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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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ausführen soll, und zwar so wenig, als man Jemandem, den man erstwehrlos gemacht hat, mit Recht zumuthen kann, sich damit gegen lebensgefährliche Angriffe zu vertheidigen. Dies will die Verfassungsurkunde durchaus nicht, vielmehr wird auf dem Rechtswege von dem, dessen Privateigenthum wegen des öffentlichen Wohles in Anspruch genommen wurde, auf dem Rechtswege nur das auszuführen sein, was er über die ihm auf dem gesetzlich und regulativmäßig vorgeschriebenen Wege zuge billigte Entschädigung hinaus oder mehr verlangt. Eine Beachtung dieser gesetzlichen Maaße hat die Depu tation jedoch zu vermissen gehabt in dem vorliegenden Falle. Hat man aber auch das Harte, was in dem gegen Peten ten beobachteten Verfahren lag, in etwas dadurch zu mildern gesucht, daß man ihm die mit 15 Ehlr. verwirkte Geld ¬ strafe auf geschehenes Suppliciren erließ, so war diese Milde rung, da man ihn zur Ab- und Erstattung aller ge- und außer gerichtlichen Kosten anhkelt, daß man ihm ferner zur Pflicht machte, bis zum 1. April 1843 — bis wo sein neues Etablisse ment noch gar nicht vollendet sein konnte — das alte zu schlie ßen, was er auch befolgt hat, und somit seinen den einzigen Ver dienst gewährenden Gewerbsbetrieb auf längere Zeit zu unter brechen, in der Hauptsache dochkeincswegsgeeignet, den dadurch möglicherweise über ihn herbeigeführten, später auch wirklich eingetretenen gänzlichen Verfall seiner bürgerlichen Nahrung und Existenz abzuhalten. ^ck 5 a., b. und e. Diesen Beschwerden legt die Deputation kein Gewicht bei, denn sie ist der Ansicht, daß es ganz gleichgültig ist, ob auf Pe- tentens Grundstück die Realgerechtigkeit des Flußsiedereibetrie bes gehaftet habe oder nicht; sie ist ferner der Meinung, daß.es den Petenten nicht tangirt, wenigstens bei Entscheidung der vorliegenden Beschwerde ganz einflußlos ist, ob der Stadtrath sich in die Rechte des Königl. Justkzamtes unbefugterweise ge mischt und ob die Unterbehörden die Anordnungen der vorge setzten Oberbehörden gehörig befolgt haben. In letzter Bezie hung würden nur diese ein Beschwerderecht und zwar bei den kompetenten Dberbehörden haben. hat die Deputation zu wiederholen, was sie sub 4 b., e. aus geführt, und dann lick 7 nur noch hinzuzufügen, daß, wenn Petentens bürgerliche Ex istenz nicht gefährdet worden wäre, dieser Erfolg wohl nur dem Zufälle zuzuschreiben sein würde. Die Deputation wenigstens kann nach sorgfältiger Erwägung aller einschlagenden Umstände der Behauptung des Petenten nicht die vom Gegentheile gegen überstellen, wenigstens findet sie gar keine Khatsachen, welche die des Petenten entkräften. Demungeachtet kann sie das sub auf Verwendung bei der hohen Staatsregierung zum Ersätze des ihm durch den Ab bruch seiner Hütten verursachten Schadens gerichtete Gesuch nicht unterstützen, denn die Staatsbehörden haben hier nicht im Interesse des Staats, sondern desCommunalwohles entschieden, der Abbruch der Hütten ist ferner nicht im Interesse des Staats, sondern des Communalwohles erfolgt, es liegt mithin, für wie begründet die Deputation denselben auch halten mag, ein An spruch an den Staatsfisms nicht vor, wohl aber an die Stadt- commun zu Dresden. Konnte Petent wegen seiner durch die erzwungene Einstel lung seines Gewerbbetriebs und die in ihrer Folge herbeigeführte Verlegung seines Etablissements entstandenen Entschädigungs ansprüche aber nicht erst auf den Rechtsweg verwiesen werden, sondern waren diese, ehe man zu Pönalauflagen schritt, inGe- mäßheit §. 31 der Verfassungsurkunde ohne Anstand zu er mitteln und zu gewähren, so muß dies jetzt noch unverweilt ge schehen, und wird die Stadtcommun zu Dresden, mit Hinsicht auf den klaren Sinn der Verfassungsurkunde, aus dem Wege der Verordnung dazu anzuhalten sein. Ferner haben in der von der Polizeideputation wegen Ver legung der Flußsiederei anhängigen Sache sowohl die letztere, als auch die Oberbehörden, an welche sie auf dem Recurswege wiederholt gelangt ist, liquidirt, es hat sich Petent eines Sach walters hierzu bedienen und die dadurch entstandenen nicht un bedeutenden Kosten bezahlen müssen. Petent hat zwar um Er laß derselben supplicirt, allein es ist aufseine Supplices dieser Erlaß abgelehnt worden. Nach Ansicht der Deputation aber hätte Petenten die Zah lung von Kosten nicht angesonnen werden sollen, denn erstens hat nicht er, sondern die Polizeideputation sie veranlaßt, zwei tens ist die ganzeDifferenz nicht in seinem, sondern imJnteresse der Wohlfahrtspolizei verhandelt worden, drittens ist ihm auch übrigens keine Schuld an deren Höhe beizumessen, außer so weit er sich gegen das, in seiner Modalität nicht zu rechtfertigende gegen ihn eingeleitere Verfahren, mit aller Schonung des den Behörden schuldigen Respekts, zu verwahren gesucht hat. .Die obern Verwaltungsbehörden expediren jedoch nach der üblichen Praxis in den das Communalinteresse lediglich — wie die vor liegende Sache — betreffenden Angelegenheiten kostenfrei. Endlich ist die Sache als eine Administrativ-, nicht aber als dergleichen Justizsache behandelt worden und es hat m Be zug auf den Kostenpassus nicht ros juckicsm eintreten können, so daß durch eine anderweite reformatorische Entscheidung jm-a xrivMarulu alterirt würden. In Rücksicht darauf glaubt die Deputation, ihrer geehrten Kammer anempfehlen zu müssen, sie wolle bei der hohen Staats regierung beantragen: daß Hochdieselbe auf dem Wege der Verordnung die unverzügliche Ermittelung und den Ersatz der dem Pe tenten durch den Abbruch seiner Hütten verursachten Schaden durch die Stadtcommun zu Dresden, ferner Rückerstattung und resp. Ersatz der demselben abver langten Sporteln und ihm verursachten Advocatenkosten anbefehle. Referent A-bg. Schumann: So weit geht der erste Eh eil des Berichts; es hat aber, wie ich nachträglich zu bemerken habe, der Petent seit Abdruck des Berichts eine Erläuterung des in seiner Petition gestellten Petitums eingebracht. Ex sagt in dem diesfallsigen Schreiben, was ich mir erlaube vorzulesen, weites ganz kurz ist: „In meiner an die hohe Kammer gerichte ten Beschwerdehabe ichmich indem Petitum unter ä.. jedenfalls zu undeutlich ausgesprochen, wenn ich nur von Restitution des Schadens spreche, welcher mir durch Abbruch der Hütten ent standen wäre. Ich erlaube mir daher, das Petitum folgender gestalt zu ändern: „Hochdieselbe wolle sich im Vereine mit der
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