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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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des Ministeriums den Petenten eine Rechtsverletzung zugefügt worden sei; eine solche kann aber von dem Ministerium aller dings nicht zugestandcn werden. Knüpft sich daran noch der weitere Antrag, daß in die künftig zu erlassende Gewerbeord nung feste und den Gewerbestand sicherstellende Bestimmungen über das Concessionswesen ausgenommen werden möchten, so Versteht es sich von selbst, daß, wenn es zur Erlassung einer allgemeinen Gewerbeordnung kommt, auch über das Conces sionswesen in seinen verschiedenen Beziehungen regulirte Be stimmungen zu treffen sein werden. Diese sind auch für Nie manden wünschenswerter, als sür die Behörden selbst; indessen kann ich nur wiederholen, daß, wenn es auch zur Zeit an posi tiven gesetzlichen Bestimmungen noch fehlt, die Gewerbetrei benden doch nicht zu befürchten haben, daß ihre Verhältnisse in dieser Beziehung einem willkürlichen Ermessen preisgege- bsn sind. Abg. 0. Schaffrarh: Zuvörderst erlaube ich mir in for meller Beziehung die Bemerkung, daß, wenn das Ministerium in der ihm abschriftlich mitgether'lten Beschwerde in tatsäch lich er Beziehung Berichtigungen zu machen hatte, diese Be richtigungen wohl eher der Deputation hatten ertheilt, als jetzt in der Kammer vorgebracht werden mögen. In der Kammer sollen neue Khatsachen nicht mitgetheilt werden, sondern der Deputation zugehen, damit diese durch ihren Bericht die Kam mer in den Stand setze, darüber zu urtheilen. Es kommt aber auf jene Berichtigungen nicht viel an, weil sie unerheblich zu sein scheinen. Es handelt sich von einem viel höhern Interesse, von demPrincip, ob und wie lang e, — namentlichdie letztere Frage ist wichtig, — wie lange eine Concession von dem betref fenden Ministerium widerrufen werden könne. Da bekannt lich in Werwaltungssachen eine Verordnung über Concessions- ertheilung nicht in Rechtskraft übergeht, so kann ein Anderer dagegen noch nach 5,10,20,30 und 40 Jahren Recurs ergrei fen. Soll nun das Ministerium noch nach 5, 10, 15, 20, 30 und 40 Jahren das Recht haben, eine Concession zurück zunehmen? Nimmermehr! Wir würden den Gewerbestand auf's äußerste gefährden. Der Herr Commiffar wird mir ein halten, es wird ein solcher Fall nicht leicht vorkommen. Er kann aber Vorkommen. Das Recht muß feststehen. Man muß sich nicht auf Wahrscheinlichkeiten verlassen, sondern man muß wissen, daß eine solche Rechtsunsicherhekt nicht eintreten kann. Weil es sich um diesen höchsten Grundsatz handelt, weil eine Concession immer und immer widerrufen werden kann, selbst wenn der Concessionar zur Ausführung der Concession bedeutende Opfer gebracht hat, so ist dadurch jeder Privatmann im höchsten Grade gefährdet. Also da die Kreisdirection ver möge des Gesetzes die Zuständigkeit und das Recht hat, Con- cessionen zu ertheilen, so kann in diesem Falle das Ministerium solche Concessionen nicht widerrufen. Das Ministerium kann sich nicht auf das allgemeine Recht berufen, Resolutionen der Unterbehörden zu reformiren und aufzuheben. Dieses Recht gilt wohl bei Entscheidungen, allein wenn z. B. eine Gerichts herrschaft eine Concession ertheilt, so kann das Ministerium sie in keinem Falle widerrufen, weil die Gerichtsherrschaft das Recht hat, sie zu ertheilen. Eben so wie die Gerichtsherrschaft, hat die Kreisdirection das Recht, Concessionen zu ertheilen. In dieser Beziehung stehen beide auf gleicher Linie. Ueber beide hat das Ministerium nur die Oberaufsicht. Vermöge des Ober aufsichtsrechts kann aber das Ministerium nicht eine Concession zurücknehmen, welche an einen Privatmann ertheilt worden ist, sondern nur die Behörde rectificiren. Die ertheilte Concession bleibt ertheilt und kann nicht widerrufen werden. Das Mini sterium kann die Unterbehörde aufmerksam machen, vorsichtiger zu sein, aber die gegebene Concession nicht widerrufen. Also auf das allgemeine Recht der höhern Behörde, eine Resolution der Unterbehörde zu reformiren, kann das Ministerium sich nicht berufen, überall, nur nicht hier, gilt dasselbe, weil die Kreis direction das R e ch t hat, Concessionen zu ertheilen. Will das Ministerium das Recht haben, Concessionen zu widerrufen, so nehme man es der Kreisdirection und ertheile cs dem Ministe rium; 'aber Kreue und Glauben des Privatmanns aufdas ge gebene Wort der Dberbehörde muß aufrecht erhalten werden. Wenn das Ministerium ferner einhielt, die Concession sei noch nicht vollständig ertheilt gewesen, so kann ich dem nicht bei stimmen. Der Recurs eines Dritten hat keine Suspensivkraft, denn er betrifft eine Concessionsertheilung, eine rss inter slios, eine Sache unter Dritten, die eines Andern, des Recurrcnten Rechte nicht verletzen kann. Eine Concession wird natürlich unbeschadet des Rechts Dritter gegeben, kann und darf dieses nicht verletzen. Ein solcher Recurs ist nur eineBeschwerde gegen die Kreisdirection. Abgesehen aber auch davon, welches formelle Recht dem Ministerium zustehe, materiell ist jener Widerruf nicht begründet. Warum hat das Ministerium jene Concession widerrufen? Aus dem privatrechtlichen Grunde, weil ein Dritter sprich 1, er werde durch die Concessionserthei lung gefährdet, was er nur behauptet, nicht einmal beschei nigt hat. Wenn das Ministerium auf solche Behauptungen von Privatleuten Concessionen widerrufen will, so kann es gar keine Concession ertheilen, weil durch ihre Ertheilung gewiß immer ein Dritter verletzt zu werden behaupte nfwird. Es wird Jeder sagen, ich werde verletzt, und wenn das Ministerium auf diese Behauptung hin Concessionen widerrufen will, so muß es alle widerrufen. Rein pri vatrechtliche Gründe sind nicht von einer Verwaltungsbehörde zu beurtheilen. Das ist Sache lediglich des Richters. Darüber hat die Verwaltungs behörde nicht zu entscheiden. Deshalb ist sie nicht verantwort lich, sondern nur das Gericht. Warum hier das Ministerium eine so außerordentliche Fürsorge für jenes Dritten Privat recht an den Kag gelegt hat, dazu sehe ich einen ausreichenden Grund nicht ein. Ich glaube auch, das Ministerium hat nicht das Recht, auf privatrechtliche Gründe Rücksicht zu nehmen. Das Ministerium des Innern ist eine Verwaltungsbehörde und hat nur das Interesse der öffentlichen Wohlfahrt, nur wohl fahrtspolizeiliche Gründe zu berücksichtigen, nicht aber privat rechtliche. Es handelt sich heute hier nicht nur um den vor liegenden Fall, sondern um einen wichtigen Grundsatz. Stim-
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