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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 148. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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lich zu erhalten, welches oft für diejenigen, welche Familie haben, gar nicht ausreichend ist, die allernothwendigsten Be dürfnisse zu decken. Sie werden dadurch in die traurige Lage versetzt, nicht nur das, was ihnen zur Deckung ihrer Lebensbe dürfnisse von ihrem Lohne noch fehlt, borgen zu müssen, ihre Kleider auf's Leihhaus zu tragen und oft auch Wucherern sich in die Arme zu werfen — und es ist bekannt: wer diesen ein mal verfallen, erhebt sich nicht so leicht wieder zu sorgenfreiem Leben — auch sogar die Lebensbedürfnisse selbst auf Credit kaufen und daher theurer, als gegen Baarzahlung, kaufen zu müssen. Durch diese Mittel, den fehlenden Lohn sich zu er setzen, wird der Lohn selbst zu einem großen Kheile verringert. Sie, die Aermem, müssen borgen, damit die Buchdruckerei besitzer selbst nicht vielleicht zu borgen brauchen! Aber nicht ge nug, ein Theil von ihnen kann nicht einmal den Preis der Arbeit, welchen die Buchdruckereiherren ihnen dafür zahlen, übersehen und im voraus erfahren; sie sind gezwungen, sich «uf Gnade oder Ungnade den Verfügungen ihrer Herren hin zugeben, denen es nach einem Vierteljahre, ja nach noch länge rer Zeit erst gefällig ist, eine Berechnung über das zu machen, was sie gearbeitet haben, und ihnen den Lohn auszuzahlen. Erst am Schlüsse einer solchen Abrechnungsfrist erfahren dieje nigen, welche nach einer solchen Schlußzeit in die Druckerei eingetreten waren, wie viel sie für ihre Arbeit bezahlt erhalten; sie glaubten vielleicht mehr zu verdienen, richteten sich danach ein und stoßen nun zuletzt auf ein ihre Hoffnungen niederschla gendes Facit! Ja sogar einige Buchdruckerherren entscheiden und richten selbst über Mängel der gelieferten Arbeit, indem sie willkürlich und eigenmächtig Abzüge vom Lohne der Arbeiter machen. — Gegen solche Willkürlichkeiten sich zu schützen, sind diese meistens außer Stand, sie haben die Mittel nicht, ihr Recht zu verfolgen, — und gegen Beschränkungen desselben, wie die, erst nach Vierteljahrsfrist den Lohn voll zahlen zu wol len, sich zu wahren, am wenigsten ist dies der Familienvater im Stande, welcher nicht die Folge des Gebrauchs v-on recht lichen Hülfsmitteln: seine Entlassung aus der Ofsicin, ertragen kann. Diejenigen, welche nicht nach Leipzig gehörig sind, können am wenigsten jener Unbilligkeit sich widersetzen, da sie, entlassen, binnen 24 Stunden die Stadt zu verlassen, von der Polizei bedeutet werden würden. Es giebt aber allerdings mehrere Druckereibesitzer in Leipzig, die jenes System nicht be folgen und durch die Bedrückung armer Arbeiter nicht gewin nen wollen. Ich will hier als solche Ausnahmen erwähnen: dieDruckereiherrenBrockhaus, Wigand, Neclam, Härtel, Polz, Hirschfeld, Vogel, und es sind wohl noch einige andere. Wenn die beschäftigtsten undbedeutendstenBuchdruckereienihreArbei- ker zur rechten Zeit und voll bezahlen, und die hiermit verbun denen Rechnungen und Mühen nicht zu scheuen haben, so zeigt dies, wie füglich es auch die andern Buchdruckereiherren könn ten. Aber cs giebt der letztem viele, welche jenes System hartnäckig befolgen, wodurch viele ihrer Arbeiter in Noth ge bracht worden sind und es noch werden, wenn ihm nicht Ein halt geschieht. Diese Arbeiter haben die Mittel nicht zum Rechte, sie haben auch die Sicherheit nicht, diese Mittel zu ge brauchen, und sind daher so ziemlich den Rechtlosen gleichzustel len. Wenn aber wir auch Oeffentlichkeit des Verfah rens auch in (Zivilsachen hätten, so würde ein solches System, wie das geschilderte, nicht einen Monat lang bestehen können und der öffentlichen Moral erliegen. Präsident Braun: Der Abgeordnete hat, wenn ich recht verstanden habe, diese Petition zur seinigen gemacht, indem er sie bevorwortet hat; ich würde daher Vorschlägen, sie als eine ständische der dritten Deputation zuzuweisen. Abg. Joseph: Ich habe sie blos bevorwortet. Präsident Braun: Wenn der Abgeordnete die Petition also nicht zu der seinigen gemacht hat, und sie daher nicht als eine ständische zu betrachten ist, so schlägt das Direktorium vor, die Kammer wolle beschließen, diese Eingabe an die vierte Deputation abzugeben. Ist die Kammer damit einverstan den? — Einstimmig Ja. 3. (Nr. 1680.) Petition Johann Gottfried Wilhelm Herbert's zu Dölntz und Genossen um eine Reform der Armen pflege. (Mit 1 Beilage.) Präsident Braun: Der dritten Deputation liegen bereits mehrere Petitionen vor, welche denselben Gegenstand betreffen, und es wird daher auch diese Eingabe an die dritte Deputa tion abzugeben sein. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstimmig Ja. 4. (Nr. 1681.) Petition der Gemeindevorstände Johann Karl Gottfried Kabitzsch zu Mockau und Genossen, denselben Gegenstand betreffend. Präsident Brau nr Wird ebenfalls an die dritte Depu tation abzugeben sein. 5. (Nr. 1682.) Petition und beziehendlich Beschwerde des Mühlenbezirks zu Grimma, Johann Gottlieb Lehmann's und Genossen, die durch die hohe Ministerialverordnung vom 21. Juli 1842 anbefohlene (das Wandern der Mühlburschen anlangende) Errichtung eines Regulativs für den Mühlenbe zirk Grimma betreffend. (Mit 1 Beilage sVollmachtj). Präsident Braun: Wird an die vierte Deputation ab zugeben sein. Kheilt die Kammer diese Ansicht? — Ein stimmig Ja. 6. (Nr. 1683.) Petition Johann Gottfried Arndt's, Gemeindevorstandes in Roitzsch, und Genossen, die Gleichstel lung der Beitragspflicht der Rittergüter zu den Parochiallasten mit anderm Grundbesitze betreffend. Präsident Braun: Wird an die dritte Deputation ab zugeben sein, die bereits den Bericht darüber der Kammer vor gelegt hat. Abg. Joseph: Ich bitte mir rücksichtlich dieser und der nachfolgenden Petition ebenfalls das Wort aus. Rücksichtlich der erstem erlaube ich mir zu bemerken, daß ein gleicher Gegen-
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