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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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muß bemerken, daß das wohl in so fern auf einem Jrrthum be ruht, als natürlicherweise einmal der Bezirksarzt oder der Physicus, der damals das Gutachten gegeben hatte, deswegen gewiß nicht weniger glaubwürdig wurde, weil einige privatim adhibirte Sachverständige ein anderes Gutachten «gegeben hatten. Aber auch abgesehen davon, wurde auch diese ganze Angelegenheit bei den Behörden sowohl in der Mittlern, als in der ober» Instanz unter Zuziehung von Medicinalbeamten in Erwägung gezogen, und von diesen Medicinalbeamten das Gutachten des Bezirksarztes als richtig nicht nur bestätigt, sondern es wurden auch noch Momente hinzugefügt, aus denen es unzweifelhaft wurde, daß es in der Khat für die Gesundheit der Anwohnenden höchst nachtheilig sein würde, wenn fernerhin dieses Geschäft dort betrieben würde. Es muß also das Mini sterium den Tadel zurückweisen, der in dieser Rücksicht auf das Verfahren geworfen worden ist. Wenn ferner bemerkt wurde, daß für den Petenten durch die von der Stadtpolizeideputation oder sonst wen hervorgerufenen Erörterungen Kosten erwachsen seien, die dem Petenten daher zu tragen keineswegs angesonnen werden könnten, so muß ich sagen, daß, abgesehen davon, daß, so viel ich mich erinnere, die Kosten wenigstens theilweise er lassen worden sind, mir es nicht klar geworden ist, wie dies be hauptet werden kann, da nach allen Vorlagen so viel gewiß ist, daß durch die erhobenen Widersprüche Seiten des Petenten und durch seine Renitenz allerdings die Kosten er wachsen sind, und daß die Behörden keineswegs verpflichtet sind, in solchen Fällen kostenfrei zu expediren. In derLhat also, was den ersten Punkt des Deputationsgutachtens betrifft, von dem es sich jetzt nur handelt, so kann ich kaum glauben, daß es auch nur möglich wäre, nach dem Gutachten der ge ehrten Deputation die Regierung zu veranlassen, auf dem Wege der Verordnung eine Entschädigung sin der beantragten Weise auszusprechen. Es kommt bei dergleichen Dingen nicht darauf an, daß man blos das Mitleid in Anspruch nimmt, son dern eine wichtige Sache genau in's Auge'izu fassen und die Gründe, welche im Rechtswege auszuführen sind, unangetastet zu lassen, und nicht die Regierung zu veranlassen, etwas zu thun, was unter andern Verhältnissen die entschiedenste Anfechtung Seiten der Kammer erleiden würde. Abg. Metzler: Mein körperlicher Zustand dürfte mich heute weniger befähigt machen, als jeden Andern, die Vertheidi- gung des Deputationsgutachtens zu übernehmen; allein gleich wohl habe ich einige Bemerkungen gegen letzteres vernommen, welche mich dringend veranlassen, dasselbe, da auch ich es unter zeichnet habe, so weit als möglich zu rechtfertigen.' Zuvörderst hat der geehrte Abgeordnete Klien sein Bedauern über den vor liegenden Fall ausgedrückt, ich glaube aber in der That, es wird Burschen mit diesem Bedauern sehr wenig gedient sein, noch weniger aber damit, daß ihn der Abgeordnete auf den Rechts weg verweist. Das versteht sich ganz von selbst, daß derjenige, welcher sich durch eine Administrativmaaßregel verletzt findet, den Rechtsweg betreten kann, und daß ihm daher nicht erst der Rechtsweg vorzubehalten ist, der ihm nach der Verfassungs urkunde offen gehalten ist. Allein darüber beschweren wir uns eben, daß Burschen blos der Rechtsweg Vorbehalten worden ist, während nach der Ansicht der Deputation ein dem 31. Z. der Verfaffungsurkunde analoges Verfahren hätte eintrcten, mit hin, bevor er zu Abtretung seines Eigenthums gezwungen wurde, sofort und ohne Anstand die ihm dafür gebührende Ent schädigung hätte ermittelt werden sollen. Ich will nicht leug nen, es läßt sich gegen diese Argumentation und Extension des 31. ß. der Verfassungsurkunde auf den vorliegenden concreten Fall Manches einwenden; allein ich fräge jeden Unbefangenen, der diesen Fall mit unparteiischen Augen ansieht, ob nicht schon nach allgemeinem Rechte die dringendste Nvthwendigkeit zu einer Entschädigung vorliegt? Die Kreisdirection in Dresden hat selbst in ihrer Verordnung vom 6. November 1838 die Sache ganz richtig angesehen, hat meines Erachtens ganz richtig den Standpunkt erkannt, von welchem ausfsie zu betrachten ist. Sie sagt nämlich: „Sie mache der hiesigen Stadtpolizeideputa tion andurch bemerklich, daß es den Anschein gewinne, als könne die Ausübung an dem dermaligen Orte nicht füglich sofort und ohne weiteres untersagt werden, indem hierdurch nach Befinden doch wohl am Ende Entschädigungsansprüche hervor gerufen werden dürften." (S. 860 und 861 des Berichts.) Man hat also demnach richtig vorausgesehen, daß Entschädi gungsansprüche entstehen müssen, wenn man Unterthemen zwingt, ihre Etablissements aus polizeilichen Gründen aufzu geben. Ich hätte doch meinen sollen, daß die Sradtpölizei- deputation, wenn sie zu der Erkenntniß kam, daß die Alaun siederei den Anwohnern auf der Alaungasse schädlich werde, in ihrer Voraussicht auch so weit hätte gehen können, den Anbau der Alaungasse in einer bis an die Alaunhütte reichenden Aus dehnung zu verhindern. Denn wenn ich eine Gifthütte habe in der Entfernung einer halben Stunde von der Stadt, so wird dieser schwerlich davon ein Schaden entstehen. Wenn aber freilich di.e Stadt so sehr sich erweitert, daß das letzte Haus in unmittelbare Nähe meiner Gifthütte zu stehen kommt, so muß natürlich Nachtheil daraus erwachsen. Allein mit welchem Rechte will man mir, dem Besitzer der Gifthütte, zumuthen, meine Gifthütte niederzureißen, weil die Stadtbewohner vor eilig ihre Häuser bis an meine Thüre bauten ? Das Alaunwerk hat früher der Fiscus besessen, hat es 1771 an sich gebracht, nachdem es 1765 erbaut worden war. Damals hat notorisch die Alaungaffe nicht bestanden, sie ist vielmehr erst in diesem Jahrhunderte nach und nach angebaut worden, und solcherge stalt ist es geschehen, daß die Gasse jetzt ziemlich bis an das Alaunwerk vorgeschritten ist. Wie kommt nun dieser armeBe- sitzer der Alaunhütte dazu, für die Erweiterung der Stadt Opfer zu bringen, obwohl er daran, daß die Stadt sich so außerordent lich erweitert hat, ganz unschuldig ist? Ich kann meinestheils das nicht einsehen. Der Herr Minister des Jynern meinte, er könne nicht absehen, in wie fern man dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für den Abbruch seiner Hütiten zusprechcn könne; aber allerdings konnte die Deputation nicht anders, als
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