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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 150. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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punkt deshalb weniger Rücksicht genommen und den materiellen Gesichtspunkt mehr in's Auge gefaßt, weil aus dem materiellen Gesichtspunkte schon sich ergab, daß die Petition^ aus dem for mellen Gesichtspunkte auch zurückzuweisen sein würde. Es lag nicht der mindeste Grund zu der Annahme, welche Be schwerdeführerin aufgestellt hat, vor, daß die Staatsregierung sich in dem angegebenen Falle Cabinetsjustiz habe zu Schulden kommen lassen, oder auch die Absicht, sie auszuüben, gehabt habe. Abg. 0. Schaffrath: So dankbar ich auch der geehrten Deputation für die so baldige und gründliche Berathung mei nes Antrags bin, so wenig bin ich mit ihrem Gutachten und namentlich mit ihren Gründen einverstanden. Ich werde diese einzeln zu widerlegen suchen. Zuvörderst schien sie so gar andeuten zu wollen, als sei mein Antrag formell unzu lässig, wenigstens schien sie deswegen auf §. 117 der Ver- sassungsurkunde hinzudeuten. Nach diesem Paragraphen hat allerdings der König die Ständeversammlung zu eröffnen und zu entlassen. Aber ich glaube, daß nach dem konstitutionellen Sprachgebrauche von uns unter dem Könige in der Ver fassungsurkunde vielmehr die Regierung zu verstehen ist, mit der allein wir in officiellem Verkehre stehen und für welche, wie für alle Handlungen Sr. Majestät des Königs die Minister verantwortlich sind. Es würde aber ein solcher Antrag auch an den König ganz und gar nicht unzulässig sein, sobald nach §. 117 der Verfassungsurkunde der König die Ständever sammlung entläßt und eröffnet. Mein wie schon angedeutet, ist in der Verfassungsurkunde am Ende aus einem Versehen, worüber wohl auch die Regierung derselben Ansicht ist, statt „Regierung" sehr oft gesagt: „der König", dessen Name und heilige Person doch nach derselben Versassungsurkunde und nach der Landtagsordnung in unsere Debatten nie gemischt werden soll, aber natürlich außerordentlich oft gemischt werden müßte, wenn nicht unter dem Könige stets die Regierung zu verstehen wäre. Wir haben es, wie gesagt, einzig und allein mit der Regierung zu thun, nun und nimmermehr aber un mittelbar mit Sr. Majestät dem Könige, und aus diesem Grunde haben wir unfern Antrag absichtlich an die Regierung und nicht an Se. Majestät den König gerichtet, und ich hoffe, daß diese konstitutionelle Rücksicht bei der Kammer nur Bei fall finden werde. Uebrigens füge ich noch hinzu, daß hier 117 der Versassungsurkunde weniger einschlägt, der nur die Art und Weise, oder die Form der Eröffnung und Entlassung der Ständeversammlung betrifft, als vielmehr §. 116. Der erste Grund, den die Deputation für Abweisung unsers An trags gab, besteht darin, die Staatsregierung werde nach dem jetzigen Landtage sehr viel zu thun haben; ich begreife nicht, wie dies ein Grund geg en die Vertagung des Landtags oder Einberufung eines außerordentlichen sei. Wenigstens ist es ein sehr untergeordneter, leicht gegen alle Landtage streitender. Was heißt das: „Sehr viel zu thun haben?" Das ist sehr relativ, denn die Regierung wird stets „sehr viel" zu thun haben, so gut wie jeder andere Geschäftsmann; ich kann aber nicht zugeben, daß vorzugsweise nach diesem Landtage die Regierung viel zu thun haben werde. Denn gerade diesmal werden weniger Anträge an die Regierung als sonst gelangen, sind namentlich viel weniger Gesetzentwürfe beantragt worden, als früher bei jedem Landtage. Mag übrigens die Regierung noch so viel zu thun haben, — unser Antrag bezweckt haupt sächlich eine Forderung des Rechts und der Gerechtigkeit, die Erledigung der Beschwerden und Petitionen von Kammer mitgliedern und andern Staatsbürgern, die einRecht darauf, gegen die wir eine Rechtspflicht dazu haben, von deren Er füllung nur eine unüberwindliche Unmöglichkeit, nicht aber bloße Schwierigkeiten dispensiren können. Ueberhaupt ist Alles, was die Deputation im Allgemeinen gegen meinen An trag an Gründen aufgestellt hat, rein politische Gründe, keine rechtlichen, und die Deputation hat sich daher auf einen ganz andern Standpunkt gestellt, als auf den ich, als ich den Antrag stellte, mich gestellt habe. Sobald das R echt der Beschwerde und Petition uns und den Unterthanen verfassungsmäßig zusteht — und das wird die Deputation nicht leugnen — so mögen die allerwichtigsten politischen Gründe dafür streiten, daß der Landtag geschlossen wird, — er darf doch nicht ge schlossen werden, weil das Recht der Stände und derUnter thanen zu Beschwerden und Petitionen dem entgegensteht. Ich werde das niemals zugeben, daß aus Gründen der Nütz lichkeit oder Zweckmäßigkeit einRecht beschränkt, oder suspen- dirt, oder gar aufgehoben werde. Ich habe es in diesem Saale schon zehn und zwanzig Mal erklärt und werde es noch zehn und zwanzig Mal erklären, daß politische Gründe kein Recht beschränken dürfen, es steht mir höher, als alle Politik, und deswegen muß, sobald das Petitions- und Beschwerde recht der Stände und Unterthanen feststeht, auch nicht aus po litischen Gründen dieses Recht auf irgend eine Weise geschmä lert oder gefährdet werden. — Der Herr Referent führte ferner an, es werde, wenn der Landtag nächsten Herbst wieder einbe rufen werde, Vielen nicht möglich sein, unsere gesundheit lichen und häuslichen Verhältnisse wieder herzusiellen. Nun, zuvörderst glaube ich, daß das möglich sein wird; sollte es aber bei Einzelnen nicht sein, so werden diejenigen, deren Gesund heit z. B. so ruknirt ist, den verfassungsmäßigen Weg einzu schlagen haben, um ihre Gesundheit wieder herzustellen; aber nimmermehr darf dieser Grund aufPersonen, diese Rücksicht auf uns uns abhalten, einem hochwichtigenRechte derUnter thanen volle Genugthuung zu verschaffen. — Der Herr Re ferent meinte ferner, es würden, wenn ein außerordentlicher Landtag einberufen werden sollte, neue Wahlen nothwendig sein. Zuvörderst würde dieser Grund gegen eine bloße Ver tagung des jetzigen fortdauernden Landtags nicht sprechen, aber auch wohl nicht gegen die Einberufung eines außerordent lichen Landtags. Es muß dem Referenten geradezu die Ver fassungsurkunde entgangen sein. Denn die Wahlen gelten für alle Kammermitglieder bis zum nächsten ordentlichen Landtage, und auch die jetzigen Kammermitglieder, die dem letzten Landtage dermalen beiwohnen, bleiben Abgeordnete
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