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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 149. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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§. 129 ausdrücklich: „Die Frage, ob einem zü emeritirenden Schullehrer wegen des Besitzes eigenen Vermögens eine Pro vision zu versagen sei? ist im Allgemeinen, wie auch bisher ge schehen, mit Milde zu beurtheilen und daher nach Analogie des rn der Erledigung derLandesgebrechen von 1612, lit. vonCon- sistorialsachen §. 3 (6oä. I. S. 169) ausgesprochenen Grundsatzes ein Schullehrer nicht in die Nothwendigkeit zu setzen, zu Verschaffung der unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse sein, vielleicht durch Sparsamkeit erworbenes, kleines Ver mögen selbst angreifen zu müssen." Allein durch die empfohlene Milde bei der Anwendung des Grundsatzes wird der harte Grundsatz selbst nicht aufgehoben, und es ist in der Lhat nicht wohl zu begreifen, warum, wahrend sonst bei keinem Beamten nach dem Privatvermögen gefragt wird, gerade der geringer, als Alle besoldete und, so viel die Art und das Maaß der Pen- sionirung betrifft, Allen nachstehende Schullehrer wegen eines kleinen, vielleicht durch Entsagungen und Entbehrungen aller Art als Nothpfennig für die Seinen erübrigten Vermögens nach mühseligem und saurem Lagewerke weniger, als Alle, ja weni ger, als der leichtsinnige oder unordentliche Hausvater erhalten solle. Daß bereits ein fürkünftige Emeritirung von Schullehrern 'bestimmter Capitalfonds beim Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verwaltet wird, ist aus den Verhand lungen früherer Landtage bekannt. Es ist der von dem Kirch en- rathe Döhner gestiftete ursprünglich für Schullehrerwittwen und Waisen bestimmte Fonds, welcher im Jahre 1843 ungefähr 30,000 Lhlr. — — betrug (Landtagsacten 1843, Beil, zur UI.Abth. 3. Samml. S. 525) und nach dem der gegenwärtigen Ständeversammlung vorliegenden Allerhöchsten Decrete, die bei -em Cultusministerium verwalteten Fonds betreffend, unter Nr. 11 mit 33,061 Lhlr. 3 Ngr. 3 Pf. als Capitalbestand von ult. December 1844 aufgeführt ist. Dieser Capitalstamm sollte zwar 1840 nach Absicht der Staatsregierung bei Vorlegung des Gesetzentwurfs zu einer allgemeinen Schullehrerwitten- und Waisencaffe mit letzterer vereinigt werden. Als aber auf das von den Ständen erhobene Bedenken: daß dieser Fonds Privat- rigenthum und darüber ohne Zuziehung der Interessenten nicht zu verfügen sei, die Schullehrer als Betheiligte befragt worden, haben diese zu seiner dermaligen Bestimmung ihre Einwilligung gegeben, nach welcher er in einen bleibenden Fonds zur Begrün dung einer Pensionscasse für emeritirte Schullehrer verwandelt werden soll. Es kann jedoch diese Bestimmung füglich erst nach 'Wegfall derdarauf lastenden Wittwenpensionen erreichtwerden. Die Realisirung derselben ist demnach erst einer spätern Zukunft Vorbehalten. — Diese Zukunft abzuwarten und bis dahin arme emeritirte Schullehrer in dem gedachten Nothstande darben zu lassen, kann die Deputation nicht rathen. Sie erblickt viel mehr gerade in der Pensionirung der nach treuer Amtsführung zu quiescirenden Lehrer.eine sehr wesentliche, wohlverdiente und darum gerechte Erleichterung des Schullehrerstandes und ist der Meinung, daß bei Unzulänglichkeit sonstiger Hülfsmittel, wenn irgend wo, gerade hier die Hülfe aus Staatscassen wün schenswert!) und an ihrem Platze sein würde. Die hohe Staatsregierung hat für Ruhegehalte emeritirter Geistlicher Sorge getragen und den gegenwärtigen Ständen das Allerhöchste