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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 151. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Die Deputation sagt zu diesen Paragraphen: Wei diesen Paragraphen sind die Beschlüsse der Kammer Zu §§.260 und 266b. der Wechselordnung und zu §. 71 A. die ses Gesetzentwurfs zu berücksichtigen, welche sich in der Abth. UI., Bd. 1, S. 315,316 und 327 befinden. Nach solchen würden diese fünf Paragraphen des Gesetz entwurfs abzuändern und statt selbiger ein Paragraph des In halts zu setzen fein: „Ausgenommen sind jedoch von der Wechselhaft: ») Personen weiblichen Geschlechts; sie sind jedoch je denfalls und in allen Beziehungen wechselarrest fähig, wenn sie ein kaufmännisches Etablissement oder ein Fabrikgeschäst errichtet haben, oder einem dergleichen Handelsgeschäft beigetreten sind und darin die Führung der Geschäfte im eignen Na men mit dem Befugniß zu sirmiren übernommen haben. d) Die im Lande angestelltenordinirten Geistlichen al ler Confessionen. «) Die im Lande bei öffentlichen (Landes-, Stadt- und Dorf-) Schulen angestellten confirmirten Lehrer. ch Die auf der Universität und den übrigen Akade mien, Semmarien und Schulen studirenden Jüng linge. e) Die öffentlichen Makler. Gemeine und Unteroffiziere, welche in Königl. sächs. Diensten stehen, so lange sie Soldaten sind, und zwar selbst dann, wenn wider sie auf-Wechsel haft vor dem Eintritte in den Kriegsdienst rechts kräftig erkannt worden wäre. g) Die Erben eines Wechselschuldners." Die von der Kammer bei Berathung der Wechselordnung Z. 266 b. erwähnte und beschlossene Ausnahme, daß auch gegen Personen, welche zu eigner Vermögensverwal tung unfähig sind, in Ansehung der durch ihreVormün- der, Curatoren oder Vorsteher für sie übernommenen Wechselverpflichtungen nicht mit Wcchselarrest zu verfahren sei, wird, da diese Personen überhaupt nach dem vorgeschlagenen §. 6 nicht wechselarrestfä hig sind, hier nicht zu erwähnen sein. Man rathet der Kammer solchemnach an, jene §§. 13,14, 15,16 und 17 des Gesetzentwurfs abzulehnen und statt solcher die dafür gegebene Fassung anzunehmen. In wie fern damit der übrige von der Kammer angenom mene Inhalt des §. 71 des vorliegenden Gesetzentwurfs zu ver binden sein wird, dürste künftig der Nedaction zu überlassen sein. Staatsminister v. Könneritz: Gegen die vorgeschlagene Ablehnung der Paragraphen, als eine nothwendige Folge frü herer Beschlüsse, hat das Ministerium nichts einzuwenden; nur gegen einen Punkt des von der Deputation vorgeschlagenen Paragraphen, nämlich gegen den Punkt«., wonach gegen öf fentliche Mäkler die W e ch se l h a ft nicht stattfinden soll, muß das Ministerium Bedenken erregen. Man sieht nicht ein, warum Hegen sie Wechselhaft unstatthaft sein soll. In -er Wech selordnung war vorgeschlagen mehr als eine polizeiliche, und Disciplinarmaaßregel, daß überhaupt Mäkler nicht wechsel- fähig sein sollten (§. 260); das ist aber dort von der geehrten Kammer abgelehnt worden. Sind sie aber wechselfähig, so sieht man nicht ein, warum gegen sie nicht auch die Schuld haft vollstreckt werden soll. Es scheint mir hierin ein Wider spruch zu liegen. ReferentAbg.O. Haase: So viel ich mich erinnere, hat die Kammer beschlossen, daß die Mäkler ausgenommen sein sol len von der Wechselarrestfähigkekt. Staatsminister v. Könneritz: Z. 260 hieß im Entwürfe: „Von der persönlichen Wechselfahkgkeit, als Folge des zurück gelegten 25. Lebensjahres, sind ausgeschlossen: s) die im Lande angestellten ordinirten Geistlichen und Schullehrer, b) Stu denten, c) die öffentlichen Makler." Bei der zweiten Bera thung aber hat die Kammer diesen Paragraphen abgelehnt, nach Seite 3965 der Mittheilungm. Der Antrag der Deputa tion ging dahin, ihren früher» Beschluß zu §Z. 260 und 262 fallen zu lassen und beide Paragraphen abzulehnen. Die Frage wurde so gestellt: „Die Deputation empfiehlt der Kammer S. 171, ihre früher» Beschlüsse zu §§. 260 und 262 fallen zu las sen und beide Paragraphen abzulehnen. Stimmt die Kammer der Deputation bei? — Einstimmig Ja." Es würde dies einer von den Punkten sein, die nach Befinden bei der Redaction als eine Jnconsequenz beseitigt werden möchten. Referent Abg. v. Haase: Ich finde in den Mittheilun- gen über die Verhandlungen der zweiten Kammer Seite 989 die Frage des Präsidiums: „Will die Kammer, dem Anträge der Deputation gemäß, den öffentlichen Mäklern die Wechsel fähigkeit zugestehen?" und den Beschluß darauf mit den Wor ten: „der Antrag der Deputation wird ab gelehnt." Ich habe also annehmen müssen, daß nach dem Beschlüsse der Kam mer die öffentlichen Makler von der activen Wechselfähigkeit und mithin auch von der passiven Wechselfähigkeit, d. i. von der Wechselarrestfähigkeit ausgenommen worden sind. Staatsminister v. Könneritz: Das ist bei der ersten Be rathung gewesen. Was das Ministerium vor Augen hat, ist bei der zweiten Berathung beschlossen, Seite 3965 der Mitthei lungen. - Referent v. Haase: Die erste Kammer hat (Sekte 954 der Mittheilungm) den §. 260, worin die Wechselfähigkeit den öffentlichen Mäklern entzogen worden ist, abgelehnt, und die zweite Kammer hat bei der Berathung des andcrweiten Be richts über die Wechselordnung der ersten Kammer beigestimmt. Allein die erste Kammer hat (nach Seite 954 der Mittheilun- gerynur ausformellenGründen den Paragraphen abgelehnt, ohne auf das Materielle einzugehen, vielmehr die Frage über die Wechselarrestfähigkeit überhaupt und die der Mäkler inson derheit in das Schuldhaftgesetz verwiesen. Am besten scheint es mir, wenn hier zur Zeit der Beschluß zu Punkt«. ausgesetzt werde; die erste Kammer wird sich darüber bei Berathung der Vorlage zu. erklären haben und dann die.Sache anderweit M
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