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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 151. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Abg. v. v. Mayer: Ich kann mit dem Vorschläge nicht einverstanden sein; er scheint auf der einen Seite zu weit zu gehen, und auf der andern Seite dem bei Z. 3 gefaßten Beschlüsse zu widersprechen. Es kann nämlich die Wechselclausel in jeder der verschiedenen Formen angewendet werden, welche nach §. 3 von der Kammer bereits genehmigt worden sind; es kann daher 1) eine Zahlung nach Wechselrecht oder beiWechselhast verspro chen, oder es kann 2) wegen einer Zahlung den Bestimmungen des Wechselrechts oder der Wechselordnung sich unterworfen, oder es kann 3) erklärt werden, daß der ganze Contract als Wechsel gelten solle. Zn allen erstgenannten Fällen kann nicht anders die Wechselhaft vollstreckt werden, als nur wegen solcher Zahlungen, wegen welcher die-Wechselclausel wirklich gebraucht und ausgesprochen worden ist. Wenn in einem Documente also drei oder vier Zahlungen versprochen sind, so ist es Schul digkeit des Ausstellers, darin entweder für jede einzelne^ Zahlung die Clausel beizufügen, oder im Allgemeinen zu sagen, daß wegen sämmtlicher Zahlungen, und bei einem Pacht verträge wegen sämmtlicher stipulirten Pachttermingelder sich dem Wechselrechte unterworfen oder bei Wechselhaft Zah lung versprochen werde. Zst dies nicht geschehen und bei irgend einer einzelnen Zahlung die Clausel weggelassen, so kann kein Richter darauf die Wechselhaft verfügen, indem sie dann offen bar für diese einzelne Zahlung nicht stipulirt ist. Wenn aber in einem Contracte, wo mehrere Zahlungen versprochen sind, die in §. 3 genehmigte ganz allgemeine Clausel gebraucht ist, daß der ganze Contract als Wechsel gelten solle, so glaube ich, wird es keinen Richter geben, der nicht eintretenden Falles wegen jeder einzelnen im Contract versprochenen Zahlung die Wechselhaft verfügen würde. Unter diesen Umständen glaube ich, daß eine speciellere Anweisung für den Richter im Gesetze nicht nothwen- dig ist; man kann eine weitere Erklärung nicht füglich geben, wenigstens nicht in der Art, daß sie so allgemein gehalten wird, wie zuletzt vorgeschlagen wurde. Wünschte die Kammer, daß für die allgemeinste Form der Wechselclausel, nämlich wo gesagt wird, daß der ganze Contract als Wechsel gelten solle, eine Be schränkung ausgesprochen werde, so wäre dies ein Gegenstand, der noch einer besonder» Berathung und Redaction unterliegen möchte, und dann würde ich vorziehen, daß die Kammer den Paragraphen zur nochmaligen Berathung an die Deputation zurückgäbe. Es würde dann zugleich mit berathen werden, in wie fern der §. 6 des Entwurfs hierauf noch von Einfluß sein kann. Ich meines Orts bin darüber völlig entschieden und glaube, es bedarf dessen nicht; allein es könnte möglich sein, daß es die Kammer wünschte. §. 6 des Entwurfs kann übrigens nimmermehr ausgenommen werden, denn er spricht von „ver schiedenartigen Leistungen," und das ist etwas ganz Anderes, als „mehrere Zahlungen". Nachdem die Kammer einmal be schlossen hat, daß auf andere Leistungen als Geldzahlungen nach Wechselrecht nicht verfahren werden solle, so können Schwierig keiten der in §.6 gedachten Art bei Anwendung des Gesetzes gar nicht eintreten. Ich wiederhole daher, nach meiner Ansicht hat man entweder von weitern Vorschlägen gänzlich abzusehen, oder wenn die Kammer glaubt, daß noch etwas geschehen müsse, den fraglichen Gegenstand der Deputation nochmals zur Erwägung zurückzugeben. Abg. Georgi: Zch muß mich flir die Ansichten des letzten Sprechers verwenden. Ich glaube allerdings, was der geehrte Herr Referent vorgeschlagen hat, möchte theils nicht nöthig sein, theils wohl auch zu weit gehen. Sollte sich aber bei der end lichen Redaction noch irgend eine kleine Lücke finden, die nicht im ausdrücklichen Widerspruche mit den Kammerbeschlüffen stände, so würde es in dem Befugnisse der Redactionsdeputa tion, den gefaßten Beschlüssen gemäß, stehen, diese Lücke auszu gleichen. Ich glaube deshalb nicht, daß jetzt ein weiterer Be schluß deshalb erforderlich sein möchte. Referent Abg. L>. Haase: Ich will nunmehr meinen Vor schlag zurückziehen, da ich an und für sich der nämlichen Meinung Lin, welche der letzte Redner ausgesprochen hat, und im Ganzen nur den Vorschlag machte, um hierüber eine Verei nigung sofort herbeizuführen. Uebrkgens, wenn es nöthig sein würde, hierüber noch etwas im Gesetze hinzuzufügen, so kann dies auch dadurch geschehen, daß die erste Kammer bei ihrer Be rathung einen solchen Satz aufnimmt, oder die Sache der Re- daction anheimgegeben wird. Staatsminister v. Könneritz: Ich wollte hierbei nur er wähnen, daß, wenn sonach künftig etwas auf die Nedaction ge wiesen wird, dies nunmehr nur in dem Sinne der Kammer ge schehen könnte, in welchem §. 6 abgelehnt ist, daß also, wenn die Wechselclausel dem ganzen Contracte beigefügt ist, sie auf alle gegenseitige eventuelle kleine Leistungen anzuwenden sein wird. Referent Abg. v. Haase: Zch bin damit einverstanden. §- 42. Die Unterwerfung unter den Schuldarrest kann in der Re gel nur von Mannspersonen, welche das 25. Jahr des Alters erfüllt haben, geschehen. Weibspersonen und diejenigen Manns personen, welche das 25. Jahr des Alters noch nicht erfüllt, kön nen Verpflichtungen Lei Schuldarrest nur eingehen, wenn sie als wechselfähig zu achten sind. Die Bestimmungen der sollst, 21 ?srt. II. werden hiermit durchgehends aufgehoben. Die Deputation sagt: Wenn in der Wechselordnung (§. 257) über die Wech selfähigkeit Bestimmungen getroffen worden sind, d.i. über die Befähigung, wechselmäßige Rechtsverhältnisse einzugehen, so ist hier von derWechselarrestfähigkeit die Rede, und zu bestimmen, gegen welche Personen der Wechselarrest verfügt werden kann. Denn wenn schon die Wechselarrestfähigkeit je derzeit mit der Wechselfähigkeit verbunden sein muß, so ist doch nicht Jeder, welcher wechselfähig ist, dem Wechselarrest unter worfen. Nach den Beschlüssen der Kammern Lei §. 257 der Wech selordnung würde nun statt des §. 12 des Gesetzentwurfs in Bezug auf die Wechselarrestfähigkeit (welche man auch mit dem Ausdrucke: „passive Wechselfahigkeit" bezeichnen könnte) fol gende Bestimmung in das Gesetz (als Z. 6) aufzunehmen sein: „Die Wechselhaft kann in der Regel nur an mündigen und dispositionsfahigen Personen vollstreckt werden-
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