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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 151. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Überhaupt und in Bezug auf den von ihr zu formenden Antrag erkennt die Deputation jedoch zugleich ausdrücklich und wieder holt an, daß hierbei weder eine, an sich nicht einmal räthliche, ja, wenn sie möglich wäre, großen Nachtheil drohende gänzliche Trennung der Kirche vom Staate, noch eine wesentliche Beein trächtigung der landesherrlichen Kirchengewalt, in so weit sie nicht dem Princip nach nothwendig in gewissen Beziehun gen auf die neue Behörde überzugehen hat, in Frage gestellt werden soll. Nur aus einigen nebensächlichen Bedenken wünscht die Deputation, daß der obige Antrag selbst etwas gekürzt werden möge. Nämlich die Eingangsworte: „daß sie, die Kammer, es aber vor Allem als nöthig und als die erste erforderliche Maaßregel ansehe," so wie der Schluß: „daß sie daher die hohe Staatsregierung bitte, einen diesfallsigen Gesetzentwurf der Ständeversammlung vorzulegen", würden theils der unter 3 empfohlenen Erklärung widersprechen, theils bei der bestimmten Zusage einer umfassenden Gesetzvorlage für den nächsten Land tag unnöthig erscheinen. Vielmehr glaubt, wie gedacht, die De putation, daß gleichzeitig mit der Einführung einer Pres- byterial- und Synodalverfassung die gewünschte oberste kirch liche Behörde herzustellen und Alles auf einmal in einen geord neten Organismus zu bringen sei. Auch kann die, diese eben gedachte Behörde beschreibende Einschaltung: „ein Oberconsi- storkum oder Kirchenrath" wohl schon an sich wegbleiben, und überdies ist cs möglich, daß eine andere Benennung aus der ge summten Organisation als wünschenswerth hervortritt. Eben so möchte die Erklärung des Begriffs der Kirchengewalt: „das Befugniß, die innern Angelegenheiten der Kirche zu ordnen und zu leiten" als nicht erschöpfend zu erachten, daher fallen zu lassen sein, zumal nach der im jenseitigen Bericht Seite 691 entwickelten Ansicht dieser Behörde sowohl die soge nannten innern, als auch die äußern Angelegenheiten der Kirche, so wie die Aufsicht über Schulen und Unterricht, über Stiftungen und Gerechtsame der Kirchen, Pfarren und Schulen in oberster Instanz übergeben werden soll. Nicht minder dürste sich empfehlen, von der nicht nothwendigen aus drücklichen Bezugnahme auf „die Vorschriften der Verfassungs urkunde" und deren „Z. 57" abzusehen, da es sich mindestens als zweifelhaft darstellt, ob nicht einige Abänderung derVer- faffungsurkunde einzutreten habe bei der Herstellung einer sol chen neuen Behörde, welche den Geschäftskreis nicht nur des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts, sondern auch derjenigen Ministerialbehörde berührt, von welcher nach §. 57 der Verfassungsmkunde die landesherrliche Kirchengewalt über die evangelischen Glaubensgenossen „fe rn er in der z Ni tz erigen Maaß e" ausgeübt wird. Hieraus dürfte es sich rechtfertigen, wenn die Deputation ihrer geehrten Kammer empfiehlt, nicht nur überhaupt einem diesfallsigen Gesuche an die hohe Staatsregierung beizutreten, sondern auch dasselbe mit dem vorigen, die Einführung der Pres- byterial- und Synodalverfassung betreffenden Anträge durch das Wörtchen: „gleichzeitig" in Verbindung zu bringen und in dieser Fassung: 6) daß gleichzeitig eine Trennung der evangelisch-lutheri schen Kirche vom Staate als Grundsatz anerkannt, und demzufolge für sie eine oberste kollegiale Behörde gebil det werde, welcher die eigentliche Kirchengewalt in so > weit zu übertragen sei, , als solches mit Rücksicht auf die Rechte des Staats geschehen könne, zu genehmigen, den Antrag der ersten Kammer aber, in so weit sr hiervon abweicht, «bzulehnen. 5. In Betreff der bei der ersten Kammer über diesen Gegen stand eingegangenen Petitionen hat dieselbe hinsichtlich derjeni gen, welche für die äußere Kirchenreform sich verwenden, etwas nicht ausgesprochen, jedenfalls aus dem Grunde, weil sie in den gestellten Anträgen berücksichtigt worden sind. Wegen derjeni gen Petitionen aber, welche auf Abschaffung des Symbolzwan ges, auf Abänderung des Religionseides, so wie im entgegenge setzten Sinne darauf gerichtet sind, daß die Vereidung der Geist lichen und Schullehrer auf die Bibellehre, wie solche in der Äugsburgischen Confession, in dem lutherischen Katechismus und in den übrigen symbolischen Büchern enthalten ist, auch künftig, wie jetzt, vor der versammelten Gemeinde geschehen, und an der bisherigen Verfassung des Relkgionseides nicht das Geringste verändert werden möge, ist.der Antrag: «) die gedachten Petitionen auf sich beruhen zu lassen, von der ersten Kammer angenommen worden. Da r'ndeß die unterzeichnete Deputation über die sammtli- chen ihr zugewiesenen, die äußere und die innere Verfassung der Kirche, theilweise auch die der Schule u. s. w. betreffenden Pe titionen wegen ihrer Menge und Jnhaltsverschkedenheit in dem besonder» HI. Abschnitte das Nothwendige vortragen und da bei einen von dem obigen abweichenden Vorschlag begründen will, so gestattet sie sich, mit Bezugnahme hierauf ihre geehrte Kammer zu ersuchen: den Antrag unter e. abzulehnen. 6. Die hohe Staatsregierung hat am Schluffe der Decrers- anfuge sich dahin ausgesprochen, daß sie einen auf den Grund ihrer entwickelten Ansicht zu bearbeitenden Gesetzentwurf der nächsten Ständeversammlung vorlegen werde, weil deren Mit wirkung wegen der dabei einschlagenden, dem äußern Rechts gebiet angehörenden Fragen verfassungsmäßig geboten erscheine. In Erwiderung hierauf hat die erste Kammer den Beschluß gefaßt: I) zu erklären, daß sie die Ständeversammlung zur Bem ühung des in Frage stehenden Gesetzentwurfs allerdings für competent halte. Diese Zuständigkeit beruht einfach darauf, daß bei Erthei- lung der Gestaltung, in welcher künftig die Kirche als äußere Erscheinung in und zu dem Staate sich zeigen und nach tz. 57 der Verfassungsurkunde ihre innern Angelegenheiten selbst ord nen soll, die Stände des Landes keineswegs als Vertreter der Kirche, sondern vermöge ihres grundgesetzlichen Rechtes der Theilnahme ander Gesetzgebung überhaupt mitzuwirken haben, wie dies bisher ^unbestritten bei ähnlichen Gesetzgebungsgegen ständen stattgefundett hat. Daher verwendet sich die Deputa tion bei ihrer geehrten Kammer für den Beitritt zu der vorstehenden Erklärung. 7. Auf die in dem Allerhöchsten Decrete enthaltene, im I. Ab schnitt bereits hervorgehobene ausdrückliche Veranlassung ist von der ersten Kammer erklärt worden: Z) daß sie damit einverstanden sek, daß der im Decrete er wähnte Gesetzentwurf zur künftigen Berathung in den ! Kammern selbst durch besondere ständische Deputationen
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