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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 150. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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ten der Regierung zu viel discutirt werde, sagen lassen.— Wenn der Herr Staatsminister dem Abgeordneten Joseph ein hielt, er überlaste es der-Kammer, ob diese den.Vorwurf sich gefallen lassen wolle, sie habe bisweilen nicht gewußt, worüber sie abstimme, so muß ich bemerken, daß der Abgeordnete Joseph diese Aeußerung nicht gethan hat. Aber wenn er sie auch ge- than hätte, so hat gerade der Herr Staatsminister eine ganz ähnliche bei der Berathung der Preßbeschwerden gethan, wo er erklärte, daß sich die Kammer bei vorigem Landtage über §. 7 des Preßgesetzes nicht klar gewesen sei, darüber, was sie da mals gewollt habe.^ Wenn wir endlich einen außerordentlichen Landtag beantragt haben, so haben wir uns ganz auf den ver fassungsmäßigen Standpunkt gestellt, und zwar sogar auch ver fassungsmäßige Gründe angeführt. In Z. 115 der Verfas- sungsurkunde heißt es nämlich: „Der König wird längstens alle drei Jahre einen ordentlichen Landtag einberufen und außerordentliche, so oft es Gesetzgebungs-oder andere dringende Angelegenheiten erfordern." Nun beurtheilen Sie also selbst, meine Herren, ob nicht der Gesetzentwurf über die neue protestantische Kirchenverfassung, über die Benutzung der fließenden Gewässer und andere nicht „dringend" sind? Wenn irgend ein Gegenstand dringend war, so sind es diese beiden, na mentlich der erste. Ich könnte noch viele andere Gegenstände aufzählen, die gewiß eben so dringend sind, und zwar so drin gend , daß sie einen solchen Antrag auf Verwendung bei der Staatsregierung für Vertagung des jetzigen oder Einberufung eines außerordentlichen gewiß rechtfertigen. Wenn die Kam mer sich dafür ausspricht, so bin ich überzeugt, die Regierung wird einen solchen Antrag in reifliche Erwägung ziehen und dem Wunsche der Kammer und des Volks stattgeben. Vor züglich hätte ich aber gewünscht, die Deputation hätte auch den rechtlichen Gesichtspunkt mehr hervorgehoben, der mich zu die sem Anträge bestimmt hat, ich meine den Gesichtspunkt, aus welchem ich das Recht der Regierung, den Schluß des Landtags anzuordnen, mit dem verfassungsmäßigen Rechte derBeschwerde- führung der Stände, wie der Unterthanen in Einklang gesetzt Wünsche. Die willkürliche Ausübung eines jeden dieser Rechte auf der einen Seite muß das Recht des andern Thesis beschrän ken und schmälern; es muß also das beiderseitige Recht verei nigt werden; aber nimmermehr kann ich zugeben, daß nur das eine Recht das andere beschränken darf sondern ich behaupte, und stehe dabei auf positivem Rechtsboden, daß die Rechte auf beiden Seiten sich einander beschränken müssen. Es ist das ein in unfern Gesetzen anerkannter Rechtsgrundsatz, daß von zwei sich widersprechenden gleichen Rechten ein jedes das andere beschränken muß. Diesen wichtigen Gesichtspunkt hat die De putation übergangen, ich hatte aber gewünscht, daß gerade er aufgefaßt würde, damit es nicht später zu einem Principstreite zwischen Regierung und Ständen komme, den man vermeiden muß, den ich aber doch in so fern anregen mußte, weil bei diesem Landtage das Recht der Beschwerde unbedingt aufgehoben wird, sobald der Schluß des Landtags ohne Erledigung der eingegan genen Beschwerden erfolgt. Im Uebrigen hilft die Verweisung der Deputation auf die Landtagsordnung meinen Wünschen wenigstens für jetzt nicht ab, für die Zukunft ist es vielleicht möglich, aber für jetzt nicht. Es haben aber die Unterthanen und Stände durch die bestehende Verfassung das Recht der Be schwerde, diese Beschwerdenmüssen — dies ist eine Rechtspflicht — erledigt werden; also je tz t müssen wirshelfen. Für die Zu kunft wird sich ein Andrang finden; aber für jetzt wird den Be schwerden durch den Vorschlag der Deputation nicht abgeholfen werden. Meine Herren, verkennen Sie nicht die gute Absicht, die in meinem Anträge liegt, ein verbrieftes Recht der Stände und derUnterthanen zu wahren, was ich nicht politischen Grün den, selbst wenn sie der Nothwendigkeit entnommen wären, aufopfern lassen werde. Sie werden mit mir darüber einver standen sein, daß, wie das Recht der Regierung, auch die Rechte des Volks aufrecht erhalten werden müssen, und darum stimmen Sie entweder meinem Anträge bei, oder geben Sie einen Aus weg an, durch den eine Beschränkung eines verfassungsmäßigen Rechtes der Stände und Unterthanen vermieden wird. Staatsminister v. Könneritz: Der zweite Unterzeichner der Petition hat der Deputation entgegengehalten, daß ihre Gründe nur politischer Natur wären, während er sich aufden Rechtsboden stelle. Er deducirte, daß die Unterthanen das Recht der Beschwerde bei den Ständen hätten, daß sie also das Recht hätten, die Berathung ihrer Beschwerden durch die stän dischen Verhandlungen zu verlangen. Das ist vollkommen zu zugeben. Allein auf der andern Sektes steht nach der Verfas sungsurkunde eben so unbestritten lediglich Id er Regierung das Recht zu, den Landtag zu schließen, wenn sie will, zu vertagen nach ihrem Ermessen, zu erwägen, ob ein außerordentlicher Landtag einzuberufen. Wie können diese Rechte mit einander in Einklang gebracht werden? Nichts leichter. Nach der Ver fassungsurkunde haben die Unterthanen das Recht, Beschwerden an die Stände zu bringen, sobald diese beisammensind, die Stände haben das Recht und die Pflicht, darüber zu bera- then, so lgnge sie beisammen sind. Aber daneben steht eben das Recht der Regierung, den Landtag nach ihrem Ermes sen zu schließen, und dann hört die Pflicht und das Recht der Ständeversammlung auf. Wohin würde es auch führen, wenn man das Recht der Unterthanen, sich an die Stände zu wenden, voranstellen wollte, oder es als unbedingt maaßgebend anerken nen wollte? Das würde dahin führen, daß der Landtag perma nent sein müßte, weil ja zu jeder Zeit Veranlassung zu einer Beschwerde gegeben sein könnte. Referent Abg. Ja ni: Ich muß mir erlauben, ein Mißver ständnis, zu berichtigen. Ich bin nämlich keineswegs der Mei nung, daß bei Einberufung eines außerordentlichen Landtags alle Wahlen erneuert werden müßten; aber für diejenigen De putaten, welche bis zur Zeit der anderweiten Einberufung ver sterben oder sonst ihre Landtagsfähigkeit verlieren, müssen an dere Abgeordnete gewählt werden, denn im Wahlgesetze ist aus drücklich angeordnet, daß, wenn ein DeputirtervorAusgang des Landtags sterbe, oder sonst ausscheide, und noch Zeit vorhanden
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