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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 149. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Sachsen ertheilte Elementarunterricht, so wie die jetzige Bil dung der Schüler der in andern Landern ertheilten und erlang ten nachstehe. Vielmehr scheint mir nothwendig, daß die Staatsregierung und zunächst das Cultusministerium fortwäh rend sein Augenmerk auf die aus der Schule Entlassenen richte. Die Sonntagsschulen haben in allen großem und mittlen Städten Anklang gefunden, aber so viel mir bekannt, ist auf dem Lande dafür noch gar nichts geschehen. Eben so läßt sich nicht leugnen, daß für die Realschulen mehr, als bis her geschehen ist, geschehen müsse. Was nun den Lehrerstand betrifft, so ist es erfreulich gewesen, daß die Deputation der Kammer sofort bessere Vorschläge vorgelegt hat, als Seiten des Cultusministeriums geschehen ist. Jin Allgemeinen erkläre ich mich mit den drei Anträgen unserer Deputation einverstanden, mit dem ersten deshalb, damit die erste Kammer beizustimmen geneigt sei und wir somit, was wir erreichen wollen, und was bei einem solchen Anträge jeder Vaterlandsfreund wünschen muß und hoffen darf, bald erreichen. Der zweite Antrag ent spricht ganz den billigen Wünschen des Lehrerstandes. Hat die Deputation im dritten Anträge auf die Lehrerpetitionen nicht eingehen können, so lag die Verhinderung daran in den bestehenden Gesetzen. Wer das Gesetz von 1843 über die Er richtung der Lehrerwittwen- und Waisencaffe genau durchge sehen hat, wird der Deputation beistimmen müssen, daß sich ein solches Gesetz nicht ohne weiteres abändern läßt. Es könnte eine solche Abänderung in die Rechte der Lehrer erster Classe eingreifen, und gerade deshalb bedarf das Gesuch einer reif lichen Ueberlegung. Man darf, um noch ein Wort über die pe kuniäre Stellung der Lehrer zu erwähnen, nicht vom Staate alle Aushülfe verlangen. Ich stimme ganz denen bei, welche sich für das Communalprincip ausgesprochen haben, und man möchte doch den reichern Gemeinden an's Herz legen, daß sie ihre Leh rer nach den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln besolden möch ten. Es geschieht dies auch in einzelnen Städten und selbst in einzelnen Landgemeinden. Aber daß bei den Kräften mancher Gemeinde noch viel mehr gethan werden könnte, das läßt sich nicht leugnen. Man betrachtet immer die Minimalgehalte als solche, über die man nicht hinausgehen dürfe. Es ist dies eine Ansicht,'die von keiner besonder» Vorliebe für-den Lehrerstand zeugt. Nächstdem erwähne ich die Weiterbeförderung der Leh rer. Dem Staate muß unbedingt das Recht zustehen, anzu ordnen, daß die Patrone nur solche Männer in die von ihnen zu besetzenden bessern Stellen wählen dürfen, welche bereits eine gewisse Reihe von Jahren ihr Amt treulich versehen, mithin einen ^gerechten Anspruch auf eine bessere Stelle haben. Denn häufig geschieht es zur Ungebühr, daß die besten Stellen von jungenMännern, die eben das Seminar verlassen haben, ein genommen werden, während treu verdiente Männer, die 15 bis A Jahre lang mühselig für ihren Beruf sich haben aufopfern müssen, unberücksichtigt bleiben. Was den zweiten Kheil der Lchrerpetitionen in Bezug auf die bürgerliche Stellung der Lehrer anlangt, so ist darüber bei der heutigen und gestrigen Diskussion etwas.nicht geäußert worden; ich glaube jedoch, daß der Bericht jedem einzelnen Sprecher Freiheit und selbst Ge legenheit darbietet, einzelne Bemerkungen über diesen Kheil der Petitionen zu machen, da er jedenfalls Gegenstand der Bera tung mit ist. Ich thue dies hauptsächlich deshalb, weil mir nothwendig scheint, auf einzelne Punkte aufmerksam zu machen, damit die Regierung ihr Augenmerk darauf richte. Der Bericht hat eine kurze Jnhaltsanzeige dieser Wünsche gegeben, und man sieht daraus, daß es der Deputation leicht gewesen sein würde, ein Gutachten auch hierüber abzugeben. Sie hat es aber wahr scheinlich aus ökonomischen Rücksichten auf die Zeit des vorge rückten Landtags unterlassen. Ich erlaube mir also, hierüber einige Bemerkungen zu machen. Die Petenten wünschen dem nach zu Hebung ihrer Stellung, wie auf Seite 751 des Be richts erwähnt ist, „Errichtung einer besonder» über alle Schu len gesetzten Behörde". Dieser Wunsch ist wohl hauptsächlich dadurch hervorgerufen worden, daß manche Localschulinspecto- ren eigentlich nicht recht geeignet sind, eine gehörige und tüchtige Aufsicht über die Schulen zu führen. Ich halte es keineswegs für nachtheilig, daß der Geistliche auch das Amt eines Local- schulinspectors bekleide, doch ist vorauszusetzen, daß er selbst das Schulfach genau kenne, daß er ohne einseitige religiöse—my stische oder pietistische — Richtung sich der Schule annehmc. Diese Frage steht übrigens mit der protestantischen Kirchen reform in einem gewissen Zusammenhangs, und ich enthalte mich jetzt, hierauf weiter einzugehen. Der zweite Wunsch ist ein politischer. Die Lehrer sprechen den Wunsch aus: „nach unentgeltlicher Erlangung des Bürgerrechts in Städten und des Gemeinderechts in Dörfern nach Verlauf einer gesetz lich zu bestimmenden Zeit." Bei diesem zweiten Wunsche stoßen wir auf verschiedenartige Bestimmungen in unserer Gesetzgebung. Nach der Städteordnung nämlich kann je der Lehrer das Bürgerrecht erlangen, ist aber nicht dazu ge zwungen; jeder kann zu einem Gemekndeamte gewählt wer den, muß jedoch die Einwilligung seines Borgesetztenbeibringen. Diese Bestimmung halte ich auch für angemessen, denn die Schule ist des Lehrers Amt, der Borgesetzteswird daher zu beur- theilen haben, ob der Lehrer außer seinem Amte noch eine solche Nebenbeschäftigung übernehmen kann. Dagegen geht dieLand- gemeindeordnung davon aus, daß nur diejenigen das Stimm recht erlangen können, welche ansässig sind. Dies ist der oberste Grundsatz der Landgemeindeordnung. Was nun die Geistli chen und Schullehrer anlangt, so sind diese überdies geradezu pon den Gemeindeämtern ausgeschlossen. Es liegt hier also eine Verschiedenheit der Gesetzgebung in Bezug auf die Stadt- und Landgemeinden vor. Ich kann den Wunsch der Schulleh rer,'an den Rechten der Gemeinde Kheil,zu nehmen, nur für bil lig halten. Sprechen sie den Wunsch aus, unentgeltlich zu Mitgliedern ausgenommen zu werden, so erscheint mir derselbe ebenfalls der Berücksichtigung werth. Diejenigen, welche zur Bildung der Gemeinden das Meiste beitragen, sollte ich glau ben, müßten ohne Entgelt zu Gemeindemitgliedern ausgenom men werden, da sie der Landgemeinde wenigstens in sehr vielen Fallen mit Rath und Khat zur Sekte stehen und^nur das.Gesetz
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