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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 149. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Appellation, als Nichtjustiz, sondern einzig und allein als reine Verwaltungsbehörde, und zwar als Partei entschieden, mithin durch diese Verordnung' sogenannte Cabinetsjustrz ausgeübt habe. Die vorgelegene Strei tigkeit sei eine reine Justizsache, ja sogar rein privat rechtlicher Natur gewesen und habe deshalb einzig und allein vor die Justiz, nicht aber vor die Verwaltungs behörde gehört. Sei aber das Königs, hohe Finanzmi nisterium, indem es hier die Rechte des Fiscus, welche rein privatrechtlicher Natur gewesen, vertreten, blos Partei gewesen, so habe es seine Rechte blos durch das in den Gesetzen vorgeschriebene Rechtsmittel zu wahren, aber durchaus nicht zu verordnen gehabt. Es liege in diesem Verfahren eine verfassungs- und rechtswidrige Ueberhebung der Verwaltungsmaaßregeln über die Grundsätze des Rechts und der Gerechtigkeit. Hierauf wird von der Beschwerdeführerin die Schlußbitte gegründet: Die hohe zweiteKammer wolle imVereine mit der ersten wegen dieser Cabinetsjuftiz gegen das Königl. hohe Finanzministerium nach der Verfassungsurkunde §§. 36,47, 110,140,141 die geeigneten Schritte thun. Die Königliche hohe Staatsregierung hat sich, auf er folgte Mittheilung der an die Kammer gelangten Schrift, in einem der Deputation nebst den einschlagenden Unterlagen zu gegangenen Communicate ausführlich darüber geäußert, und rhreDeputation hat sich, nach Erwägung des Sachverhältniffes darüber, in Nachstehendem auszusprechen. Die Liebethaler Steknbrüche, von denen die Beschwerde führerin Nr. 6 und 7 an Scheumann verkauft hatte, unterliegen im Verkehre besvndern gesetzlichen Bestimmungen, welche in der Steinbruchsordnung von Posta vom 17. Juni 1628, vergleiche6vä. Ivm. II. Seite 291 2, so wie von Liebethal und Daube vom 29. März 1660, ibiä. Seite 344 H. 2 zu finden sind. Nach diesen Gesetzesstellen hat es in Ansehung der Ver hältnisse, unter denen die Beleihung mit dergleichen Stein brüchen geschieht, dieselbe Bewandniß, wie mit der Erlaubniß zu Bebauung eines Grubenfeldes zu. bergmännischen Zwecken. Wird -er Berg, mit welchem Gewerke beliehen worden sind, innerhalb bestimmter Zeit mit Arbeitern nicht belegt, so fällt der selbe, wenn nicht gehörige Fristen gesucht werden, in's Freie. Daraus folgt zugleich, daß das Eigettthum an dem Berge fortwährend dem Staate verbleibe und der Beliehene weiter kein Befugniß erhält, als den Berg zu bebauen, und auch dies unter der Beschränkung, daß die Bearbeitung innerhalb Jahres frist erfolge. Als der Beamte zu Hohenstein nach der von Beschwerde führerin eingewendetenBerufung gegen die vonErsterm ausge setzte Bestätigung ihres mit Scheumann abgeschlossenen Kaufs an das Königliche hohe Finanzministerium Bericht erstattete, so geschah dies, wie sich aus Einsicht des Berichts ergeben hat, in keiner andern als der Absicht, demselben als der obersten Ver waltungsbehörde anzuzeigen, daß siscalische Gerechtsame in Frage gekommen seien. Gemäß dieser Anzeige verordnete denn auch das gedachte hohe Ministerium unterm 9. März 1843 wörtlich so: „Da hiernächst rc eine Veräußerung der Steinbrüche im Liebethaler Grunde von Seiten der zeitweiligen Inhaber derselben rc. durchaus unzulässig ist, indem selbige durch die Beleihung mit dortigen