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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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men Sie daher der Deputation bei, damit für die Zukunft der gleichen Fälle möglichst vermieden werden, oder noch besser, gar nicht vorkommen. König!. Commissar Kohlschütter: Der Vorwnrf, den der geehrte Abgeordnete dem Ministerium machte, daß es nämlich erst in der Kammer faktische Erläuterungen gegeben habe, die der Deputation vorenthalten worden seien, trifft das Ministerium ganz unverschuldeterweife. Es sind der geehrten Deputation die sämmtlichen Jnstanzacten mitgetheilt worden, und dieselbe ist daher in der letzten Zeit vollständiger, als das Ministerium selbst in der Lage gewesen, sich über den faktischen Stand der Sache zu orientiren. Ich erinnere mich auch be stimmt, schon bei der Besprechung in der Deputation auf den Gesichtspunkt aufmerksamgemacht zu haben, daß es sich, genau betrachtet, nicht vonder Zurücknahme einer Concession, sondern nur von der Abänderung einer Entschließung der Kreisdirection auf eingelegten Recurs eines Betheiligten handle. Schien der geehrte Abgeordnete die Ansicht auszusprechen, daß in Ver- waltungssachen ein Jnstanzenzug nicht stattsinde, und daß die Abänderung der Entscheidung der Unterbehörde in der hohem Instanz in diesem Falle nicht zulässig gewesen sei, so vermag ich die zu Rechtfertigung dieser Behauptung entwickelten Grundsätze mit der jetzigen gegenseitigen Stellung der Ver waltungsbehörden und dem ganzen Verfahren in Verwaltungs sachen, wie es gesetzlich geregelt ist, nichtin Einklang zu bringen. Jede Behörde handelt auch in Werwaltungssachen in den Gren zen ihrer Competenz. Das gilt von Concessionsertheilungen nicht minder, wie von andern Gegenständen der Verwaltung. Wenn das Ministerium nicht berechtigt sein sollte, eine auf eine Concessionsertheilung gerichtete Entschließung einer Kreisdi rection abzuändern, so wäre nicht abzusehen, woher ihm dieses Recht Lei andern Gegenständen kommen sollte, und seine ver fassungsmäßige Wirksamkeit wäre somit vollständig gelähmt. Eben so wenig könnte ich dem Abgeordneten in der andern An sicht beipflichten, daß die Verwaltungsbehörden bei ihren Ent schließungen auf Privatrechtsverhältniffe und Privatinteressen keine Rücksicht nehmen dürften. Dieser Grundsatz ist der säch sischen Verwaltung zeither wenigstens fremd gewesen, und der geehrte Abgeordnete würde sich schwerlich Dank verdienen, wenn derselbe auf seine Anregung hin künftig zur Geltung gelangen sollte. Allerdings werden Privatverhältnisse für die Verwal tung niemals unbedingt entscheidend und maaßgebend sein dürfen; daß aber darauf überhaupt keine Rücksicht zu .nehmen sei, kann unmöglich behauptet werden, am wenigsten in dem vorliegenden Falle, wo die Benutzung einer Wasserkraft in Frage ist. Selbst wenn ein bestimmter Widerspruch nicht vor gelegen hätte, würde es der Behörde obgelegen haben, die Ver hältnisse in dieser Beziehung zu erörtern und sich zu überzeugen, ob die Fabrikanlage an dieser Stelle begründet werden könne, ohne den vorhandenen Interessen zu nahe zu treten. Der ge ehrte Abgeordnete Clauß hat bereits sehr richtig bemerkt, daß die Behörde sich ein Verdienst erwerbe, wenn sie der Concession zu einer neuen Fabrikanlage eine Regulirung der Wasserver- theilung vorangehen lasse, indem dadurch später» Streitig keiten vorgebeugt werde. Es ist in der Lhat die Berücksichti gung gerade dieses Verhältnisses um so wichtiger, als es an allgemeinen Bestimmungen über die Benutzung derWasserkrast noch fehlt und deshalb erst einer neuen Gesetzgebung entgegen- zusehen ist. So lange es aber an einer solchen fehlt, bleibt nichts übrig, als die Gelegenheit wahrzunehmen, wo das Ver- hältniß auf administrativem Wege regulirt werden kann, und eine solche bietet sich eben bei der Concessionsertheilung zrr neuen Gewerbsanlagen, die durch Wasserkraft betrieben werden sollen, auf sehr paffende Weise dar. Der nämliche Fall tritt tagtäglich bei den von obrigkeitlicher Concession abhängigen Mühlenanlagenein, und so wie Niemand der Behörde dasRecht und die Pflicht bestreiten wird, bevor sie Concession zu einer Mühle erthei'lt, sich zu unterrichten, ob nicht davon eine Stö rung der an die Benutzung der nämlichen Wasserkraft gewiesenen Werke zu befürchten sei, so wird es auch nicht getadelt werden können, wenn der vorliegende Concessionsfall von dem näm lichen Gesichtspunkte aus beurtheilt worden ist. Im Grunde genommen, ist dies sowohl von der Kreisdirection, als vom Mi nisterium geschehen, und der Unterschied zwischen den Verfü gungen beider Behörden liegt nur darin, daß die Kreisdirection, welche anfangs ebenfalls Anstand genommen hatte, die Conces sion zu ertheilen, später das ihr beigegangene Bedenken als er ledigt ansah, während das Ministerium eine andere Ansicht ge wonnen und ausgesprochen hat, daß die Concession suspendirt bleiben solle, bis das Verhältniß der Wasserbenutzung unter den Betheiligten definitiv regulirt sein werde. Abg.v. Schaffrath: Ich nehme meinen ersten, dem Ministerium wegen der thatsachlkchen Berichtigung durch den Herrn Regierungscommissar gemachten Vorwurf nunmehr mit Freuden zurück, da ich höre, daß die Acten dem Referenten vor gelegen haben. Hiernächst habe ich zwei Mißverständnisse zu rügen. Ich habe das Recht des Ministeriums, Resolutionen der Unterbehörden zu reformiren, nicht im Allgemeinen bestritten, sondern nur in Bezug auf die Ertheiümg von Concessionen. Ich habe mich absichtlich so ausgedrückt: „in Bezug auf Con cessionsertheilungen", hier haben die Kreisdirectionen das ver fassungsmäßige Recht dazu, und indem sie dieses Recht aus üben, kann Privatleuten das vermöge desselben von jenen er- theilteBefugniß von der höhernJnstanz nicht genommen werden, ebensowenig, als,wenn eine solche Concession von einem Stadt- rathe oder einer Gerichtsherrschaft ertheilt wird. Daß eine Ver waltungsbehörde privatrechtliche Gründe zu berücksichtigen habe, kann ich nicht eher zugeben, als bis mir das Gesetz nach gewiesen wird, worin es steht. Es steht im Competenzgefetze Z. 1,6,7 und 11 gerade das Gegentheil.'^Jch gebe zu, daß dieseVorschriften in anderer Beziehung gegeben worden sind, al lein es läßt sich daraus eher das Gegentheil von dem folgern, was der Herr Commissar daraus gefolgert hat. Nimmermehr wird eine Verwaltungsbehörde auf bloße privatrechtliche Gründe, auf ein nur behauptetes Privatrecht eine Resolution geben, oder den Widerruf einer Concessionsertheilung gründen
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