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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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halb abgeschlagen, weil das Finanzministerium Bedenken tragen müsse, Staatsgelder in dieser Art auszuleihen. Petent sah sich, da immittelst mehrere^ gegen ihn bei dem hiesigen Königl. Justkzamte klagbar gewordene Gläubiger ihre Forderungen bis zur Hülfsvollstreckung betrieben hatten, ge- nöthigt, seine Unfähigkeit, Zahlung zu leisten, dem Königl. Justizamt erster Abtheilung Hierselbst anzuzeigen und um ein Verhör mit seinen Gläubigern zu bitten. Dies wurde ihm auch gewahrt, und er schlug seinen Gläubigern vor, „daß sie ihm bis zu Ostern 1846 eine Gestundung ertheilen möchten, der gestalt, daß bis zu dieser Zeit alle Klag- undlWechselrechte wider ihn nicht weiter verfolgt würden und der Zinsenlauf bis dahin unterbrochen sei. Es kam jedoch eine Bereinigung nicht zu Stande, son dern wurde auf Concurseröffnung angetragen. Nun ward auch Seiten des Königl. Justizamts erster Abtheilung mit Verpflich tung eines Kurator litis et bonorum, so wie mit Konsignation und Taxation von Petentens Mo- und Immobilien verfahren. Unterm 25. November ». xr. zeigte jedoch Petent dem Concursgerichte an, daß er „im Begriff sei, ein Gesuch um Entschädigung für die ihm durch das Verbot, die Flußsiederei auf dem in Frage befangenen Grundstücke zu betreiben, so wie dasselbe nach dem Exercirplatze zu zu bebauen, zugezogenen Verluste bei den Landständen einzureichen, und sich hiervon einen Erfolg verspreche, durch welchen der jetzt zu seinem Ver mögen eröffnete Concurs Erledigung finden werde," er verband damit das Gesuch, deshalb seine Gläubiger mittelst Patents zu befragen, ob sie nicht in einstweilige Aussetzung der Sub- hastation willigen'wollten, bis sich das Resultat des gedachten Gesuchs gezeigt habe. Es scheint seitdem von Seiten des Concursgerichts mit fernerem Verfahren auch wirklich Anstand genommen worden zu sein. Ihre Deputation hielt es zur vollständigen Ueberflcht der Sachlage, Beseitigung etwaiger formeller Bedenken und im Interesse der Gerechtigkeit für erforderlich, den Verlauf der Beschwerden des Petenten bis hierher zu verfolgen, und dabei gleichzeitig zu bemerken, daß der historische Theil mit den ein gesehenen Originalacten allenthalben übereinstimmt. Auf diese Thatsachen stützt Petent aber ein doppeltes Petitum an die geehrte Kammer, und zwar „Hochdieselbe wolle sich nach geschehener Prüfung der hier vorliegenden Thatsachen bei der hohen Staatsre gierung für ihn geneigtest dahin verwenden, daß er den durch den Abbruch der Hütten erlittenen Schaden resti- tuirt erhalte, und s. Hochdieselbe wolle die hohe Staatsregierung zu be stimmen geruhen, daß ihm entweder der Platz, auf wel chem jene Hütten standen, in 14 Lheile zu zertheilen und diese als Bauplätze zu verkaufen gestattet oder eine seinem dadurch entstandenem Verluste angemessene Ent schädigung geleistet werde." Formell enthalten diese Petita nm eine Petition im engem Sinne, indessen hat der Petent in seiner Schrift das Verfahren der Behörden gegen ihn einer Critik unterworfen, und daß er ich dadurch beschwert fühle, ausgesprochen. Da er nun in die- er Beziehung seine Beschwerden bis an die höchsten Instanzen gebracht hat, ohne daß sie eine Erledigung gefunden hatten, so erschienen sie äußerlich statthaft, und der Deputation lag die Pflicht ob, sie zu prüfen. Sie wird demnach in folgenden 1. Petentens Beschwerden in soweit selbige, durch dieWegweisung'aus seinemBesitzthum, und L. durch Verweigerung zum Verkauf der nach dem eingereichten und genehmigten Bauplan eingetheilten Parcellen mvtivirt werden, einer Untersuchung unterwerfen und hieran II. ihr Urtheil über die Petita knüpfen. Ehe sich die Deputation an dieses'Geschäft begiebt, erfüllt sie eine der bemitleidenswerthen Lage des Petenten schuldige Rücksicht, indem sie bemerkt, daß unter dem 14. August 1845 sowohl von dem städtischen Logis-, Posseß-, Dienstbotenbureau, sowie von fünfverschiedenenBezirksvorstehern, desgleichen von dem Polizeiwachtmeister Wilhelm Martik, und zwar von allen übereinstimmend in den Polizeideputationsacten attestirt wor den, daß gegen denselben etwas Nachtheiliges nicht bekannt ge worden sei. ää I. Petent findet sich in dieser Hinsicht durch folgende Um stände gravirt: Daß man Seiten der Behörden dem ganz unmotivirten Gutachten des Stadtbezirksarzts I>. Kuhn hinsichtlich der Schädlichkeit des Flußsiedereibetriebs für- die Ge sundheit der Umwohner unbedingten Glauben geschenkt und auf das dem direct entgegenstehenden von ihmselbst ' deigebrachte Gutachten der Aerzte, Chemiker und Apo theker Ficinus, 0. Röderer und v. Abendroth gar keine Rücksicht genommen. 2. Daß man gegen ihn mit Strafüuflagen verfahren sei und ihn genöthigt habe, seine Flußsiederei zu verlegen, ungeachtet eine Realgerechtigkeit auf dem Grundstück gehaftet habe. 3. Daß man dem zufolge Eigenthumsrechte, die unrer den Schutz der Verfassung gestellt seien, gewaltsam ver letzt und gegen sein Eigenthum gewissermaaßen Krieg geführt habe. 4. Es habe ihm die Einstellung seines Gewerbes nach Obigem nicht aufgegeben werden dürfen. 5. Die Unterbehörden, namentlich der Stadtrath, habe unbefugterweise gehandelt, indem er sich
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