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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 151. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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können. Es handelt sich aber vielmehr darum? ob vorauszu setzen ist, daß der Contrahent für jede einzelne geringe Zahlung sich nach Wechselrecht verpflichten werde. Dies ist ein Gegen stand, der in das freie Ermessen der Kontrahenten zu stellen ist, und die Kammer wird die bürgerliche Freiheit höher schätzen, wenn sie eine weitere Beschränkung in dieser Hinsicht nicht ein treten laßt, als dies nach §.253 bereits geschehen ist. Dagegen aber, daß der Satz, wie er von der Deputation vertheidigt wird, allenfalls als ein Zusatz im Gesetze, der noch großem Deutlich keit wegen, ausgenommen werde, dagegen laßt sich nichts ein wenden. Abg. Sachße: Eine so allgemeine Clausel, wie sie die Deputation verlangt, daß dann die Wechselverbindlichkeit jeden falls eintrete, ist wohl auch nach der Ansicht der Regierung un zweifelhaft von dieser Wirkung. Die Differenz zwischen der hohen Staatsregierung und der Deputation scheint mehr darin zu liegen, daß diese solche Strenge nicht angebracht wissen will, die Vervielfältigung des Gebrauchs des Wechselrechts nicht haben will; allein liegt schon in dieser Möglichkeit des Miß brauchs einer solchen allgemeinen Clausel kein Grund, sich dafür zu erklären, ist sie unleugbar hart, so muß ich doch auf der an dern Seite bemerken, daß bei jeder Beschränkung, bei jeder ein fachen Bestimmung gleiche Härten zum Vorschein kommen können, sowohl wegen des Verzugs der Zinsen, als wegen klei ner Rückstände, die ebenfalls so klein sein können, als man es sich nur denken mag, und wo immer noch der Wechselgläubiger von dem Wechselrechte Gebrauch machen darf. Da Leistungen ausgenommen sind, kann ich nicht bedenklich finden, wenn die allgemeine Bestimmung, die ich logisch nicht anders verstehen kann, als daß in den meisten Fällen bei dem Unterbleiben der Zahlung das Wechselrecht eintrete, angenommen wird. Abg. Jani: Wenn ein ganz einfacher Fall angenommen wird, den der Herr Vicepräsident imAugefgehabt hat, so scheint mir allerdings die Sache weniger bedenklich, da die Zahlung von einem jährlichen Pachte doch unter der Hauptsumme des Pachtes begriffen ist, und daher auch die allgemeine Wechsel- clausel die Wirkung haben wird, daß wegen des Ganzen nach Wechselrecht geklagt werden kann. Denke ich mir aber einen complicirtern Contract, z. B. einen Kauf, wo häufig eine An weisung von Kaufgeldern zu Deckung des Verkäufers Schulden gemacht wird, so scheint es mir doch zu weit gegangen, wenn auch auf diese angewiesenen Zahlungen die allgemeine Wechsel- clausel .mit erstreckt werden sollte, was der Gläubiger vielleicht nicht einmal haben mag. Jedenfalls werden dann, wenn bei jeder einzelnen Zahlung bemerkt werden muß, ob sie nach Wech selrecht eingetrieben werden kann, die Parteien vorsichtiger sein, und im Wesentlichen wird es ganz einerlei sein, ob nach der all gemeinen Wechselclausel gesagt ist, die und die Zahlung solle davon ausgenommen sein, oder bei jeder einzelnen Zahlung, sie solle nach Wechselrecht eingetrieben werden können.-'.Letzteres scheint mir inderKhat fast liberaler, als der jenseitige Vorschlag. Ich bin also der Meinung, daß, wenn nach demDorschlage des Herrn Staatsministsrs der Justiz anstatt: „Leistung" überall: „Zahlung" gesagt wird, dem Mißbrauch vorgebeugt und voll kommen das auch erreicht wird, was man von Seite der Depu tation erreichen will. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter spricht, so nehme ich die Debatte für geschlossen an und gebe dem Referen ten das Schlußwort. Referent Abg. v. Haase: Ich habe mich durch die De batte völlig überzeugt, daß §.6 überflüssig und semeAufnahme bedenklich ist. Wir haben bereits (Seite 423 des Nachberichts) angenommen, daß die Form der Unterwerfung unter dieWech- selhaft auch dann beständig sein soll, wenn es heißt, daß der Schuldner wegen der versprochenen Zahlung den Bestim mungen des Wechselrechts oder derWechselordnung sich unter werfe. Wir haben ferner (Seite 424 ebendaselbst) den Satz angenommen: „Die Wechselhaft kann nur wegen Geldzah lungen, nicht aber wegen anderer Leistungen angelobt und verfügt werden." Also, meine Herren, liegt schon in diesen Beschlüssen, daß wegen jederGeldzahlung, sie mag vereinzelt oder mit mehrern Zahlungen in einer förmlichen Urkunde bei Wechselhaft versprochen worden sein, die letztere eintritt. Wir haben gesagt, sie findet statt bei Geldzahlung und bei Geldzahlungen. Wir haben also nicht unterschieden, ob mehrere Zahlungen in einer Urkunde versprochen worden sind, oder nur eine. Daraus folgt, daß bei jeder Geldzahlung die Wechselhaft eintritt, wenn diese in dem Schulddocument an gelobt ist. Wenn das Gesetz keinen Unterschied macht, kann auch der Richter vorkommenden Falls keinen Unterschied machen, und bleiben jeneBeschlüsse der Kammer stehen, so bin ich über zeugt, daß jeder Richter in Sachsen so urtheklen wird, daß alle Zahlungen, die bei Wechselrecht zugesagt sind, ohne Unter schied durch Wechselhaft eingetrieben werden können. DieMo- tive zu §. 6 haben offenbar auf die frühem Vermischungen der Leistungen und Zahlungen Bezug. Uebrigens finde ich keinen Unterschied zwischen unbedingten Zahlungsversprechen und einer Zahlung, die bedingt versprochen, von dem Eintritte eines Ereignisses abhängig gemacht worden ift rc., sobald nur die Bedingung als bestimmt und der Eintritt des bedungenen Ereignisses constatirt sind. Dies gilt auch von den Beispielen, die der Königliche Herr Commissar angeführt hat. Nehmen wir an, wenn Jemand ein Document aufsetzt und bei Wech- selrech-t verspricht, wenn er eine reiche Erbin zur Frau bekomme, wolle er einem Andern 14 Lage nach der Verheirathung 1000 Thlr. zahlen, es wird keinRichterBedenken tragen, jenen, wenn der Trauschein vorliegt, in dieBezahlung der 1000 Lhlr. nach Wechselhaft zu verurtheilen. Nach solchem finde ich §. 6 überflüssig. Staatsminister v. Könneritz: §.6 hatte den Zweck, der in den Motiven angegeben ist, daß die Wechselhaft nicht ausgedehnt werde, und daß Jeder sich vorsehe, ehe er sich zur Wechselhaft verbindlich macht, damit er nicht durch eine solche allgemeine Clausel verführt werde. Es sind schon mehrere Beispiele angeführt worden; ich erlaube mir, noch auf eins
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