Decret Nr. 22, die Gründung eines Emeriti- rungsfonds für Geistliche betreffend, vorlegen lassen. Je mehr dafür zu danken ist und je segensreicher die Folgen desselben sein werden, desto gerechter erscheint der Wunsch, daß auch dem Schullehrerstande, dessen Lage im Ganzen eine Noch weniger begünstigteund sorgenvollere, als die der Geistlichen sein möchte, «ne so beruhigende Aussicht eröffnet werde. Die Deputation schlägt demnach ihrer geehrten Kammer vor, im Vereine mit der ersten Kammer die hohe Staatsregie rung zu ersuchen: „Dieselbe wolle die allgemeinePensionirung emeritirter oder zu emeritirender Schullehrer, und zwar bei Unzu länglichkeit der dazu bestimmten Fonds oder sonstiger Hülfsquellen, so weit nöthig aus Staatscassen, in ernste Erwägung ziehen und darüber der Standever- sammlung, wo nicht an diesem, doch an dem nächsten Landtage mittelst Decrets behufige Entschließung zu gehen lassen." Die den Gnadengehalt und die Pension der Schullehrer- wittwen und Waisen betreffenden -Wünsche können hier nicht ohne Erwähnung bleiben. Das Volksschulgesetz verordnet §. 51: „die Hinterlassenen verstorbener Schullehrer haben vom Kodestage an noch acht Wochen lang die Einkünfte der Stelle als Gnadengenuß zu be ziehen, davon aber die Kosten der interimistischen Verwaltung des Amtes zu bestreiten. Wo vermöge örtlichen Herkommens ein längerer Gnadengenuß zeither stattgefunden hat, mag der selbe noch den Relicten der gegenwärtig angestellten Lehrer ver bleiben; in der Folge aber ist er in Wegfall zu bringen. —- Bleibt die Stelle noch nach Ablauf einer Gnadenzeit unbesetzt, so gehen die Einkünfte derselben, nach Abzug der Kosten für die interimistische Verwaltung, der Schulcasse zu Gute." Ferner verordnet das Gesetz, die Einrichtung einer Pen sionscasse für Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen betreffend, vom 1. Juli 1840 H. 7: „Aus dieser Casse sollen die Wittwen und ehelichen Kinder der Lheilnehmer folgende jährliche Pensionen er halten: s) die Wittwe eines Lehrers erster Classe 60 Lhlr., b) die Waise eines solchen bis zum erfüllten 18. Jahre 12 Lhlr., c) die Wittwe eines Lehrers zweiter Classe 30 Lhlr., 6) jedeWaise eines solchen bis zum er füllten 18. Jahre 8 Lhlr.," wobei nachgelassen ist, daß unverehelichten Löchtern und ge brechlichen Söhnen verstorbener Lehrer auch nach dem 18. Le bensjahre, wenn sie unverschuldet erwerbsunfähig und arm sind, vom Cultusministerium nach Ermessen eine gewisse Unter stützung aus der Casse gereicht werden darf. Die Deputation ist sehr weit entfernt, jede wahre Erleich terung des nicht selten beklagenswerthen Looses der Schulleh rerwittwen und Waisen verzögem, oder nicht herbeiführen zu wollen. Wenn aber an sich schon dieAnwendung und Ausfüh rung jener gesetzlichen Bestimmungen fast rein administrativer Art ist, so sieht sich die Deputation, die darauf Bezug habenden Gesuchezubevorworten,auchinsofernganzaußerStande,alsdas Gesuch um vierteljährigen Gnadengehalt, statt des achtwöchent lichen, obiger Stelle des Volksschulgesetzes, die Gesuche aber um Erhöhung der Pensionen, so wie der Mehrentrichtung des Beitrags bezüglich den §§. 7 und 5 des gleichfalls genannten Pensionsgesetzes geradezu entgegenlaufen und jedenfalls erst eine Abänderung dieser Bestimmungen bedingen würden. Der geehrten Kammer wird daher gerathen: Die auf Gnadengehalt und Pension der Lehrerwittwen und Waisen Bezug habenden Gesuche zur Zeit und we nigstens bis nach erfolgterRevision des Elementarvolks schulgesetzes auf sich beruhen zu lassen.
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