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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 151. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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proceß angestellt werden kann, aber es könnte sich immer noch fragen, ob, wenn eine ordentliche Klage im gewöhnlichen Pro- keß angestellt und bewiesen würde, daß der Beklagte sich zu gleich mündlich nach Wechselrecht verpflichtet'habe, das Urthel nicht dahin lauten müßte, daß Betreffender nach Wechselrecht zu bezahlen schuldig sei. Die Regierung und die Deputation sind einverstanden, daß die Unterwerfung unter die Schuldhaft, wenn sie mündlich erfolgt, aber nur vor Gericht geschehen und nur durch ein gerichtliches Protokoll bewiesen werden kann. Es handelt sich nur um diese Frage, die mehr Sache der Re daction, als einer gesetzlichen.Bestimmung ist, ob ausgespro chen werden soll, daß die mündliche Unterwerfung unter die Schuldhaft nicht gilt, außer wenn sie gerichtlich erfolgt ist, und daß sie nur durch ein Protokoll bewiesen werden kann. §. 7 des Entwurfs sagt: „Die Unterwerfung unter den Schuld arrest kann sowohl schriftlich, als mündlich geschehen." 10 beschrankt das aber. „Eine mündliche Unterwerfung unter den Schuldarrest ist nur gültig, wenn sie vor Gericht zum Pro tokoll erklärt ist. Sie kann auch nur durch das darüber auf genommene Protokoll oder eine bei demselben Gerichte beglau bigte Abschrift desselben bewiesen werden." Die Depu tation hat ihre Fassung vorgeschlagen, weil sie voraus setzt, daß es nur schriftlich, nicht mündlich geschehen könne, sie hat aber eine bestimmte Vorschrift nicht mit ausgenommen. Referent Abg. v. Haase: Ich glaube, es ist in der That kein großer Unterschied zwischen der Ansicht der Staatsregie rung und der Ansicht der Deputation. Auf das Materielle^ übt er keinen Einfluß aus. Allein die Deputation legt auf ihren Vorschlag aus den angegebenen Gründen dennoch ein großes Gewicht. Gerade §. 10 des Entwurfs scheint für ihre Meinung zu sprechen. Die Staatsregierung erklärt, es giebt keine mündliche Unterwerfung unter den Schuldarrest anders, als wenn „ein gerichtliches Protokoll ausweist,"daß der Schuld ner erklärt hat, er unterwerfe sich der Wechselhaft. Es beruht also die Vollstreckung der Wechselhaft nicht auf einem münd lichen Versprechen, in Folge dessen der Schuldner zur Wechsel haft sich verpflichtet hat, sondern auf dem Protokolle. Ja, es steht in §. 10, daß nicht einmal dann, wenn das Protokoll, welches die Erklärung des Schuldners enthält, verloren gegan gen ist, der Beweis der Existenz des Protokolls zurWechselhaft' führen dürfe. Offenbar ist also das Protokoll, die Schrift, die Hauptsache. Die Wechselhaft beruht einzig und allein auf der Schrift. Wenn eine wechselmäßige Zeichnung ge schehen ist, so muß sie schriftlich geschehen; hat der Schuldner eine Urkunde mit der Wechselclausel ausgestellt, so ist auch die Schrift da. Kann Jemand aus einem mündlichen Verspre chen nicht zur Haft gebracht werden, sondern muß er dies zu Protokoll erklären, und kann nur dieses, nicht der anders ge führte Beweis eines Angelöbnisses der Wechselhaft die Wech selhaft bewirken, so ist auch dadurch festgestellt, daß in diesem Falle gleichergestalt eine Schrift erforderlich ist. Die Staatsre gierung ist also mit der Deputation derselben Ansicht, daß nur in Folge einer Schrift, sei dies nun ein wahrer Wechsel oder sei es ein das Angelöbniß der Wechselhaft enthaltendes Papier, oder ein gerichtliches Protokoll, die Wechselhaft verfügt werden kann. Alle drei Fälle setzen eine Schrift voraus. Königl. Commissar o. Einert: Ich muß bekennen, daß ich ganz irre werde an dem, was ich von der juristischen Sprache gedacht habe. Ein mündliches Testament wird ge gen die Gerichte mündlich ausgesprochen. Geht nun auch aus dem aufgenommenen Protokolle der Inhalt des mündlich Gesprochenen hervor, so wird damit doch nicht ein mündliches Testament in ein schriftliches verwandelt. Es wird dann die ganze juristische Terminologie aufgegeben und ich befinde mich am Ende aller Schule. Wenn sich Jemand erklärt, daß er sich dem Wechselarrest unterwerfe, so ist es eine mündliche Er klärung und nicht eine schriftliche. Referent Abg. v. Haase: Ich kenne die Terminologie von mündlichen und schriftlichen Testamenten ebenfalls, und weiß, daß ein mündliches Testament ein solches genannt wird, welches bei dem Gerichte protocollirt und ausgenommen wird. Es ist aber nicht nothwendig, diese Terminologie hier anzu wenden. Im Gegentheil, es war der Deputation von Wich tigkeit, diese Terminologie hier auszuschließen, weil es zu Mißverständnissen führen kann, wenn es heißt, es könne sich Jemand mündlich dem Wechselarrest unterwerfen. Dieser Satz bedarf nun erst wieder einer Erklärung, nämlich in der Weise, daß das Angelöbniß vor Gericht geschehen müsse, und diese Erklärung bedarf wieder einer Beschränkung, nämlich in der Weise, daß das Protokoll (Original oder von demselben Richter beglaubigte Abfchriftdesselben) vorgezeigt werden müsse. Warum also diese Terminologie, da nur dieser einzige Fall, wenn ein Protokoll da ist und vorliegt, als mündliche Unterwer fung bezeichnet wird? Dieser Fall wird durch di eseTerminologie undeutlich und der Satz ist mindestens nur halb wahr. In den Ansichten sind wir einig. , Wir streiten uns, ich möchte sagen, nur um I-ma caxriua. Die Deputation hat ausgenom men, was die Staatsregierung in dem Entwürfe ausgenommen hat. Sie leugnet nicht, daß sich Jemand mündlich erklären kann, sich der Wechselhaft unterwerfen zu wollen, sie leugnet aber, daß eine solche mündliche Erklärung zureiche, wenn das Protokoll sie nicht giebt, ganz im Sinne der Regierung, und sie will nur nicht,daß jene Terminologie der Juristen eingeführt werde, weil sie nicht nöthig ist, und weil, wenn sie gebraucht würde, Mißdeutungen veranlaßt werden könnten und dadurch neue Erklärungen nöthig werden. Je einfacher eine gesetz liche Bestimmung ist, je besser ist sie. Staatsminister v. Könneritz: Der Referent meint, es wäre die Regierung mit der Deputation einverstanden. Er hat ganz Recht, imResultate ist sie einverstanden. Die Deputation ist auch der Ansicht, es solle sich Niemand münd lich anders wechselverbindlich machen können, als vor Gericht, und zwar durch Protokoll. Dieser Ansicht ist auch die Re gierung in §. 7 und in §. 10, nur mit dem Unterschiede, daß
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