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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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der Unterhaltung der von Meißen durch Lommatzsch nach Dö beln führenden Straße abgenommen worden ist, dies eher einen Grund zu Aufhebung der fraglichen Abgabe, als zu deren fernerer Beibehaltung abgegeben haben würde. Die Deputation kann hiernach allenthalben ihrer geehrten Kammer nur anrathen, sich gegen die hohe Staatsregierung da hin zu erklären: daß sie die ertheilte Erlaubniß zu fernerer Erhebung des Pflastergeleites in Lommatzsch für ausreichend gerechtfer tigt nicht ansehen könne, und im Vereine mit der ersten Kammer sich bei der hohen Staatsregierung dafür zu verwenden, daß vom Ende des Jahres 1848 an weitere Concession zu dessen Erhebung nicht ertheilt werde. Da die eingegangene Petition und Beschwerde an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtet ist, so trägt die Deputation noch darauf an: dieselbe noch an die erste Kammer gelangen zu lassen. Referent Seer. Kasten: Der Antrag der Deputation geht -also dahin, sich gegen die hohe Staatsregierung dahin zu erklä ren: „daß sie die ertheilte Erlaubniß zu fernerer Erhebung des Pflastergleites in Lommatzsch für ausreichend gerechtfertigt nicht ansehen könne, und im Vereine mit der ersten Kammer sich bei Der hohen Staatsregierung dafür zu verwenden, daß von Ende Les Jahres 1848 an weitere Concession zu dessen Erhebung nicht ertheilt werde", an die hohe Kammer gelangen zu lassen. Ich habe hierbei noch zu bemerken, daß bei Berathung und Vollzie hung des Berichts der Vorstand der vierten Deputation, Herr Secretair Lzschucke, den Bericht zwar mit unterschrieben, jedoch erklärt hat, daß er von der Meinung der Deputation abweiche irnd seine abweichende Meinung der Kammer selbst vortragen Werde. Secretair Lzschucke: Es ist nicht zu verkennen, daß eine Abgabe, wie die in der vorliegenden Beschwerde bezeichnete, für diejenigen, welche dadurch getroffen werden, lästig und un bequem ist. Wenn aber auf die Art, wie die Deputation bean tragt, jede solche lästige und unbequeme Abgabe in Wegfall ge bracht werden soll, so fürchte ich, werden dadurch Rechte verletzt. Es ist ein Recht der Stadtgemeinde zu Lommatzsch, dieses Pflastergeleite zu erheben, und ein solches Recht kann, weil es einemAndernunbequem ist, ohne weiteres nicht aufgehoben wer den. Ich frage alle diejenigen, welche ein solches oder ähnliches Recht besitzen, ob sie dieses ohne weiteres aufgeben werden, weil Ls einem Andern nicht gefällt. Die Deputation geht in ihrem Berichte von der Ansicht aus, daß dieses Recht, Pflastergeleite Zu erheben, auf Widerruf gegeben worden sei. Ich weiß in der ZLHat nicht, woher sie diese Nachricht geschöpft hat. Es ist dieses Pflastergeleite durch Rescriptvom 28. December 1801 der Stadt gemeinde zu Lommatzsch verliehen worden, in diesem Rescripte steht nichts von Widerruf, und es hat auch Niemand dies an- Zuführen vermocht, sondern es ist „aus Gnaden" verliehen wor den, und was in damaliger Zeit „aus Gnaden" verliehen wor den ist, ist auf immerwährende Zeit verliehen worden, und kann nur abgelöst werden. Es ist zwar gesagt worden, daß durch das nachfolgende Rescri'pt des Finanzministeriums diese Erlaubniß prolongirt worden sei, aber deshalb kann man immer noch nicht sagen, daß ein Widerruf besonders Vorbehalten worden fest Durch Erlassung desZollgesetzes ist allerdings der Staat berech tigt, darauf zu dringen, daß nach §. 19 des Gesetzes diese Bin nenzölle gegen eine verhältnißmäßige Entschädigung in Wegfall gebracht werden. Es haben auch, wenn ich nicht irre, deshalb Verhandlungen stattgefunden, aber sie haben noch nicht zu einem Resultate geführt. Dies ist übrigens nicht allein der Fall in Lommatzsch, sondern es werden auch in vielen andern Orten der artige Zölle noch erhoben, weil eben das Finanzministerium sich noch nicht mit den Berechtigten hat vereinigen können. Ein solcher Fall scheint auch hier vorzuliegen, und ich glaube, es kann hier weiter nichts geschehen, als daß das Finanzministerium er sucht wird, dahin zu wirken, daß die Commun zu Lommatzsch auf irgend eine Art wegen Wegfall des Communalzolls entschä digt werde. Auf einen Antrag aber, wie der ist, welchen die Deputation gestellt hat, daß der Zoll ohne weiteres zu Ende des Jahres 1848 in Wegfall gebracht werde, wird das Finanzministe rium kaum eingehen können; ich enthalte mich ganz und gar, einen Antrag zu stellen, es scheint mir eine Rechtssache zu sein, die vor uns nicht gehört und die, wenn eine Vereinigung nicht zu Stande zu bringen ist, auf dem Rechtswege auszuführen ist. Aus diesen Gründen habe ich mich von derDeputatron getrennt und diese wenigen Worte zu Motivirung meiner Abstimmung vorgebracht. Abg. Oehmich en: Ich meinerseits werde mich dem Majo ritätsgutachten anschließen, da es mir ganz gleichgültig ist, auf welche Weise das Pflastergeleite weggebracht wird, aber weg gebracht, scheint mir, muß es werden; hat die Stadt Lommatzsch ein Recht auf Entschädigung, so kann sie das auf dem Rechts wege suchen, aber daß das Pflastergeleite abgeschafft wird, halte ich für dringend nothwendig, da es die angrenzenden Ortschaften zu schwer drückt. Staatsminister v. Ze sch au: Ich bemerke im Allgemei nen, daß das Ministerium kein Freund von derartigen Conces- sionsertheilungen ist, und wenn es sich von Verlängerungen handelt, auch nur ungern dazu verschreibt, weil es allerdings nicht verkennen kann, daß die umliegenden Ortschaften und die jenigen, welche der Verkehr in eine solche Stadt führt, einen nicht lunerheblichen Beitrag zu den dortigen Pflasterunterhal tungskosten gewähren müssen. Ich habe aber hauptsächlich ge gen die Motive eine Erinnerung zu machen, welche die geehrte. Deputation in ihrem Berichte für den Antrag angeführt hat. Die geehrte Deputation wird sich erinnern, daß ihr eine Mit theilung Seiten des Ministeriums mit dem Beisatze zugekommen ist, daß, falls die geehrte Deputation noch eine Vernehmung. mit dem Commissar über die Sache wünsche, man dazu sehr gern bereit sei. Wäre es der geehrten Deputation gefällig gewesen, diese Vernehmung noch eintreten zu lassen, so glaube ich, würde es dem Commissar gelungen sein, die Ansicht zu berichtigen, die im Berichte niedergelegt ist, nämlich, daß sie die betreffende Concessionsertheilung für ganz unvereinbar mit. den Bestimmungen der Verfassungsurkunde halte, und durch das, was die Regierung dafür angeführt habe, nicht gerechtfer-
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