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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Benutzung der Reisende oder Transportant die Abgabe zu entrichten hat. Rücksichtlich aller Privatbinnenzölle, welche auf Widerruf verliehen worden sind, ist anzunehmen, daß von letzterm durch das Zollgesetz vom 4. d. M. §. 19 Gebrauch gemacht worden sei." Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen hätte nach dem Dafürhalten der Deputation die Erhebung des Pflastergeleits -vom 1. Januar 1834 an sofort sistirt und eine weitere Conces- sion zu Erhebung desselben durchaus nicht ertheilt werden sollen. Es läuft diese fernere Concessionsertheilung den oben refe- rirten gesetzlichen Bestimmungen durchaus entgegen und ver letzt die durch die Werfassungsurkunde garantirte Gleichheit vor dem Gesetze. Es wird durch sie einem Theile der Staatsbürger ein Wor theil gewährt, der mit dem einen andern Theil derselben treffen den Nachtheile erkauft wird. Es zwingt diese Bestimmung die Beschwerdeführer und andere Bewohner Sachsens, daß sie der Stadtgemeinde zu Lom matzsch die Abgaben und Lasten, die diese zu tragen hat, mit übertragen, daß sie einen Beitrag dazu geben. Es gesteht diese Bestimmung der Stadt Lommatzsch ein Recht zu, welches andern Städten Sachsens nicht zu Theil wird, und legt den Bewohnern der Umgegend von Lommatzsch eine Last auf, welchedieinderNäheandererStädtewohnendenLand- ivirthe nicht zu tragen haben. Die Deputation hält hiernach die betreffende Concessions- srtheilung für ganz unvereinbar mit den Bestimmungen der Werfassungsurkunde und ist durch das, was die hohe Staats regierung zu Rechtfertigung der Concessionsertheilung ange führt hat, zu einer andern Ueberzeugung nicht gekommen. Die Deputation muß zuvörderst der Behauptung, als sei die Erhebung des Pflastergeldes als eine erhebliche Belästigung des Verkehrs nicht anzusehen, durchaus und auf das bestimm teste widersprechen. Abgesehen von der Mißbilligung jener Abgabe, welche die Gegenwart ausspricht, und abgesehen von demüblen Eindrücke, den die Abgabe auf das Volk macht, ist sie auch eine drückende > Last für den armen Bauer, welcher ein paar Scheffel Getreide oder Erdapfel, die er, so zu sagen, sich und den Seinigen abge darbt hat, zum Verkaufe in die Stadt führt, um die auf sei nem Besitzthume haftenden Steuern und Lasten berichtigen zu können. Es fällt ihm hart, wenn er von den gelösten wenigen Gro schen das Pflastergeld entrichten, der Stadt einen Beitrag zu Unterhaltung ihrer Wege und des Straßenpflasters geben soll, während er, mit den übrigen Bewohnern seines Dorfes, selbst große Wegetracte zu bauen und zu unterhalten hat, und ihm zu dem diesfallsigen Aufwande Niemand einen Pfennig giebt. Es fällt ihm dies um so harter, als er Vielleichtselbst den größten Theil des Weges, der ihn nach der Stadt Lommatzsch führt, mit bauen und eine Abgabe für Befahrung des Weges, «en er selbst mit gebaut hat, geben muß. Es drückt aber die Passanten, wie sie selbst anführen, nicht blos dieAbgabe selbst, sondern auch der Zeitverlust, dermitderen Abentrichtung verbunden ist, da nur eine Hebestelle vorhanden ist und diejenigen, welche an dem einen Ende der Stadt einpassi- ren, erst an das andere Ende derselben laufen müssen, um diese Abgabe zu entrichten. Wenn hiernächst die hohe Staatsregierung zu Rechtferti gung ihres Verfahrens noch angeführt hat, daß sich durch die angestellten Erörterungen das Unvermögen der Stadt Lom matzsch ergeben habe, ihrer Pflicht, das StadLpflaster und die durch die Stadt