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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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in Zweifelgezogen werdenkönne. Es folgt dieses Recht so aus der allgemeinen verfassungsmäßigen Stellung des Ministeriums, wonach es auch in Verwaltungssachen die höhere, dieNecurs- instanzbkldetund ganz eigentlich dazu berufen ist, Entschließun gen der Unterbehörden, gegenwelchevondenBetheiligtenRecla- rnation erhoben wird, nochmals zu prüfen und, so weit sich Anlaß dazu ergiebt, Remedur zu treffen. Ich verweise Sie auf das Gesetz vom 30. Januar 1835 sub V. §. 31, worin es aus drücklich heißt: „Wenn Privatpersonen sich durch Verfügun gen und Aussprüche der im Namen des Staats handelnden Ver waltungsbehörden beschwert finden, aber weder eine Streitig keit zwischen mehrer» einander als Parteien gcgenüberstehenden Betheiligten svorliegt, noch auch einer der Falle vorhanden ist, wo nach den Bestimmungen des Gesetzes über Competenzver- Haltnisse rc. der Justizweg offen steht, ist der Recurs weder an eine Zeitfrist, noch an einen bestimmtenJnflanzenzug gebunden, sondern kann zu jederZeit, ohnedaßeineRechtskraftindenWeg tritt, sogleich unmittelbar beideroberstenMinisterkalbehörde an gebrachtwerden." Hierin istdie Competenzdes Ministeriums als obere Instanz in allen Verwaltungssachen und mithin sein Recht zu Abänderung der von Unterbehörden gefaßten Entschließungen vollständig anerkannt. Daß aber dieser allgemeine Grundsatz in Beziehung aufdas Concessionswesen und die von Unterbehörden ertheilten Gewerbsconcessionen eine Ausnahme erleide, ist nir gends bestimmt; es entspricht dies auch derPraxis nicht. Denn wer sich zeither durch eine ertheilte Concession in seinen Rechten oder Interessen verletzt gefunden, hat sich eben sowohl berech tigt gehalten, bei der Oberbehörde auf Abänderung anzutragen, als diese, auf eine Erörterung der Sache einzugehen, wenn es auch in der Natur der Sache liegt, daß die Oberbehörde sich zur Zurücknahme einer einmal ertheilten Concession nurausnahms- weise unter besondern Umständen entschließen und von ihrem Rechte überhaupt nur mit Vorsicht Gebrauch machen wird. Man wird sich aber ferner auch mit vollem RechteaufdasOber- aufsichtsrecht der Regierung in Gewerbssachen berufen und das Verfahren des Ministeriums auch von diesem Gesichtspunkte aus rechtfertigen dürfen. Inder Anwendung auf das Gewerbs- concessionswesen kann nämlich dieses Oberaufsichtsrecht eben nur darin bestehen, daß das Ministerium darüber wachen soll, daß die ihm untergeordneten Behörden von dem ihnen zustehen den Concessionsbefugnisse einen den Gesetzen und der allge meinen Wohlfahrt entsprechenden Gebrauch machen. Nun läßt sich aber ein unrichtiger Gebrauch des Concessionsrechts in dop pelter Beziehung denken, einmal dadurch, daß eine Concession versagt wird, wo sie füglich hatte ertheilt werden können oder sollen; das andere Mal durch Ertheilung der Concession unter Umständen, welche dieselbe unzulässig erscheinen ließen. Im er stem Falle wird nicht bezweifelt werden, daß die Oberbehörde befugt sei, die Concession auf Grund des Oberaufsichtsrechts ihres Orts zu bewilligen. Dieses Recht würde aber ein durch aus einseitiges und unvollständiges sein, wenn ihm nicht das andere entspräche, im umgekehrten Falle auch eineunzulässiger weise ertheilte Concession auf geführte Beschwerde wieder rück gängig machen zu können. Wenn aber dieses Befugniß für das Ministerium in Anspruch genommen wird, so ist damit nicht etwa der Grundsatz aufzustellen, jede Gewerbsconcession sek an und für sich und unbedingt für widerruflich zu achten, sie habe nur sv lange zu bestehen, bis sie von der Behörde, die sie ertheilt hat, oder von der Oberbehörde zurückgenommen werde; am we nigsten wird damit ein willkürliches Widerrufsrecht für das Mi nisterium vindicirt. Es kann vielmehr nur vvn einem Rechte der Zurücknahme aus solchen Gründen die Rede sein, welche die Ertheilung der Concession vom Anfänge an unzulässig machten und die zu dem Zeitpunkte, wo daraufBezug genommen wird, noch fortwirken. Wie dem aber auch sei, so möchte ich mir er lauben, den Zweifel aufzuwerfen, ob der vorliegende Fall über haupt geeignet sei, auf die Principfrage von der Widerruflichkeit von Gewerbsconcessionen hinzuführen? Es scheint dies nicht der Fall zu sein. Denn wie vorhin schon erwähnt wurde, so kommt Alles darauf zurück, daß das Ministerium veranlaßt ge wesen ist, eine von der Unterbehörde gefaßte Entschließung auf eingewendeten Recurs abzuändern. Man kann daher gar nicht behaupten, daß der Schneidemühlengewerkschaft die Concession zu Anlegung einer Spinnerei bereits definitiv ertheilt gewesen sei. Die Verordnung derKreisdirection, welche die Concessions- ertheilung aussprach, war durch den Recurs Greding's in ihrer Wirkung suspendirt. Die Concession blieb schwebend, bis die höhere Instanz entschieden hatte, ob es dabei bleiben, oder die Concession zurückgenommen werden solle. Wenn man den Fall von dieser Seite betrachtet, so sollte ich wohl glauben, daß der selbe das Bedenkliche zum größten Kheile verliert, das man von Seiten mehrerer der geehrten Sprecher darin zu finden glaubt. Daß übrigens das Ministerium auch damals keines wegs von der Ansicht ausgegangen ist, als ob alle Concesstonen unbedingt widerruflich seien, dafür enthält die letzte, im Jahre 1838 an die Beschwerdeführer ergangene Bescheidung den deutlichsten Beleg, indem es darin ausdrücklich heißt: es handle sich nicht um die Widerruflichkeit der Concession, son dern darum, daß die Bedenken beseitigt würden, welche der Bewilligung zur Zeit noch im Wege ständen, damit die Con cession dann ganz unwiderruflich ertheilt werden könne. Anlangend den Antrag der geehrten Deputation selbst, so geht er seiner wörtlichen Fassung nach nur dahin, die Beschwerde an die Staatsregierung hur geeigneten Berücksichtigung gelangen zu lassen. In so fern hierin etwas Weiteres nicht ausgesprochen zu sein scheint, als der Wunsch, daß die Angelegenheit einer nochmaligen Erwägung unterliegen möge, so steht dem Sekten des Ministeriums kein erhebliches Bedenken entgegen, um so weniger, als der Vorgang um 8 Jahre zurückliegt, und sich die Verhältnisse seitdem geändert haben können, ja als das Mini sterium eine anderweite Erörterung wahrscheinlich schon früher nicht abgelehnt haben würde, wenn die Beschwerdeführer mit einem desfallsigen Gesuche bei ihm eingekommen waren; nur müßte allerdings solchenfalls der Antrag getrennt werden von den im Deputativnsberichte demselben untergelegten Motiven. Denn diese beruhen wesentlich darauf, daß durch dieVerfügung
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