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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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aber auch, daß die Betheiligten, -wenn man nämlich unter den selben die Compomsten verstehen kann und muß, eine derartige Bestimmung, ein derartiges Gesetz eigentlich nicht erwarten. Ich -habe mir vielfach Mühe gegeben, die Meinung hierüber zu erforschen, aber Alle, die ich gesprochen habe, haben sich dahin erklärt, daß es sich nur um Bühnenstücke handle, daß ihre Ab sicht nur dahin gehe, den Bühnenstücken einen Schutz zuge- wendet zu sehen; diese Aeußerungen der eigentlich bei diesem Gesetze Betheiligten haben mir dieBedenken vollends beseitigen, helfen, die ich ursprünglich selbst gegen den Vorschlag der De putation gehabt habe. Man muß, wie gesagt, daran denkens daß man etwas practisch Ausführbares aufstelle ; es würde aber nicht practisch ausführbar sein, wenn man eine Ausnahme, wie die Deputation vorschlägt, nicht machen wollte. Wahr ist zwar, was behauptet worden ist, daß auch von Oratorien bis-, weilen ein Gewinn gezogen wird. Allein dann braucht, der Compvnist nur, wozu nunmehr durch den neuern Vorschlag Gelegenheit gegeben worden ist— und das ist der Punkt, den! ich selbst erwähnt haben würde, wenn auch der Vorschlag nicht! -gemacht worden wäre — ich sage, dann braucht nur der Com- ponist eines Oratoriums sein Werk nicht dem Drucke zu über geben. Er wird also zu erwägen haben, auf welchem Wege er den größern Vortheil erlangt, ob er durch das Honorar bei ei nem Kunst- und Musikalienhändler, oder durch eine successive Aufführung einen größer» Gewinn sich-zu versprechen hat. -Wenn er also sich den einen verschaffen will, so darf er nur eine Zeit-lang den Druck ausgesetzt sein lassen. Dazu wird nun der vorgeschlagene Zusatz, wenn er angenommen werden sollte,Bahn -brechen. Mbrigensmuß ich noch darauf aufmerksammachen, daß, wenn sich von mehrer» Seiten gegen §. le. erklärt worden ist, dies doch unmöglich auf den zweiten Satz Beziehung haben kann, der eigentlich nicht damit direct in Verbindung steht. ' -Der zweite Satz müßte, wenn auch in veränderter Fassung, jedenfalls stehen bleiben, also auch von den Gegnern des De- , putationsgutachtens angenommen werden. Dieser zweite Satz ist nämlich dazu bestimmt, gegen einen zeither besonders üblich gewesenen Mißbrauch Schutz zu gewähren. Es ist zeither oft - vorgekommen, daß, ivenn Compomsten irgend eine Composition im Clavierauszuge Herausgaben, gewissenlose Bühnenunter- nehsner sich dieser Clavierauszüge zu bemächtigen, sie instru- mentiren zu lassen und so zur Aufführung zu bringen wußten. Da war nun allerdings der CoMpom'st erst recht in der Lage, -einen Verlust zü erleiden, denn er hatte nicht nur pecuniären Nachtheil, sondern es konnte auch der Fall eintreten, daß sein Geistesproduct verunstaltet und verballhornisirt wurde. Wenn also die Kammer im Allgemeinen dafür ist, daß den dramati schen Schriftstellern und Compomsten Schutz gewährt werde, so muß sie auch dem zweiten Satze des §. 1 e. ihre Zustimmung geben, selbst wenn der erste Satz nicht angenommen werden sollte. Schließlich bemerke ich nur noch auf die Erwiderung der Herren Regierungscommissarien, daß der Wundesbeschluß .hem Deputationsvorschlage nicht entgegensteht. Der Bundes beschluß verbietet nicht die Aufstellung einer solchen Regel, sondern er erwähnt darüber nichts. Im Allgemeinen aber überläßt er die nähere Ausführung der Particulargesetzgebung. So gut nun in anderer Beziehung, wie der Bericht schon nach weist, Abweichungen von dem Bundesgesetze gestattet sind, eben so gut kann das auch in der vorliegenden Beziehung ge schehen, und ich weiß fürwahr nicht, wie von Seiten der Staatsregierung auf diesen formellen Punkt ein Gewicht ge legt werden kann. Fasse ich also das, was ich gesagt habe, nochmals kurz zusammen, so erkläre ich nochmals, daß ich die Bedenken, die man vom Standpunkte der Theorie aus gegen den Vorschlag der Deputation machen kann, wie sie denn auch wirklich gemacht worden sind, gar nicht verkenne. Aber practisch ist es gewiß, was die Deputation vorgeschlagen hat, und wenn Sie wollen, daß das Gesetz practisch anwendbar sein soll, so halte ich es doch für rathsamer, daß die Kammer auch diesem Paragraphen ihre Zustimmung ertheile. Königl. Commissar 0. Krug: Von Seiten der Regie rung kann ich die Erklärung geben, daß die Bedenken derselben nur gegen den ersten Abschnitt des Zusatzes gerichtet gewesen sind. Was zuletzt von dem Herrn Referenten in Bezug auf den Bundesbeschluß bemerkt wurde, wird sich erledigen, sobald das Amendement des Abgeordneten Zani angenommen wird. Außerdem würde ich mich dagegen erklären müssen. Präsident Braun: Nun würde also wahrscheinlich die Frage an ihrem Orte sein, ob der Herr Referent noch einmal zu sprechen wünscht? — Wird von demselben verneint. Präsident Br aun: Der Antrag der Deputation befindet sich Seite 591, wo sie anräth, §. 16. zu genehmigen. Ich habe zunächst an die Kammer die Frage zu richten: Nimmt sie dem Vorschläge der Deputation gemäß den §. 16. an? — Ein- stimmigJa. Präsident Braun: Ferner hat die Deputation einen Zu satzparagraphen vorgefchlagen unter le. Hierzu ist ein Zu satz von Seiten des Abgeordneten Iani beantragt.worden, der nach dem ersten Satze des Paragraphen kommen soll. Ich habe der Landlagsordnung gemäß die erste Frage auf das Gut achten der Deputation zu richten, ich werde aber dabei den An trag des Abgeordneten Iani zur Abstimmung zu bringen mir Vorbehalten. Ich frage also die Kammer: Nimmt sie Z. 1«. dem Vorschläge der Deputation gemäß an? — Einstim- migZa. Präsident Braun: Wünscht die Kammer auch, daß nach dem Anträge des Abgeordneten Iani am Ende des ersten Satzes nach den Worten: „ Compositionen aber nicht" beige fügt werde: „andere musicalische u. s. w. w. o." Genehmigt die Kammer diesen Zusatz? — Wird gegen vier Stimmen genehmigt. Präsident Braun: Nun würde nach dem Vorschläge der Deputation Seite 591 und 592 in H. 1 nach dem Worte: „Werk" einzuschalten sein: „(vergl. jedoch Z. le.)" und in §. 1b. nach dem Worte: „Composition" ebenfalls beizufügen sein: „(vergl. §. le.)" Ich habe an die Kammer die Frage
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