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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 151. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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die Wechselhaft emtnrt. In der Lhat handelt es sich auch hier nur um die Formen, unter welchen die Wechselhaft ange lobt werden kann. Daß wegen Schuldverschreibungen und wegen Verbindlichkeiten überhaupt ein Rechtsweg stattfindet, auf welchem der Schuldner angehalten wird, seine Schuldigkeit zu erfüllen, das ist eine Vorschrift des gemeinen Rechts und ist keine Eigenthümlichkeit des Wechsels oder des Wechselprotestes. Wohl aber ist die WechselhafteineEigenthümlichkeitdes letztem und hierher gehörig. In so fern aber die Wechselhaft nur unter bestimmten Formen angelobt werden kann, hat dieDeputation den §. 8 und 9 vorausgenommen, weil diese eben jene Formen feststellen. Präsident Braun: DieDeputation schlägt vor, einst weilen die §§.2, 3,4, 5 und 6 auszusetzen, und sogleich zu §. 7 —11 zu verschreiten. König!. Commiffar V. Ei nert: Ich möchte nichtzugeben, daß nach den Gesetzen einer richtigen Schreibart von der Form auf das Materielle überzugehen sei. Ich glaube, daß dieses nur der Redaction angehört, und würde nur bitten, daß die Kammer darüber gefragt wird, ob siedieseQuaestion nicht rein der Redaction überlasse. 'Staatsministerv. Könneritz: DieDeputation scheint auch dieser Ansicht gewesen zu sein, denn sie hat nicht einen besondern Antrag gestellt, über den abzustimmen wäre. Präsident Braun: Die Deputation hat allerdings einen Vorschlag gemacht. Wenn die Deputation nicht darauf an trägt, daß der Vorschlag zur Abstimmung gebracht werde, so wird darauf von Seiten des Präsidiums nicht bestanden. Referent Abg. v. Haase: Die Deputation hat in dieser Beziehung ausdrücklich Seite 423 einen Antrag gestellt, indem sie die §§. 8 und 9 als §§. 2,3 zur Annahme empfohlen hat. Auf die letzte Aeußerung des König!. Herrn Commissars muß ich entgegnen, daß selbst im zweiten Capitel der Wechselordnung die Ausstellung und die Form des Wechsels vorausgegangen ist, ehe man auf die Bestimmungen über den Gegenstand wech selmäßiger Verbindlichkeiten übergegangen. Es scheint daher auch durch diesen Vorgang gerechtfertigt, wenn eben sowohl hier, wo es sich um die Form handelt, die von der Deputation vorgeschlagene Ordnung beibehalten wird, und ich meinerseits könnte mich nicht entschließen, daöon abzugehen, habe es aber den übrigen Mitgliedern der Deputation zu überlassen, ob sie dieses als einen Gegenstand der Redaction betrachten, oder die Ansicht festhalten, daß hier, wo es auf die Formen ankommt, welche die Wechselhaft bedingen, die Ordnung im Gesetz be obachtet werde, welche im Bericht anempfohlen worden ist. Präsident Braun: Die Mitglieder der Deputation wer den ersucht, sich zu erklären. Wicepräsident Eisenftuck: Ich muß dabei bleiben, es ist nicht bloß Sache der Redaction. Es ist großer Werth darauf gelegt worden, den Grundsatz aufzustellen, wie es mit der Schuld haft gehalten werden soll. Die Ansicht der Kammer hat sich mit der Ansicht der Regierung nicht geeinigt. Die Kammer hat der Deputation beigepflichtet. Es ist daher das Beste, es bleibt, wie die Kammer beschlossen hat. Sollte sich bei der weitern Ausführung etwas finden, was bei der Redaction in Obacht zu nehmen wäre, so ist das geradezu nicht ausgeschlos sen. Staatsminister v. Könneritz: Es scheint der Satz an die Spitze zu gehören, daß man sich bei Wechselhaft nur zu Zahlungen, nicht zu Leistungen verbindlich machen könne; erst nachher sind die Formen zu berühren, unter denen es ge schehen kann. Abg. v v. Mayer: Ich bleibe bei dem Vorschläge der Deputation stehen, weil ja künftig die Redaction ohnehin diese oder jene Ordnung herbeiführen kann, welche für richtiger ge halten wird. Bei der jetzigen Berathung scheint es mir richti ger, der Ordnung des Deputationsberichts nachzugehen. Es würde sonst an der gehörigen Unterlage fehlen, auch der Zusam menhang zerrissen werden. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium ist mit dem Abgeordneten ganz einverstanden, wenn er meint, daß es der künftigen Redaction überlassen bleiben könne, eine andere Reihefolge zu wählen. Daß jetzt bei der Berathung dem Deputationsberichte gefolgt werde, damit ist die Regierung einverstanden. Präsident Braun: Es liegt auch kein anderer Vorschlag vor, als die Paragraphen auszusetzen; es ist aber nicht der An trag gestellt worden, daß die Kammer sich erkläre, ob sieden Gegenstand für einen redactionellen, oder materiellen ansehe. Ich würde daher die Frage nur auf den Vorschlag derDeputa- tion stellen können. Referent Abg. v. Haase: Ich habe nochmals zu bemer ken, daß die Deputation auf der folgenden Seite des Berichts allerdings den Antrag gestellt hat, daß §. 8 als Z. 2 und §. 9 als §. 3 im Gesetze ihre Stelle erhalte. Nachdem zwei Mit- gliederderDeputation sich erklärt haben, wünsche ich, daß auch die übrigen Mitglieder der Deputation ihre Ansicht darüber aussprechen. Abg. Meisel: Aus den vom Referenten angegebenen Gründen werde ich dem Gutachten der Deputation inhä- riren. Abg. Georgi: Die Ansicht des Herrn Referenten ist auch die meinige. Präsident Braun: Will die Kammer die §§-2, 3, 4, 5 und 6 aussetzen und sogleich zu §§. 7 — 11 verschreiten? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase; Ich werde nun die §§. 7—11 vorlesen.
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