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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 149. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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1) die Rechte des Fiscus von den Rechten der Privaten sich nur in so weit unterscheiden, als der Unterschied gesetzlich be gründet ist, und daß das Merkmal des fiskalischen Interesses an sich einen Unterschied, mithin auch das Recht auf den Gebrauch der Verordnungsform in einer Parteisache nicht zu begründen vermag; 2) daß das hohe Finanzministerium, wenn es die Rechte des Fiscus selbst vertreten will, was ihm wohl zusteht, nicht gegenüber, sondern, wie jede andere Partei, unter dem kompetenten Richter steht; 3) daß überhaupt der kompetente Richter, in so weit nicht etwa gleichzeitig seine Eigenschaft als Verwaltungsbeamter in Betracht kommt, nur als einvonden obernJustizbehörden, aber auch von diesen in beschrankter Art abhängiger, keineswegs aber von der Finanzbehörde abhängiger Beamter zu gelten hat. Wenn die hohe Staatsregierung sich dahin ausspricht, daß es kosten- und zeitraubend sein würde, wenn sich das hohe Fi nanzministerium in allen den Fällen, wo es jura üsci zu ver treten hat, eines Anwaltes bedienen sollte, so soll dem von der Deputation zwar nicht widersprochen werden, allein einen Grund der Rechtfertigung der Werordnungsform in seinen an den Unterrichter, dem es so weit untergeben ist, zu bringenden Anträgen vermag sie darin auch nicht zu erblicken. Will sich das hohe Finanzministerium nicht in die übrigen Parteien mischen, wie es wohl mit seinem anderweiten hohen Beruf, den herrschenden Ansichten zufolge, nicht recht verein bar gefunden werden mag, so braucht es dies, ohne den Gerecht samen des Fiscus, etwas zu vergeben, auch nicht zu thun, denn es stehen ihm in der zahlreichen Claffe der untergebenen Ver waltungsbeamten, von denen hier namentlich die Rentbeamten herauszuheben sein würden, Organe genug zu Gebote, seine Entschließungen in der geeigneten Form an den kompetenten unabhängigen Unterrichter zu bringen, ohne daß es deshalb der Kosten und Zeitaufwand erfordernden Anstellung eines fiskali schen Anwalts bedarf. Ueberzeugt, daß die hohe Staatsregierung auch hier das Wahre erkennen und den richtigen Weg von selbst aufsuchen und verfolgen werde, sieht die Deputation von einem durch die kundgegebene Ansicht und den vorliegenden Fall begründeten Antrag, um für die Folge daraus etwa entstehende Unzuträg lichkelten ein für allemal abzuschneiden, ab, und begnügt sich, ihre abweichende Ansicht der hohen Kammer behufs etwaiger Berichtigung vorgetragen zu haben. Staatsminister v. Zeschau: Ich habe aus dem Berichte -er geehrten Deputation gern ersehen, daß sie sich aus der er folgten Mittheilung vollständig davon überzeugt hat, daß hier wohl von einer sogenannten Cabinetsjustiz nicht die Rede sein kann, und es ist mir dies um so erfreulicher gewesen, da selbst der Sachwalter, welcher diese Angelegenheit früher und bis hierher geführt hat, Mitglied derselben Deputation ist und auch den Bericht mit unterzeichnet hat. Was die Rüge betrifft, die hier hervorgehoben worden ist, in Bezug auf die Form des Erlasses, weil nämlich das Finanzministerium die Form einer Verordnung gewählt habe, so muß ich bemerken, daß dem Mi nisterium natürlich sehr wohl bekannt ist, daß es sich in Sachen, die Justizsachen sind, nicht für befugt erachten kann, irgend eine Verordnung an eine Gerichtsbehörde zu erlassen. Die Gerichtsbehörden würden auch in solchem Falle von selbst wis- II. 149. sen, was sie von solchen Verordnungen zu halten hätten. Als aber die Form der Verordnung gewählt wurde, war die Sache keine Justiz-, sondern eine reine Verwaltungssache, und in Verwaltungssachen, so lange die Verwaltung von der Justiz noch nicht getrennt ist, ist das Finanzministerium allerdings berechtigt, auch an die Justizämter Verordnungen zu erlassen. Es war eine Verwaltungssache aus dem Grunde, weil es sich damals von einer Verfügung handelte, welche das Ministerium in seiner Eigenschaft als Lehnsherr, als Eigenthümer dieser Steinbrüche erließ. Möglich ist es demungeachtet, daß in die Verordnung vielleicht ein Ausdruck mit eingeflossen ist, welcher einiges Bedenken erregen könnte. Wenn endlich noch die ge ehrte Deputation darauf hingewiesen hat, daß das Ministerium in solchen Fällen sich wo möglich durch die Rentbeamten ver treten lassen solle, so glaube ich, würde das in reinen Verwal tungssachen, wo es sich von einer zu erlassenden Anordnung handelt, etwas Ueberflüssiges sein, weil eben das Ministerium befugt ist, in solchen Sachen selbstständig zu verfügen; geht aber der Gegenstand in einen Rechtsstreit über, so wird es, wie es auch in dem vorliegenden Falle gehalten worden ist, den Staatssiscus durch einen Procurator vertreten lassen. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter spricht, so nehme ich die Debatte für geschlossen an und derHerrReferent hat das Schlußwort. Referent Abg. Schumann: Der Herr Finanzminister hat gegen die Bemerkungen, welche die Deputation von Seite 78 des Berichts an gegen die gebrauchte Verordnungsform aufgestellt hat, etwas Wesentliches nicht eingewendet, sondern erklärt, daß das Verfahren in diesem vorliegenden Falle um so unverfänglicher sei, je mehr sich von einerJustizbehörde voraus setzen lasse, daß sie von selbst wissen werde, was sie von einer solchen Verordnung zu halten habe. Dem glaube ich, kann man in Bezug auf den vorliegenden Fall beipflichten, in welchem die Justizbehörde, welche dabei concurrirte, die Verordnung auch wirklich auf eine Weise verstanden und angewendet hat, daß wesentliche Nachtheile daraus nicht entstanden sind. Man hätte eigentlich deshalb die ganze Sache auf sich beruhen las sen können. Allein die Sache läßt doch auch noch eine andere Betrachtungsweise zu, in welcher die Justizpflege nicht wenig betheiligt erscheint. Aus diesem Grunde hat sich die Deputa tion genöthigt gesehen, diejenigen Bemerkungen dem Berichte beizufügen, welche ich Ihnen vorgelesen habe. Wenn der Herr Finanzminister bemerkte, daß die Bemerkung derDeputa- tion, daß das Ministerium sich in einem solchen Falle, wieder vor liegende, durch einenRentbeamten vertreten lassen möchte, nicht praktisch sei, so ist dies kein zureichender Grund gegen dieNütz- lichkeit und Ausführbarkeit einer solchen Vertretung. Die Deputation legt aber auch auf das von ihr angeführte Bei spiel kein großes Gewicht, sie hat es vielmehr nur gewählt, um die Möglichkeit der Vermeidung von Conflicten mit den im Berichte angezogenen Paragraphen derVerfassungsurkunde zu zeigen. Hat der Herr Finanzminister zugegeben, daß ihm allerdings das Recht zustehe, an die Rentbeamten in Fällen, wie 8*
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