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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Zu richten: ob sie diesen Vorschlag der Deputation annimmt? ---Einstimmig Ja. Präsident Brann: Wir kommen nun zu §. 1i. Der Bericht lautet ferner: Der Vorschlag unter 6. bedingt ferner folgenden ander- weiten Zusatz unter ß.lk. „Bei für die Bühne bestimmten musicalischen Com- positionen ist der Componist, dem Bühneninhaber ge genüber, stets zugleich als Eigenthümer des dazu gehö rigen Textes zu betrachten, und der Verfasser des letz tem hat sich daher seiner Entschädigung halber an den Componisten zu halten. Der Bühneninhaber darf ohne Erlaubniß des Letztem diesen Text weder durch den Druck vervielfältigen lassen, noch verkaufen. Ist aber bei Ueberlaffung der Composition an den Theaterunter nehmer des Textes nicht besonders gedacht worden, so wird angenommen, daß in dieser Ueberlaffung der Com- position jene Erlaubniß zum Druck des Textes und zum Verkauf desselben für die Aufführung an demjeni gen Theater, bei welchem die Ueberlaffung erfolgt ist, mit enthalten gewesen ist." Unter Bezugnahme auf das, was oben über diesen Gegen stand bereits gesagt worden ist, bemerkt die Deputation zu Mo- tivirung dieses Zusatzes kürzlich noch Folgendes. Der Abdruck und Verkauf des Opernbuches Seiten der Bühnen ist, was auch die Motive dagegen sagen Mögen, ein nicht zu rechtfertigender Mißbrauch. In Deutschland werden die Operndichtungen meistentheils vom Componisten honorirt (daher der erste Satz des Paragraphen sich an das, was factisch schon besteht, gewissermaaßen anschließt). Letzterer muß daher bei jeder Operncomposition nicht nur seine Zeit, seineKraft und sein Talent einsetzen, sondern auch noch eine in den meisten Fäl len verhältnißmäßig nicht unbedeutende Geldsumme baar aus legen. Er hat — zumal bei dem geringen Honorar, was von den Bühnen gewährt zu werden pflegt— lange zu thun, ehe er durch die Aufführung seiner Oper, nicht zu einem Gewinne, sondern nur zur Wiedererstattung seiner Auslagen gelangt, zu mal da zu den letzter» auch noch die Ausgabe für mehrere ge schriebene Copien der Partitur zu rechnen ist. Es ist also wün- schenswerth, daß der Verkauf derOperntexte, als selbstständiges Buchhändlerunternehmen, entweder dem Dichter oder dem ihn honorirenden Componisten verbleibt. In dem erster» Falle würde der Letztere wahrscheinlich kein Honorar zu gewähren, im letzten Falle aber eine Entschädigung für seine Verläge ha ben, während der jetzt bestehende Mißbrauch dem einzelnen Theater wenig nützt und nur immer wieder den dramatischen Autor beeinträchtigt. Um aber, wenn eine Vereinbarung hinsichtlich des Textes zwischen dem Bühnenunternehmer und Componisten (bezie hendlich dem Dichter) nicht getroffen worden ist, keinen Zweifel übrig zu lassen, ist der Schlußsatz, und zwar im Sinne der Re gierung, bergefügt worden. Der Componist wird es jedoch trotz dieses Schlußsatzes immer in seiner Hand haben, ja durch selbi gen aufmerksam gemacht, nunmehr erst sich veranlaßt sehen, eine entgegengesetzte Vereinbarung zu treffen. Referent Abg. Todt: Die übrige Motivirung ist im allgemeinen Theile ausführlich enthalten. Königl. Commissar v. Krug: Die Regierung würde diesen Zusatz mit einigen geringen Modifikationen genehmigen können. Gegen den letzten Theil desselben ist gar nichts zu er innern, da der materielle Inhalt mit der Ansicht der Regierung übereinstimmt. Die einzige Differenz besteht darin, daß die Regierung glaubt, das, was er enthalt, verstehe sich von selbst, während die Deputation eine ausdrückliche Bestimmung für nothwettdig halt. Allein was den ersten Theil betrifft, so würde es schon in Folge des so eben in Bezug auf den Zusatz- ß. le. von der Kammer gefaßten Beschlusses nothwendkg sein, die Worte: „für die Bühne bestimmten" wegzulassen, und das Wort: „Bühneninhaber" in: „Unternehmer der Aufführung" abzuändern, denn es soll ja nach dem gefaßten Beschlüsse der Schutz des Gesetzes nicht lediglich auf Bühnencompositionen beschränkt sein, vielmehr sollen denselben auch andere Compo- sitionen, wiewohl in beschränkterer Maaße genießen. Sodann schlägt dieRegierung vor, statt derWorte: „des dazu gehörigen Textes" die Worte: „des denselben untergelegten Textes" zu wählen. Jene Worte könnten nämlich ein Mißverständniß veranlassen. Es kann wohl nicht die Absicht der Deputation sein, daß z. B. bei einem Vaudeville derjenige, der von dem Componisten die Erlaubniß zur Ausführung der in dasselbe verwebten Lieder erlangt hat, hierdurch auch berechtigt wird, das ganze Vaudeville aufzuführen, das ja als Stück recht gut auch ohne jene Lieder bestehen und aufgeführt werden kann. Hierüber müßte wohl dem Dichter das Eigenthums- und Dispositionsrecht verbleiben, und das Eigenthum des Compo- niften der Gesänge würde sich nur auf die denselben unterge legten Liedertexte erstrecken. Präsident Braun: Wenn Niemand zu sprechen wünscht, so nehme ich die Debatte für geschlossen an. Der Herr Referent hat das Schlußwort. Referent Abg. Todt: Ich habe zum Schlußwort nichts zu bemerken, als daß ich für meine Person kein Bedenken habe, die Abänderungen, welche der Herr Regierungscommissar vor- gelchlagen hat, zu genehmigen, und da Selten der Staats regierung im Uebrigen Einverständnis! erklärt worden ist, so fallt das Schlußwort von selbst weg. Ob die übrigen Mit glieder der Deputation geneigt sind, dem gleichfalls beizutre ten, muß ich ihnen überlassen; ich für meine Person trete aber, wie gesagt, den Vorschlägen bei. (Auch die übrigen Deputationsmitglieder erklären sich auf Befragen von Seiten des Präsidenten einverstanden.) Präsident Braun: Demnach hat der Vorschlag der De putation unter ß. 1 k. einige Modifikationen erlitten. Es sollen nämlich die Worte: „für die Bühnen bestimmten" wegfallen, ferner statt der Worte: „des dazu gehörigen" gesetzt werden: „des demselben untergelegten"; dann soll das Wort: „Büh neninhaber" mit dem Worte: „Unternehmer der Aufführung" vertauscht werden. Ich habe nun die Kammer zu fragen: ob sie dem ß. 1k., wie er S. 591 des Berichts enthalten ist, und mit den von mir so eben vorgetragenen Abänderungen ihre Zustimmung ertheilt?— EinstimmigJa.
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