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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 151. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Den mündigen Personen werden hier auch diejenigen gleichgestellt, welche nach erfülltem 18. Lebensjahre die Volljahrigkeitserklärung erlangt haben." Die Deputation empfiehlt der Kammer, diesen §. 6 anzu nehmen und den §. 12 des Gesetzentwurfs abzulehnen. Referent Abg. 0. Haase: Ich bemerke, daß der letzte Satz im Entwürfe, die 6ovst. 21 betreffend, schon in dem von der Deputation vorgeschlagenen §. 5 getroffen worden ist. König!. Commissar v. Einert: Ich glaube, daß dieser Paragraph den Standpunkt doch verrückt. Der Paragraph sagt: „Die Wechselhaft kann in der Regel nur an mündigen und dispositionsfähigen Personen vollstreckt werden." Bon Vollstrecken der Strafe ist hier nicht die Rede, sondern wer kann sich wechselrechtlich verbindlich machen? Darauf hatte der Pa ragraph gerichtet werden sollen. Referent Abg. v. Haase: Dem kann ich nicht beistim men. Wer sich verbindlich machen kann nach Wechselrecht, das ist bestimmt in der Wechselordnung, aber in dem Gesetze über die Wechselhaft ist zu bestimmen, wer in Folge einer solchen wechselmäßigen Verbindlichkeit zu Arrest gebracht werden kann. Es kann daher hier nur davon die Rede sein, wer in Wechselhaft zu bringen ist. Hier handelt es sich von der Wechselarrestfähigkeit, dort von der Fähigkeit, wechselmäßig Rechtsverhältnisse einzu gehen. Auch schonjin der ersten Kammer ist dies bei Berathung des §. 257 der Wechselordnung bemerkt worden; dort ist die Frage über die Wechselarrestfähigkeit lediglich an das Schuld haftgesetz verwiesen worden, und ich glaube auch, daß sie hier her gehört. König!. Commissar v. Einert: Die Wechselfähigkeit, von welcher in der Wechselordnung gesprochen wird, bedarf kei ner weitern Definition, als die daselbst enthalten ist, nämlich: das Vermögen, eine Wechselverbindlichkeit in Wechselgeschäften einzugehen, und sich durch Ausstellung, Indossament, Accept, mithin in wechselmäßigen Formen, nach Wechselstyl zur Ein lösung, oder zum Rembours —überhaupt zu Zahlungen ver bindlich zu machen. Das ist die eigentliche Wechselfähigkeit; aber die Fähigkeit, von der wir hier sprechen, hat mit demWech- sel selbst nichts zu thun, sondern sie ist das Vermögen, sich zu Schuldarrest zu verbinden, und da kann nicht die Rede sein von VollstreckendesArrests, sondern von den Personen, welche eine solche Verbindlichkeit eingehen können. Wenn z. B. ein jungen Mensch von 17 Jahren einen Contract abschließt und sich anheischig macht, nach sechs Jahren die und die Summe nach Wechselrecht zu zahlen — davon ist hier die Rede, — so kann er nach diesem Paragraphen gesetzt werden, weil der Arrest an mündigen und dispositionsfahigen Personen vollstreckt wer den kann. Wenn also die Kammer einen Zusatz im Paragra phen selbst will, so müßte er heißen: das Vermögen, sich bei Schuldarrest zu verpflichten, wohnt nur majorennen Personen bei.. Referent Abg. o. Haase: Ich kann dem doch nicht bei pflichten; das gegebene Beispiel scheint mir nicht zu passen. Wenn in der Wechselordnung steht, es können blos mündige Personen eine wechselmäßige Verbindlichkeit eingehen, so sind die Unmündigen ausgeschlossen und die Verpflichtung, die ein Unmündiger bei Wechselhaft eingegangen ist, würde in spätem Jahren, wenn er mündig geworden ist, die Wechselhaft gegen ihn nicht herbeiführen können. Hier ist die Frage, gegen wen kann Wechselhaft vollzogen werden; und diese Frage muß hier entschieden werden. Es muß deshalb eine Regel festgesetzt werden, und diese Regel muß nach meinerAnsicht und nach der Ansicht der Deputation analog mit §.257 der Wechselordnung bestimmt werden. Dort ist von der activen Wechselfahigkeit die Rede, hier von der passiven. Hier ist die Frage, ob eine solche nach §.257 von einer activ wechselfähigen Person einge gangene Verbindlichkeit die Folge hat, daß diese Person zur Wechselhaft gebracht werden kann, und in dieser Beziehung muß ein oberster Grundsatz da sein, nämlich, daß nur an Mün digen die Wechselhaft vollzogen werden kann, mit dem Zusatz, daß den Mündigen auch diejenigen gleichgestellt werden, welche nach erfülltem 18. Lebensjahre die Volljährigkeitserklärung erlangt haben. Auf diese Regel werden nun die Ausnahmen von dieser Regel folgen. Anders könnte sich die Deputation die hier nöthige Bestimmung und die Anordnung derselben nicht denken, und ich muß daher bei den Vorschlägen der De putation stehen bleiben. Staatsminister v. Könneritz: Der geehrte Referent hat sehrRecht, wenn er sagt, daßdieBestimmung, werin Wechsel arrest gebracht werden könne, in dieses Gesetz gehört, und deshalb wird auch das Ministerium gegen die folgenden Para graphen kein Bedenken haben; allein der Satz, der hier in dem gegenwärtigen Paragraphen vorgeschlagen ist, muß nothwen- dig über die Wechselfähigkeit entscheiden. Die Wechsel ordnung spricht nur von wirklichen Wechseln, von kaufmänni schen Wechseln und auch von Proprewechseln, das gebe ich zu, allein sie spricht nicht von zweiseitigen Contracten, bei denen die Wechselclausel angehängt werden kann, und folglich muß die Frage, wer bei einem solchen Geschäfte sich wechselverbind lich machen kann, in dieses Gesetz auch ausgenommen werden. Daß es diese sein sollen, die hier genannt sind, dagegenhatdas Ministerium kein Bedenken, aber man würde statt der jetzigen Fassung sagen müssen: wechselfähig sind auch in Beziehung auf das gegenwärtige Gesetz nur mündige und dispositions fähige Personen. ReferentAbg. v. Haase: Ich glaube, daß im Ganzen eine Verschiedenheit zwischen der Ansicht der Regierung und der der Deputation nicht vorliegt; ich muß aber nur auf die Bemerkung des Herrn Staatsministers entgegnen, daß in der Wechselordnung ein Paragraph (der §.252) sich befindet, worin nicht blos von wechselmäßig gezogenen Papieren die Rede ist, sondern auch von andern Papieren, die als Contracte anzu sehen, welche Wechselhaft zur Folge haben können. Staatsminister v. Könneritz: Aber im Eingänge des Deputationsberichts ist ausdrücklich Seite 420 gesagt: daß §. 255 b. der Wechselordnung aus derselben heraus und in die-
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