gehenden Straßen zu unterhalten, ausreichend Genüge zu leisten, und daß der Ertrag der bewilligten Abgabe die von der betreffenden Stadtgemeinde jährlich zu Unterhal tung des Straßenpflasters und der durch ihre Fluren gehenden verschiedenen Straßen zu verwendenden Kosten nicht nur nicht überschreite, sondern vielmehr die Stadt dazu noch erhebliche Opfer zu bringen und selbst nicht unbeträchtliche Schulden zu machen gehabt habe, so hat zwar die Deputation, bei Erman gelung der nöthigen Unterlagen, die Richtigkeit dieser Angaben zu prüfen nicht vermocht, sie kann aber doch, wenn sie selbst jene Angaben für begründet ansehen will, nichtzugeben, daß damit die Gesetzlichkeit jener Abgabe gerechtfertigt werde. Will man der StadtLommatzsch das Recht einräumen, von andern Staatsbürgern und Fremden zu verlangen, daß sie ihr einen Beitrag zu Bezahlung ihrer Schulden, zu Tragung ihrer Lasten geben, so muß man allen, oder doch wenigstens den mei sten Städten Sachsens ein gleiches Recht zugestehen, und so die Privatzölle wieder eknführen, die das Gesetz imJahre 1833 zum allgemeinen Besten aufgehoben hat. Es eristiren außer Lommatzsch in Sachsen noch viele, sehr viele Städte, denen die Unterhaltung des Stadtpflasters und die Unterhaltung der durch ihre Flur gehenden Straßen und Wege jährlich 300 bis 400 Thlr. und noch mehr Auf ¬ wand verursacht und welche, gleich Lommatzsch, außerdem eine bedeutende Schuldenlast zu vertreten haben. Sie können, wenn man den von der hohen Staatsregie rung angegebenen Grund für stichhaltig anerkennen will, mit gleichem Rechte verlangen, daß ihnen die Erhebung eines Pfla stergeleites ebenfalls gestattet werde. Würde sich wohl die hohe Staatsregierung bewogen fin den, hierauf Bezug habende Gesuche zu erhören, Concessioneir zu Erhebung von Pflastergeleiten in Städten zu ertheilenundso eine durch das Gesetz aufgehobene Abgabe wieder eknzuführen, die, wie sich mit Gewißheit vorausschen läßt, die größte Unzu friedenheit im Wolke zur Folge haben würde? Das hohe Ministerium der Finanzen hat bei der Zurück weisung des im Jahre 1845 von dem unter den dermaligen Pe tenten mit befindlichen Karl Heinrich Schmidt aus Daubnitz, als Vorstand des dortigen landwirthschaftlichen Zweigvereins, und mehrererGenossen angebrachtenGesuchs umAufhebungjener Abgabe sich darauf bezogen, daß die Bittsteller bei ihrem un mittelbaren Verkehre mit der Stadt Lommatzsch die zu beiden: Seiten derselben in der Entfernung von 1^ Stunden an der fiskalischen Chaussee gelegenen Chausseegeldereinnahmen ohne hin nicht betreffen. Der Deputation scheint aber auf diesen Umstand durchaus etwas nicht anzukommen; denn es müssen auch solche Passan ten, welche die erwähnten Chausseegeldereinnahmen passirt und Chauffeegeld entrichtet haben, das Pflastergeleite in Lommatzsch entrichten. Was endlich das in dem der Deputation zugegangenen Aufsatze enthaltene Anführen der hohen Staatsregierung an langt, daß die betreffende Abgabe keineswegs allein von der von Meißen über Zehren durch Lommatzsch nach Döbeln führenden, immittelst siscalisch chaussirten Straße, sondern auch vornehm lich von andern über Lommatzsch nach Nossen, nach Riesa und nach Oschatz, durch die Stadt und deren Flur gehenden, un- chaussirten Straßenstrccken zu entrichten sei, so kann die Depu tation die Meinung nicht theilen, dass dieser Grund für die fernere Zulässigkeit der fraglichen Pflastergeldserhebung spreche, sie hält vielmehr dafür, daß, weil der Stadt Lommatzsch die Last
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