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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 149. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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sondern auch nach dem bergamtlichen Vorschläge die nöthig erschienenen Abzugsgräben herzustcllen und solche vor ihrem Einfalle in den Wiesenbach durch einen an- zuleaenden geräumigen Sumpf zu leiten und in letzterm zu lautern. - In Ansehung der technischen Einrichtung der Werksanlage, wobei zunächst nur die Hütte für die drei Galeerenöfen und den Läuterofen zum Ausbau kommen solle, hatten sich die Concessionarien, wie vom Berg- amteAnnaberg besonders hervorgehoben werde, zu allen denjenigen Veranstaltungen und Vorkehrungen ver standen, welche nothig erschienen, um irgend mögliche Nachtheile für die Umgebung der Hütte abzuwenden, und unter Anderm sich verpflichtet, zu vollständiger Auf saugung des Arsenikdampfes nicht nur beim Läuterofen einen diesem Zwecke möglichst entsprechenden Apparat herzustellen, sondern auch, statt der im Obergebirge noch gebräuchlichen und aus langen gemauerten Canälen be stehenden Giftfänge, einen eine weit vollständigere Nie derschlagung der Arsenikdämpfe zulassenden Giftfang, nach der verbesserten Reichensteiner Art entweder mit Giftkammern oder nach Befinden mit einem Giftthurme, wohin zugleich die Dämpfe aus dem später anzulegen den Sublimirofen mit geleitet werden würden, zu er bauen. - Der dem Oberbergamte von dem Bergamte einge- reichte Bauplan habe die oberbergamtliche Genehmi- - gung erhalten, nachdem vorher noch als Sachverständi ger der Professor derHüttenkunde an der Bergakademie, Plattner, darüber gehört worden sei, der in der Haupt sache sein Gutachten dahin abgegeben, daß bei Ausfüh rung dieses Plans weder die StadtHohenstein, noch das Beckert'sche Bad gefährdet sein, noch auch die Feldbe sitzer, deren Fluren nicht bis in die unmittelbare Nähe des Werkes sich erstrecken, Ursache haben würden, sich zu beklagen. Vom Oberbergamte sei hierauf unterm 10. Decem- ber 1845 der Betrieb des Werkes definitiv gestattet, das Bergamt aber angewiesen worden, allenthalben genaue und sorgfältige Aufsicht zu führen, daß die noch zurück stehenden Baue dem Plane gemäß ausgeführt würden und die Werksinhaber jederzeit den ihnen gestellten Be-, dingungen, so wie den anderweit deshalb bestehendem Vorschriften nachgingen. Die Deputation hielt es fsir unerläßlich, die vorstehende Mittheilung der hohen Staatsregierung ihrer geehrten Kammer zur gehörigen Beurtheilung der Sachlage ausführlich vorzu tragen, und erlaubt sich nun, ihr Gutachten über den vorliegen den Gegenstand dahin abzugeben: daß die eingegangenen Beschwerden sich als völlig un begründet Herausstellen. Die Beschwerdeführer haben in ihren Beschwerden wirk liche Nachtheile, welche ihnen die Anlegung der in Frage befan genen Gifthütte bringt, anzusühren oder nachzuweisen nicht vermocht, es scheinen vielmehr die Beschwerden ihren Grund lediglich in der allgemeinen Meinung, daß die Nahe eines Arse nikwerkes überhaupt mit großer Gefahr jfür die Umgebungen verbunden sei, in der von vielen Aerzten, < Schubert Elemente der technischen Chemie, ausgesprochenen Ansicht, daß Gifthütten gehörig, isolirt von be wohnbaren Plätzen und angebauten Gegenden angelegt werden müßten, weil trotz der zweckmäßigst angelegten Condensations- räume stets mehr oder weniger arsenikalische Dämpfe sich ver flüchtigten und ringsumher auf das PflanzenwachsHum und auf Menschen und Lhiere mit der Länge der Zeit nachtheilig einwirkten, und in der nicht leicht zu bekämpfenden Furcht vor solchen Werken, zu haben. Nur der unter den Beschwerdefüh rern mit befindliche Mahlmüller Held nimmtBezug auf die frü her in dem Hüttengrunde bei Hohenstein bestanden habende Kupferschmelzhütte und führt an, daß dieselbe auf den Vieh stand seiner Eltern nachtheiligen Einfluß gehabt, Unglücksfälle herbeigeführt, und daß ihn selbst vor wenigen Jahren ein ähn liches Unglück betroffen, indem eine alte Halde von Abrändern aufgeführt, von dem Regenwasser ausgewaschen und das Gras seiner Wiese, über welches jenes Wasser gelaufen, verdorben worden sei und ihm seine Kühe, welche es gefressen, getödtet habe. Was nun diese nurangeführten Thatsachen anlangt, so kann, nach dem Dafürhalten der Deputation, ein Grund für Unzulässigkeit der Anlegung des betreffenden Arsenikwerkes im Hüttengrunde daraus nicht hergeleitet werden. Mit der früher im Hüttengrunde gestanden habenden Kupferschmelzhütte ist erst, wie der Königliche Medicinalrath v. Unger zu Zwickau in seinem der Deputation mitgetheilten amtlichen Gutachten angeführt und bezeugt hat, in den letzten Jahren des Bestehens derselben ein Arsenikwerk verbunden worden und es sind vor Errichtung desselben die Arsenikdämpfe gar nicht aufgefangen, sondern insgesammt in das Freie getrie ben worden. Der Müller Held hat in seiner Vorstellung die Zeit, wo der seine Eltern betroffen haben sollende Viehverlust sich ereig net, nicht angegeben und hat sonach offenbar den Nachtheil, den die frühere Kupferschmelzhütte gehabt und gebracht hat, durch aus nicht von dem unterschieden, welchen das später errichtete Arsenikwerk verursacht hat, und hat nicht berücksichtigt, daß bei letzterm die Arsenikdämpfe eben aufgefangen und nicht, wie bei ersterer, in das Freie gejagt werden. Es liefert also dieses angezogene Beispiel eben so wenig einen Beweis von der Schädlichkeit des Arsenikwerkes, als die ser Beweis durch das angeführte zweite Beispiel hergestellt wird. Läßt es sich auch nachdem Gutachten des Herrn Medicinal- rathsv. Unger und nach derAnsicht mehrerer anderer, Heils von diesem befragter, Heils schon früher mit Untersuchung über den Nachtheil, den die Errichtung von Arsenikwerken möglicherweise mit sich führen könnte, beauftragt gewesener Aerzte nicht leug nen, daß das Aufstürzen der Abränder und der zerbrochenen Arsenikkrüge in so fern Schaden bringen kann, als das Wasser, welches bei Regenwetter von ihnen abflkeßt und dieselben aus gelaugt und ausgewaschen hat, schädliche Beimischungen als arsenikalische in sich aufnimmt und so dem Viehe, welches es säuft, oder mit dem auf Grundstücken, über welches jenes Was ser läuft, gebauten Futter gefüttert wird) schädlich werden kann, und daß dies auch mit dem von dem Dache des Arsenikwerkes, auf welches die Hüttendämpfe niedergeschlagen werden, ab fließenden Regenwasser der Fall sein kann, so ist eben durch die Beschränkungen, welche die den Concessionarien ertheilte Con- cession erfahren hat, diesem Nachrheilc vorgebeugt worden.
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