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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 149. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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nung, von der Juristenfacultät zu Leipzig, und zwar dahin ent schieden, daß Beschwerdefiihrerin wegen des von ihr behaupte ten Eigenthums an den gedachten Steinbrüchen Klage zu er heben habe. Vom formalen Standpunkte aus die erhobene Beschwerde betrachtend, hat sie die hohe Staatsregierung deshalb für unzu lässig erachtet, weil nicht Beschwerdeführerin diejenige Appella tion, nach welcher an das Königliche hohe Finanzministerium Bericht erstattet worden und letzteres, wie angeführt, verordnet, eingewendet, sondern ihr Abkäufer Scheumann, welcher aber keine Beschwerde geführt. Könnte dieses Bedenken in ihrer Deputation allerdings aus mehrfachen Gründen Zweifel gegen die formale Zulässig keit der Beschwerde erregen, so hat sie doch von einem weitern Eingehen darauf deshalb absehen zu dürfen geglaubt, weil die Beschwerde sich ihr in materieller Hinsicht als unstatthaft darstellte. Wie man den Begriff der Cabinetsjustkz, über welche Be schwerde geführt wird, auch immer feststellen möge, jedenfalls Wird dazu als wesentlich erfordert: 1) das Eingreifen einer Staatsbehörde in den gesetzlich vor geschriebenen Proceßgang, 2) der Mangel einer durch die Gesetze gerechtfertigten Ver anlassung dazu. Diese beiden Erfordernisse sind in dem vorliegenden Falle jedoch nicht vorhanden. Zu 1. Ein Eingreifen in den gesetzlich vorgeschriebenen Proceß gang war hier deshalb nicht vorhanden, weil die Lhätigkeit des hohen Finanzministeriums bei Erlassung der die Beschwerde motivirendenVerordnung sich lediglich aufWiderspruch be züglich der, nach seiner Ansicht beabsichtigten Verletzung fiska lischer Rechte durch den von Beschwerdefiihrerin ausgeführten Verkauf der Steinbrüche »ub Nr. 6 und 7 beschrankte. Die Lhätigkeit ging nicht weiter, als daß es verordnete, Beschwerde führerin mit dem von ihr prätendirten Eigenthum abzuweisen. Das Gebiet der richterlichen Ehätigkeit ward dadurch in keiner Weise beschränkt, denn da nicht einmal gesagt war, daß der competente Justizamtmann zu Hohenstein mit Bestätigung des von Beschwerdefiihrerin vorgetragenen Verkaufs nicht ver fahren solle, was derselbe auf eigne Verantwortung hin würde haben thun können, so läßt sich auch nicht einmal die Absicht, die richterliche Thätigkeit durch eine Vorschrift von oben herab zu Gunsten fiskalischer Gerechtsame zu lähmen, vermuthen. Hieraus folgt denn auch zu 2, daß, wenn das Königliche hohe Finanzministerium als zur Wah rung der fiskalischen Gerechtsame nach §. 4d. der Verordnung vom 7. November 1831 und der Verfassungsurkunde §. 17 be rufene Oberbehörde in der von Beschwerdeführerin geschehenen Veräußerung der Steinbrüche sub Nr. 6 und 7 als ungültig widersprach, es sich auf dem Gebiete der ihm gesetzlich und ver fassungsmäßig zuständigen Befugnisse und Verpflichtungen be fand und daß der in der Verordnung ausgedrückte Widerspruch gegen die Gültigkeit des von Beschwerdeführerin vorgenom menen Kaufs die direkte Folge des Vorhandenseins einer durch die Gesetze gerechtfertigten Veranlassung zur Einmischung in diese Privatrechtsangelegenheiten war. Deshalb rathet denn die Deputation ihrer geehrten Kam mer an, zu beschließen, daß die Beschwerde wegen Mangels an materieller Be ¬ gründung abzuweisen, übrigens aber an die hohe erste Kammer abzugeben sei. Referent Abg. Schumann: Die Deputation hat zur Erläuterung ihres Berichts zu bemerken, daß sie anfänglich von dem Abdrucke der von der hohen Staatsregierung auf die vorliegende Beschwerde gegebenen Aeußerung abgesehen hatte, erst später ist dieser Abdruck auf den ausdrücklichen Wunsch der hohen Staatsregierung erfolgt. Daher ist es auch gekom men, daß die dem Berichte sub (7) angefügte Beilage in dem erstem nicht erwähnt worden ist; die dahin einschlagende Stelle befindet sich auf Seite 77. Die Deputation hat die Bemer kungen von den Seite78 desBerichts enthaltenen Worten an: „Demungeachtet hat die Deputation rc." nicht unterdrücken zu dürfen geglaubt, und ich werde mir erlauben, diese Bemer kung, da sie ganz kurz ist, Ihnen vorzulesen: Demungeachtet hat der Deputation nicht entgehen können, daß die Form, deren sich dasKöniglichehoheFinanzmmisterium, indem es dem von der Beschwerdeführerin ausgefuhrten Stein bruchsverkauf durchVerordnunganden Justizbeamten in Hohenstein widersprach, doch nicht angemessen erscheine. Die Verfassungsurkunde sagt §. 47. Sie (die Gerichtsstellen) sind bei Ausübung ihres rich terlichen Amtes innerhalb der Grenzen ihrer Competenz unabhängig. §. 50 ebendaselbst wird gesagt: Der Fiscus nimmt in allen ihn betreffenden Rechts streitigkeiten Recht vor den ordentlichen Landesge- richten. Endlich heißt es noch §. 26 ebendaselbst. Die Rechte der Landeseinwohner stehen für Alle in gleicherMaaße unter dem Schutze der Gesetze. Hieraus folgt, daß der Fiscus in vorkommenden Streitig keiten, wie jeder andere Staatsbürger, dem kompetenten Richter, dessen Unabhängigkeit ausdrücklich gefordert wird, untergeben sei und dessen Anordnungen und Entscheidungen auszufuhren habe. Wenn sich aber die jura Lsei vertretende Behörde in einem solchen Verhältnisse gegen den Richter,, vor dem sie Recht zu nehmen hat, der Verordnungsform zu ihren Parteigerecht same verfechtenden Schriften bedient, so muß dies nothwendig den Glauben erzeugen, daß sie nicht unter, sondern über dem Einflüsse richterlicher Entscheidungen stehe; denn von den andern Parteien, welche jura Lsci nicht haben, läßt sich gewiß kein Richter so etwas gefallen und kann dies leicht den Glauben an die Wahrheit des §. 26 der Verfassungsurkunde gefährden. Deswegen hat die Deputation der von der hohen Staats regierung in ihrer schriftlichen Aeußerung ausgesprochenen An sicht, daß das hohe Finanzministerium, wenn die Interessen des Staats in Frage kommen, als zu ihrer Wahrnehmung com petente Behörde, ihre Entschließung der Unterbehörde gegen über nur in Form einer Verordnung auszusprechen habe, und daß diese nichts mehr und nichts weniger, als eine Entschließung in eigner Sache enthalte, nicht allenthalben beipflichten können. Denn es ist bei dieser Ansicht der Sache unberücksichtigt geblieben, daß
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