Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 149. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Betrachung des vorliegenden Sachverhältnisses sagen kann, daß das Verfahren der Behörde um deswillen ein unrichtiges gewesen sei, als die Ansicht über die Subsumtion des speciellen Falles unter diese oder jene Bestimmung des Gesetzes eine ver schiedene in den verschiedenen Instanzen gewesen ist; was frei lich bei Anwendung aller Gesetze möglich ist und eben für die Instanzen spricht. Es ist übrigens hier nicht der Ort, hierauf näher einzugehen, aber daß in der ganzen Angelegenheit die Ver hältnisse mit gewirkt haben, daß in der That erst nach und nach die gemachten Ansprüche dahin geführt haben, wohin es endlich jetzt gekommen ist, das kann demjenigen, der speciell mit den da bei concurrirenden eigenthümlichen Verhältnissen der Sachen und Personen bekannt ist, in der That gar nicht zweifelhaft sein- Sehr zu wünschen ist, daß Zeder in dieser Sache seiner eignen Ueberzeugung, gegründet auf eine unbefangene Betrachtung der klar vorliegenden Umstande, folge. Uebrigens wird die Staats regierung gewiß stets daraufhalten, daß nur auf vollkommen ent sprechende Weise ein Gesetz, dessen Wichtigkeit und eingreifender Einfluß auf Eigenthumsverhältnisse in keinem Augenblicke ver kannt werden kann, eingehalten werde. ReferentAbg. Metzler: Was für Verhältnisse bei der ur sprünglichen Taxation des von Herrn Hänel v. Cronenthall ab getretenen Grund und Bodens vorgewaltet haben mögen, das ist mir allerdings unbekannt; allein davon kann ich nicht ab gehen, daß das Taxationsverfahren in so fern sehr auffällige Resultate ergeben hat, als von den ganz bestimmten und klaren Dispositionen des Gesetzes Umgang genommen worden ist. In §. 10 der Verordnung vom 3. Juli 1835 befindet sich eine ganz visierte Bestimmung über die Grundsätze, welche man bei Taxa tion von Bauplätzen zu beobachten hat. Es war notorisch und durch gerichtliches Zeugniß erwiesen,'daß das Grundstück, wel ches die sächsisch-bairische Eisenbahn zu Anlage eines Bahnhofs, späterhin aber zu einer bequemen Anfahrt, jetztnurnochzu einem angenehmen Vorplatze vonHerrnHänel v. Cronenthall verlangt hat, die Natur eines Bauplatzes an sich trug. Wenn daher die ser Bauplatz so gewürdert wurde, wie ein Feldgrundstück oder ein Wiesengrundstück, so mußte dies eben mit Rücksicht auf diese ganz bestimmte Disposition des Gesetzes, welche besonders in §. 10 der Verordnung klar hervorgehoben ist, in höchster Maaße befremdend sein. Es sind dort die auf den vorliegenden Fall bezüglichen Bestimmungen enthalten, und daß diese eben nicht zur Anwendung gebracht worden sind, ist mir sehr ausfällig ge wesen. Königl. Commiffar Kohlschütter: Ich sollte glauben, daß gerade der Punkt, den der geehrte Herr Referent zuletzt er wähnte, am wenigsten einer nochmaligen Erörterung bedürfte, und zwar deshalb, weil dem Beschwerdeführer in dieser Bezie hung schon aufdem gewöhnlichen Instanzenwege sein vollesRecht zu Thesl geworden ist. Auch das Auffällige, was der Herr Referent inder verschiedenen Beurtheilung der Entschädigungsfrage Sei ten derBehörde zu finden geglaubt hat, dürfte sich erledigen, wenn der Umstand berücksichtigt wird, daß der fragliche Platz bis da hin wirklich nur als Feld benutzt worden war. In der Unterin stanz hat man sich an diese Thatsache 'gehalten und hat ge glaubt, aus dem Z.7derVerordnung zum Expropriationsgesetze die Folgerung ableiten zu müssen, daß nun auch die Entschädi gung für dies en Platz blos in seiner Eigenschaft als Feldgrundstück zu leisten sei. Nachdem aber die Sache an die höhere Instanz gelangt war, und weitere Erörterungen stattgefunden hatten, bei welchen es sich ergab, daß bereits ein obrigkeitlich genehmig ter Bauplan für diesen Platz vorliege, so hat nun allerdings die Ansichtprävalirt, daß hier nicht §. 7, sondern §. 10 der Verord nung analog zur Anwendung zu bringen sei, und daß die Ent schädigung nach dem Werthe des Areals als städtische Baustelle gegeben werden müsse. Es ist dies mithin eine Meinungsver schiedenheit unter den entscheidenden Behörden, die sich aus den factischen Verhältnissen sehr leicht erklärt, ohne daß dabei irgend wie auf andere Gründe zurückgegangen zu werden brauchte. Präsident Braun: DerAntragderDeputation,worüber zunächst abzustimmen ist, befindet sich auf Seite 822 des Be richts und geht dahin: „DenBeschwerdeführer mit seinem all 1 gestellten Anträge abzuweisen, nämlich: „Es wolle die Stände versammlung Veranstaltung dahin treffen, daß er, der Be schwerdeführer, baldigst wieder in den Besitz seines ihm auf durch Gesetz nicht zu rechtfertigende Weise entzogenen Grund- eigenthums gesetzt werde." Ich habe zu fragen: ob die Kam mer diesem Anträge der Deputation beipflichte? — Einstim mig Ja. Präsident Braun: Zweitens hat der Beschwerdeführer darum gebeten: „Die Ständeversammlung wolle ihm, dem Beschwerdeführer, zu einer Entschädigung für fern ihm entzoge nes Eigenthum verhelfen, welche als eine vollständige, wie sie das Gesetz vorschreibt, in Rücksicht auf die obwaltenden Um stände angesehen werden könne." Unsere Deputation sagt hinsichtlich dieses Punktes: Den acl 2s. vom Beschwerdeführer gestellten Antrag zurückzuweisen. Ich habe die Kammer tzu fragen: ob sie auch hierin dem Gutachten der Deputation beitrete? — Dies geschieht gegen eine Stimme. Präsident Braun: sä 2K. wünscht der Beschwerde führer: „daß jdie Standeversammlung 'die 'geeigneten Schritte thun möge, durch welche derartige Erfahrungen, wie er in dieser Sache habe machen müssen, Unterthanen des Königreichs Sach sen für die Zukunft erspart werden." Unsere Deputation sagt darüber auf Seite 826: „Den aä 2d. gestellten Antrag auf sich beruhen zu lassen." Ich habe zunächst die Kammer zu fragen: Will sie diesem Anträge ihrer Deputation die Zustimmung er- theilen? — Er wird gegen elf Stimmen angenommen. Präsident Braun: Wirkommen nun zum dritten Gegen stände unserer Tagesordnung, nämlich zum Vortrage desMc- richts der vierten Deputation, dieBeschwerde Johann Karl Friedrich Beckert's, Besitzers des Bades bei Hohenstein rc.§ über die Anlegung eines Arsenikwerkes im Hüttengrunde bei Hohenstein betreffend. Der Herr Referentjwird ersucht, uns denWortrag des Berichts zu geben.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder