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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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leihung nicht gehabt habe. Der Herr Minister hat sich auf ein solches neueres Gesetz ebenfalls nicht bezogen, und ich muß daher bekennen, daß es mir'deshalb scheint, als ob die Deputa tion mit vollem Rechte gesagt hätte, es sei die von dem Mini sterium ertheilte Erlaubniß nicht ausreichend gerechtfertigt. Denn wenn alle auf Widerruf ertheilte Privatbinnenzölle, wozu das Pflastergeleite zu Lommatzsch zu rechnen, eo ipso vom 1. Januar 1834 gesetzlich erloschen sind, so konnte das Finanzministerium auch, ohne in Widerspruch mit diesen gesetz lichen Bestimmungen zu treten, der widerruflich an die Stadt Lommatzsch erth eilten Concession keine Erneuerung geben. Das Sachgemäßeste, was unter solchen Umständen Ihre Deputation der geehrten Kammer anrathen konnte, war, daß dieselbe Ver wendung eintreten lasse, damit vom Ende des Jahres 1848 an eine weitere Concession an die StadtLommatzsch zur Erhebung des Pflastergeleites nicht ertheilt werde. Staatsminister v. Ze sch au: Es ist sehr richtig, daß in den angezogenen Paragraphen gesagt worden ist, alle auf Wi derruf ertheilte Concessionen sind hiermit als aufgehoben zu betrachten. Dies ist demjenigen gegenüber zu verstehen, der den Zoll bis dahin erhob. Mein es schließt das, wie das Ge setz auch sagt, durchaus nicht aus, daß wieder nach Befinden nach vorgängiger veränderter Regulirung der Zollgefetze und namentlich nach Beseitigung der Waarenzölle eine neue Er laubniß ertheilt werden könnte, und dies ist der vorliegende Fall. Wie vorsichtig die Ministerien dabei verfahren sind, geht aus dem Umstande hervor, daß man sie nur von drei zu drei Jahren ertheilt hat, um immer freie Hand zu behalten, sie wie der zurückzunehmen. Wenn über die Zweckmäßigkeit der Bin nenzölle gesprochen wird, so ist das etwas ganz Anderes, darüber können verschiedene Meinungen stattsinden, und das Ministerium ist selbst der Ansicht, es sei wünschenswerth, alle Privatzölle aufzuheben, was auch größtentheils geschehen ist; aber wenn behauptet wird, daß durch diese Concessionen der Verfassung und dem Gesetze entgegengehandelt worden sei, so ist das ein Satz, der nicht zu rechtfertigen ist, denn es stehen demselben offenbar gesetzliche Bestimmungen entgegen. Stellv. Abg. Harkort: Nach dem, was bereits geäußert worden ist, kann ich nicht bezweifeln, daß die Staatsregierung berechtigt ist, Concession zu Erhebung solcher Abgaben zu er- theilen. Inzwischen erkenne ich aber auch das Drückende die ser Abgaben an und theile den Wunsch, der mehrfach ausge sprochen worden ist, daß sie beseitigt werden mögen. Ueber- sehen Sie aber, meine Herren, nicht, daß dieses nur ein einzel ner Fall ist, und daß, wenn Sie in diesem einzelnen Falle einen Antrag auf Abschaffung dieser Abgabe richten, Sie vielleicht eine Rechtsungleichheit dadurch herbekführen, daß andere Ab gaben stehen bleiben, die vielleicht noch drückender für das Publicum sind, und vielleicht nm deshalb nicht angefochten werden, weil sie zufällig nicht zur Sprache gebracht worden sind. Ich erinnere Sie nur beispielsweise an eine Abgabe, die ganz in der Nahe besteht und für das Publicum vieldrücken der sein dürfte, als das Pflastergeleite zu Lommatzsch. , Ich meine nämlich den hiesigen Brückenzoll. Aus diesem Grunde erlaube ich mir, einen Antrag zu stellen, daß statt des Antrags der geehrten Deputation die Kammer sich entschließen möge: „Die Staatsregierung zu ersuchen, sowohl indie- sem, wie in ähnlich en Fällen auf die möglichste Be seitigung solcher Abgaben ferner hinwirken zu wollen." Da die Staatsregierung selbst erklärt hat, daß sie dazu nicht abgeneigt sei, so hoffe ich, für diesen Antrag um so eher Berücksichtigung zu finden. Präsident Braun: Der Antrag soll folgen, wenn das Deputationsgutachten nicht Annahme findet. Er lautet so: „Die Staatsregierung zu ersuchen, sowohl in diesem, wie in ähnlichen Fällen auf die möglichste Beseitigung solcher Abga ben ferner hinwirken zu wollen." Unterstützt die Kammer die sen Antrag? — Wird hinreichend unterstützt. Staatsminister v. Zesch au: Ich glaube doch, daß es die Pflicht namentlich des Finanzministers ist, die geehrte Kammer darauf aufmerksam zu machen, welches große Opfer, wenn die Regierung diesem Anträge unbedingt Folge leisten sollte, wir auf die Staatscasse übernehmen würden. Diese ganze Ange legenheit ist von 1843 an, ich kann wohl hinzufügen, in Sach sen auf eine Weise regulirt worden, wie man sie kaum in einem andern Zollvereinsstaate aufweisen könnte. Es sind die Zölle, welche dauernd ohne Widerruf bestanden, und wo keine Gegenleistungen vorhanden waren, mit sehr erheblichen Opfern aus Staatskassen abgelöst worden. Es sind diejeni gen Erhebungen, welche mit den Gegenleistungen nicht in rich tigem Verhältnisse standen, dadurch auf's neue regulirt worden, daß, wenn die Zollberechtigung eine unwiderrufliche war, man eine theilweise Entschädigung gewährt hat, und für diejenigen Erhebungen, welche auf Gegenleistungen beruhten, eine mäßige Zollerhebung gestattet hat, Sollen wir aber auf Staatskassen auch diejenigen Leistungen übernehmen, welche dazu dienen, um gewisse Communicationsmittel — es mögen nun Communen oder Privaten die Verpflichtung zur Unter haltung haben — zu beseitigen, sollen wir mit andern Worten sämmtliche Brückenanlagen, sollen wir sämmtliche Wegeanla gen, die in Städten und anderwärts bestehen, aufStaatskosten übernehmen, so ist dies zu viel verlangt, und der Herr Antrag steller wird mir selbst zugeben müssen, daß die Verhältnisse in der Stadt, der er angehört, in Leipzig, gerade in diesemPunkte ungemein schwer zu reguliren waren, weil dort sehr bedeutende Leistungen an Chausseegeld, Ehorgeld rc. indie Stadtcassen flös sen. Die Sache ist indeß dort so regulirt worden, daß man in so weit dieForterhebung dieser Leistungen der Stadt gestattet hat, als sie im richtigen Verhältnisse mit den Anlage- und Unter haltungskosten standen. Wollten wir nun z. E. diese Abgabe aufheben, so würde dies schon bei Leipzig ein Gegenstand von bei weitem mehr als 100,000 Lhlr. betragen, wir würden auch wegen des hiesigen Brückengeldes ähnliche Opfer zu bringen haben. Zu erwägen ist es daher wohl sehr, ehe man einen solchen allgemein gestellten Antrag annimmt, und ich glaube, man kann die Sache ruhig in die Hände der Regierung legen-
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