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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 151. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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in das^Gesetz über den Schuldarreft beschlossen wor den." (Hl. Abth. Bd. 1 S. 299 und 326.) Zu b) ist der daselbst gedachte Antrag von der Deputation mit Genehmigung der Kammer zurückgezogen worden. (Abth. III. Bd. 1 S. 326 in Verbindung mit dem ersten Be richte der unterzeichneten Deputation über die Wechselordnung, Beil, zur Hl. Abth. 3. Samml. S. 214 der Landtagsacten vom Jahre 1843.) Weiter ist bei derselben Berathung von der Kammer über die bei den Verhandlungen über den vorliegenden Gesetzent wurf zur Beschlußnahme ausgesetzten Paragraphen desselben, Nämlich über H. 30 (die 3. und 5. Bemerkung der Deputation zu solchem betreffend), §. 47, 50 und §. 71 (den Punkt an gehend) Beschluß gefaßt worden (Abth. IH. Bd. 1S. 327), so daß nunmehr der dritte und vierte Abschnitt der Gesetzvorlage vollständig von der Kammer berathen sind. Die unterzeichnete Deputation ist darauf von der Kammer beauftragt worden: über die einzelnen Paragraphen des 1. Abschnitts des Gesetzentwurfs, unbeschadet des, wie oben erwähnt, be reits von der Kammer gefaßten Beschlusses über das darin enthaltene Princip, anderweiten gutachtlichen Bericht zu erstatten (Abthl. 1ll.Bd. 1. S. 327 und 330), und sie entledigt sich dieses Auftrags in Folgendem: Bevor sie jedoch zu dem Gesetzentwurf selbst sich wendet, kann sie nicht umhin, noch einen Beschluß der Kammer zu er wähnen, welchen diese bei Berathung der Wechselordnung ge faßt hatund der auf den gegenwärtigen Bericht von Einfluß ist. Die Kammer hat nämlich beschlossen, „daß auch der §. 266 b. der Wechselordnung, welcher mit §. 71 des vorliegenden Gesetzentwurfs in genauem Zusammenhangs stehet, gleich dem Paragraphen 255 b. nicht in die Wechselordnung, sondern in das Gesetz über den Schuldarrest und Wechselproceß ausgenom men werde." (Abth. III. Bd. 1. Seite 326.) Die Deputation erlaubt sich darauf im voraus aufmerk sam zu machen, da sie bei ihrem Berichte auf diesen Beschluß zmückkommen wird, wie sie denn überhaupt bemerkt, daß siebei den von ihr vorgeschlagenen Modifikationen und Fassungen die einschlagenden Beschlüsse der Kammer, welche diese bei Be rathung der Wechselordnung ausgesprochen, jederzeitzu Grunde gelegt hat. Referent Abg. o. Haase: Was nun die speciellen Be merkungen anlangt, so habe ich zuvorderst die Überschrift und den Eingang des Gesetzentwurfs vorzulesen : WIR, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben für nöthig erachtet, über den Schuldarrest und daß hier bei zu beobachtende Verfahren allgemeine gesetzliche Bestim mungen zu treffen, und verordnen daher unter Zustimmung Un serer getreuen Stände hiermit Folgendes: Die Deputation sagt: Da in dieses Gesetz der Wechselproceß mit aufzunehmen ist, sowürde in dessen Ueberschrift nach dem Worte: „Schuldar rest" noch hinzuzufügen sein: „ und Wechsclproceß". Aus demselben Grunde würde auch im Eingänge des Ge setzes nach den Worten: „und das dabei zu beobachtende Ver fahren" hinzuzufügen sein ringle kchenu berdenWechsel- proce ß". Endlich würde das Gesetz nunmehr nur in zwei Abschnitte zerfallen, von denen der erste „über den Schuldarrest" und der zweite „über den Wechselproceß" zu handeln haben. Die Deputation erkennt zwar hierin nur einen Gegenstand der Redaction; siekonnte aber nicht umhin, diese Bemerkungen, um der nöthigen Uebersicht und Deutlichkeit wissest,hierzu machen und der Zustimmung der Kammer im Allgemeinen zu unterwerfen, ohne jedoch darauf einenbesondernAntrag zu stel len. Wohl aber ergreift sie die Gelegenheit auch bei diesem, mit der Wechselordnung so eng verbundenen Gesetze der Kam mer anzurathen: den in Betreff der künftigen Redaction der Wechsel ordnung von ihr beschlossenen Antrag an die hohe Staatsregkerung auch auf dieses Gesetz mit auszudeh nen und dabei die künftige Redactionsdeputation in gleicher Maaße, wie bei der Wechselordnung geschehen, zu ermächtigen. Staatsminister v. Konneritz: Ich setze voraus, daß es sich jetzt nur um den Antrag S. 422 (s. vorstehend) handelt. Es ist in dem Decrete, die wegen der Wechselordnung niederzu setzende Deputation betr., des Gesetzes über den Schuldarrest nicht mit gedacht. Es erklärt sich das Ministerium aber sofort damit einverstanden, daß die Stände diese Deputation auch zu der Prüfung der Redaction dieses Gesetzentwurfs ermächtigen wollen. Die Regierung ist einverstanden, weil sich nicht ver kennen läßt, daß dieses Gesetz in einer gewissenWechselwirkung steht zur Wechselordnung, namentlich in Beziehung auf die Frage über die Wechselfähigkeit. Präsident Braun: Die Deputation sagt S. 421, daß sie die Beistimmung der Kammer in Anspruch nehme hinsichtlich der Ansicht, welche sie auf derselben Seite in Beziehung auf die Beifügung des Wechselprotestes aufgestellt hat. Es soll nach der Ansicht der Deputation in der Ueberschrift und dem Eingänge nach dem Worte: „Schuldarrest" noch hinzugefügt werden: „und Wechselproceß". Es würde sich dieser Vorschlag nicht allein darauf beschränken, sondern sich auch noch auf zwei andere Punkte erstrecken. Es soll nämlich im Eingänge nach den Worten: „und das dabei zu beobachtende Verfahren" noch hinzugefügt werden: „ingleichen über den Wechselproceß". Außerdem soll das Gesetz im ersten Abschnitte über den Schuld arrest und der zweite über den Wechselproceß handeln. Die Deputation erkennt darin nur Redactionsbemerkungen, ich kann aber nicht umhin, die Kammer zu fragen: ob sie die An sicht der Deputation hinsichtlich dieser drei Punkte theilt? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ferner hat die Deputation S. 422 den Antrag gestellt: „Den in Betreff der künftigen Redaktion der Wechselordnung von ihr beschlossenen Antrag an die hohe Staatsregierung auch auf dieses Gesetz mit auszudehnen und
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