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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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sticon für den Schlußantrag des Berichts anzusehen sein, daß aus der Mitte der Kammer sich keine Stimme gegen den De putationsantrag hat vernehmen lassen. So viel aber die von der Staatsregierung ausgesprochenen Ansichten anlangt, so kann ich denn doch nicht so ohne weiteres über sie hinweg gehen, da sie in ihren Consequenzen allerdings sehr bedenklich zu sein scheinen. Die Staatsregierung glaubt das Recht zu haben, über Resolutionen der Unter- und Mittelbehörden in jeder Beziehung cognosciren und dieselben nach Belieben ab ändern zu können. Ich gebe diesen Satz ohne Bedingung zu, wenn es sich um Administrativjustizsachen handelt, allein hier, wo es sich handelt um Ausübung eines den Kreisdirectionen verfassungsmäßig zustehenden Rechts, möchte ich bezweifeln, ob der ausgesprochene Grundsatz der Regierung stichhaltig sei. Hat die Staatsregierung unzweifelhaft nach der bestehenden Gesetzgebung das Recht, Concessionen für Fabriketablissements auf dem platten Lande zu ertheilen, so ist cs eben so gewiß, daß sie dieses Recht einer bestimmten Behörde überwiesen hat, und diese Behörde ist die Kreisdirection. Die Kreisdirection ist aber bei Ertheilung von Gewerbsconcessionen nur gebunden an ihr administratives Ermessen; sie hat also, wenn sie Ge- werbsconcessioncn zu ertheilen hat, darüber zu cognosciren: Liegen gewerbliche Bedenken vor, das Etablissement zu ge statten, oder nicht? Wird diese Frage bejaht, so kann der Wi derspruch eines Dritten diese Administrativsache nicht in eine Administrativjustizsachc verwandeln. Es scheint das Mini sterium besonders darauf einen gewissen Werth zu legen, daß von dem Fabricanten Greding gegen dieConcessionsertheilung Recurs eingewendet worden ist. Dem Recurs konnte aber keine Folge gegeben werden, denn Greding hatte nicht nach gewiesen, daß er durch die Gewerbconcession benachtheiligt werde. Er hatte nur die Furcht, es möchte das Wasser, wel ches der Gewerkschaft und seiner Fabrik gemeinschaftlich zu- steht, in seinem Laufe alterirt werden. Es ergiebt sich aber schon aus den Acten zur Genüge, daß dieses nicht der Fall ist. Wäre es aber auch der Fall gewesen, so ist dies eine Frage, die auf den Rechtsweg gehört. In dieser Weise hat auch die Kreisdirection die Sache meines Erachtens nach vom richtigen Standpunkte aus aufgefaßt, indem sie Greding auf den Rechts weg verwiesen hat. Daß Priva tr echte bei der Concessions- ertheilung berücksichtigt werden müssen, möchte ich nicht be haupten ; sie können höchstens berücksichtigt werden und die Kreis direction in Zwickau hat daher auch die Weisung gegeben, daß die Gewerkschaft sich die Schwierigkeiten wohl überlegen möge, welche ihr von Seiten Greding's gemacht werden könnten, wenn er im Processe nachwiese, es werde der Wasserlauf zu seinem Nachtheile alterirt, und hat der Gewerkschaft ausdrücklich zu erkennen gegeben, es könne die rechtliche Durchführung des Gre- ding'schen Widerspruchs leicht die Vereitelung des ganzen Un ternehmens zur Folge haben. Deshalb hat auch die Kreis direction ausdrücklich hinzugefügt, daß, wenn dieser Fall sich ereigne, man sie darauf aufmerksam gemacht haben wolle, da mit sie späterhin nicht etwa Beschwerde über die Behörde erhe ben möge, daß man ihr nicht zeitig genug die Gefahr gezeigt habe. Allein kein Gesetz ist vorhanden, welches das Ministerium nöthigte, den Widerspruch eines Dritten, welcher seiner Natur nach blos auf dem Rechtswege erörtert werden kann, bei der ad ministrativen Erwägung zu berücksichtigen. Es konnte daher auch das Ministerium aus dem Grunde, weil der Widerspruch nicht berücksichtigt worden wäre, die Gewerbsconcession durch aus nicht wieder einziehen, nicht einmal die Ertheilung derselben verhindern. Konnte sie dieselbe aber nicht verhindern, so konnte sie dieselbe noch weniger einziehen. Sobald die Kreisdirection von ihrem verfassungsmäßigen Rechte Gebrauch gemacht hatte§ ging von dem Augenblicke an, wo die bezügliche Verordnung publicirt war, das Recht zu dem Gewerbsetablissement in das Ekgenthum der mit der Concession begnadigten Personen über- es bildete die Concession einen Theil des Vermögensrechts der Begnadigten. Wenn ich aber ein Vermögensrecht habe, so kann es mir nicht durch eine Verfügung der Administrativ behörde willkürlich entzogen, sondern nur beschränkt oder ge nommen werden in den von der Verfassungsurkunde bestimm ten Fällen, namentlich nur gegen Entschädigung. Das Mi nisterium beruft sich darauf, daß den Leuten ein Schade, wenn er überhaupt erwachsen wäre, nur durch ihre eigne Schuld er wachsen sein würde; denn zu der Zeit, wo der Recurs an das Ministerium gelangte, habe die Schneidemühlengewerkschaft die ihr zur Bedingung gemachte Ausbringung der Bauconces- sion noch nicht bewirkt gehabt. Ich bemerke aber, daß dasMi- nisterium mit dieser Ausflucht nicht durchkommen kann. Dis Bauconcessionsftage konnte das Ministerium desAnnern nicht tangiren, sie war nur Sache des Finanzministeriums. Für das Ministerium des Innern konnte dieser Mangel also keinen Grund abgeben, die Concession einzuziehen. Wenn aber das Ministerium aus dem Oberaufsichtsrechte das Befugniß herlek- ten will, eine Concession, welche die Mittelbehörde ertheilt hat, wieder einzuziehen, so muß ich dies in Zweifel stellen. Das Oberaufsichtsrecht enthält blos das Recht und die Verpflichtung in sich, den Mittel- und Unterbehörden Anweisung zu ertheilen, nach welchen Grundsätzen sie bei Ertheilung von Concessionen zu verfahren haben, ob sie laxe oder minder laxe Grundsätze da bei annehmen sollen; allein einen unstatthaften Eingriff in die Rechte der Mittelbehörden und der Privaten würde das Ober aufsichtsrecht allerdings enthalten, wenn damit zugleich die Be fugniß verbunden sein sollte, von Mittelbehörden in ihrer Com- petenz ertheilte Concessionen nach Willkür einzuziehen. Wider ruflich war die Concession aber nicht, wenigstens nicht in der Weise, wie das Ministerium behauptet. Man könnte höchstens sagen, sie sei an eine Resolutivbedingung geknüpft gewesen. Bis diese Resolutivbedingung nicht eingetreten war, konnte also die Concession wenigstens nicht zurückgezogen werden. Es würden in der Khat die Grundsätze, welche das Ministerium verfochten hat, zu den bedenklichsten Jnconvenienzen führen und den Gewerbsstand auf eine Weise gefährden, welche dringend auffordert, in Zeiten ernstliche Maaßregeln dagegen zu beantra gen. Die Deputation hat ihren Antrag in diesem Sinne ge-
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