Steinbrüchen nur das Recht, Steine zu brechen, keineswegs aber irgend ein Eigentumsrecht daran erwerben, so wird rc. hiermit verordnet, Eve Rosine verw. Berthold mit dem von ihr widerrechtlich beabsichtigten Verkauf der beiden nur nutzweise innehabenden Liebethaler Steinbrüche »ub Nr. 6 und 7 und mit dem solchergestalt gemachten ' Ansprüche auf das Eigenthum derselben zurückzuwei sen, gleichzeitig aber dieselbe zu befragen, ob sie den Be trieb dieser beiden Steinbrüche fortsetzen wolle, oder nicht, und sodann darüber anderweiten Bericht zu er statten." Wenn demnach das Zuftizamt Hohenstein auf den Grund -er nurgedachten Verordnung dahin beschied, daß da rc. Eve Rosine Berthold nicht befugt sei, die ihr zur Bebauung überlassenen Steinbrüche Nr. 6, 7 zu veräußern, der von der Bertholdin und Karl Gottlieb Scheumann zur gerichtlichen Besorgung übergebene Kaufcontract weitern Fortgang nicht nehmen könne, vielmehr als unzulässig auf sich beruhen werde, inglei chen, daß die von Johann Gottlieb Traugott Bienert gegen Bestätigung dieses Kaufes eingewendete App el- lation als erledigt zu erachten sei, und hierauf, wenn nicht der eine oder andere Theil etwas Anderes ver langen sollte, ein Bericht nicht erstattet werden würde, so war dies die Bekanntmachung des cömpetenten Richters an die Interessenten, daß er einen Jncidentpunkt, das vorzüglichere Recht des Fiscus an den von derBeschwerdeführerin verkauften Steinbrüchen wahrgenommen habe, welches nach seiner Ansicht zuvor entschieden werden müsse, ehe vom weitern Fortgang -er zwischen derBeschwerdeführerin und BieNerten, wegen des vött Letzterm durch vorgeblichen frühern Kauf an den Steinbrücheir Nr. 6 und 7 erlangten bessern Rechts, entstandenen Differenz und in ihrem weitern Verlauf eingewendeten Appellation die Rede sein könne. Es erzieht sich daraus zugleich, daß, wenn nach der von der Beschwerdeführerin eingewendeten Appellation an das Königliche hohe Finanzministerium Bericht erstattet wurde, dies nicht itt der Absicht, über diese Appellation voN der gedach ten hohen Verwaltungsbehörde entscheiden zu lassen, sondern um sie zur Wahrnehmung der siscalischeN in Frage gekommenen Gerechtsame zu veranlassen, geschah. Wenn ferner das Königliche hohe Finanzministerium in der referirten Weise verordnete, so that es nichts Anderes, als daß es die ihm allerdings obliegende Wahrnehmung der Ge rechtsame des Staatseigentums ausübte, und dem von Be schwerdeführerin prätendirten Dispositkonsrecht über zu. Stein brüche widersprach. Das Königliche Justizamt betrachtete diese Verordnüng ebenfalls nicht als eine Entscheidung über der Beschwerdeführe rin Appellätion, sondern erklärte letztere nur in so fern erledigt, als der Fiscus der in dem von Beschwerdeführerin vorgenom menen Kauf der Steinbrüche liegenden Anmaaßung des Eigen tums widersprochenhabe, denn es beschied die Parteien, daß, wenn sie nicht etwas Anderes verlangen sollten, ein Bericht nicht erstattet werden würde. Als daher dieBeschwerdeführkrin gegen die amtlicheReso- lution zuerst an dasKönigl.Appellationsgerichtund auferwlgte Abweisung des Rechtsmittels an das Königliche hohe Dber- appellationsgericht appellirt hatte, wurde an die gedachten Spruchbehörden ganz in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise Berichterstatter, und später, in Gemäßheit der letzten Verord-
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