wasserkraft in anderer Weise zu benutzen, als früher, und die Sache ist von dem Forum der höhern Administrativbehörde, wie aus demBe- richte S. 93 zu ersehen ist, auch an die betreffende Proceß- behörde gegangen und der Kläger wurde in zweiter und dritter Instanz abgewiesen. Andere Ansichten waren es, wonach ad ministrativ entschieden worden, in deren Folge endlich nach drei langenJahren, imJahreI83s, die höchsteAdministrativbehörde die Concession der Kreisdirection widerrufen hat. Drei Jahre sind vergangen, ehe diese Angelegenheit so weit geschlichtet wor den, daß es beim Alten geblieben ist. Es ist bei der Fabrik industrie nicht, wie in andern Verhältnissen, wo das alte bibli sche Beispiel gilt, daß auf sieben fette sieben magere Jahre fol gen. Bei dem Betriebe der Fabrikindustrie wechseln die Chancen rasch, und der Wechsel greift ost so Lief in das Capi tal, was auf solche Anlagen verwendet worden, ein, daß deren Besitzer sich fragen muß, ob er das Etablissement fortzusetzen im Stande sein werde. Es ist meine alte Klage, — aber die vorliegende Angelegenheit dringt sie mir von neuem ab, und ich muß aus sie zurückkommen, — daß die Rechtspflege in Be ziehung auf ihre Basis, das Gesetz, so wie dessen Anwendung beim Verfahren für Gewerbe und Handel betrübend langsam ist, so daß dadurch große Nachtheile erwachsen und eine Reform eine Forderung ist, welche die Kammer nicht oft und laut ge nug aussprechen kann. Deshalb haben die Vertreter des Han dels und Fabrikwesens die ihnen empfohlene Petition einge reicht. Sie ist der Wiederhall der frühem Klagen. Ja es ist beklagenswerth, wenn auf dem Streckbett unserer sächsischen Fristen ein Proceß in die Lange gezogen wird; es ist beklagens werth, wenn aus der Versumpfung der alten unbrauchbaren 3
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