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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 151. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Kammermitglieder gelangt, doch dürfte auch hier zu erwähnen sein, daß sie eine Presbyterial- und Synodalverfassung und insbesondere folgende Rechte für die Kirchengemeinden bean sprucht: a) positivereBetheiligung bei der Anstellung der Geist- lichen durch das Recht der Auswahl unter drei vom Patron vor zuschlagenden Candidaten, b) größere Selbstständigkeit hinsicht lich der Verwaltung ihres Kirchenvermögens, und «) Mitwir kung bei Anordnung liturgischer und dogmatischer Angelegen heiten. Nr. 11, 47 und 48 weichen von der Leipziger Petition darin ausdrücklich ab, daß sic für weit rathsamer hatten, wenn denGemeinden die Präsentation dreier Candidaten zur Auswahl für den Collaturberechtigten bei Besetzung der Pfarrer- und Leziehendlich Schullehrerstellen zugestanden würde, weil die Harmonie in der Glaubensrichtnng zwischen den Kirchen- und Schuldienern und den Gemeinden ein wesentliches Element zu dem gegenseitigen Vertrauen und dem segensreichen Wirken der Erstem sei, bei einem andern Anstellungsverfahren aber in ge wissen Perioden die Gemeinden leicht der Gefahr ausgesetzt sein könnten, ihrer Glaubensrichtnng entgegengesetzte Geistliche und Lehrer aufgcdrungen zu erhalten. Nr. 6, welche wie Nr. 3 um die ständische Bevorwortung des in der Petition vom 12. Januar 1845 Niedergelegten bei Ausarbeitung der betreffenden Gesetzvorlage bitter, hebt aber besonders hervor, die Kammern möchten dahin wirken, daß das in Aussicht gestellte Gesetz noch bei gegenwärtigem Landtage zur Berathung und Beschlußfassung gelange. Auch einige an dere Eingaben begehren dies ausdrücklich, wie Nr. 23,31 und 42; viele suchen um Verwendung für unverweilte oder baldige Erfüllung ihrer Bitten nach, doch die Mehrzahl richtet, jeden falls mit dem sichersten Erfolg, ihre Hoffnungen auf den näch sten Landtag. Unter die auffälligen Mängel der äußern kirchlichen Einrichtungen zählt Nr. 13, auch beziehendlich Nr. 27 , bei spielsweise: die verletzende Art des geistlichen Einkommens; die zu sehr in das Einzelne eingehende Bevormundung der Kirchen gemeinden im Allgemeinen; die noch immer unverhällnißmäßi- gen Jnspectionskosten, namentlich wenn DHeile des Kirchen vermögens für kirchliche Zwecke zur Verwendung kämen; das verlebte Dispensationswesen, welches nur den Bemittelten das Absehen von der bestehenden Gesetzgebung gestatte. Als Wünsche, weshalb um eine größere Kheilnahme oder Selbstständigkeit der Gemeinden bei den kirchlichen Angelegen heiten gebeten wird, bezeichnen Nr. 22, 28, 47,60,62,64 und 65 theils die Einsicht in die Kirchenrechnungen, theils die Kir chenbauten, theils überhaupt die Administration des Kirchen vermögens; namentlich aber hebt Nr. 28 unter Zugrundlegung einer bei der Kirche zu Kleinschönau geführten Rechnung vom Jahre 1842 mehrere specielle Ausgabeposten aus, welche,das Kir- chenvermögen, augenscheinlich zu fremdem Zweck, nicht unbe deutend schmälern, wogegen der Umguß einer Kirchenglocke und die Anlegung eines Canals um den Friedhof angeblich ohne zu reichenden Grund nicht erlangt würden. Nr. 20 erzählt zur Unterstützung des gleichen Gesuchs zwei Lhatsachen, welche Bezug nehmen auf die Abnahme der Kir chenrechnungen auch ohne Anwesenheit der Vorstände der ein- gepfarrten Gemeinden, und aufWeranstaltung der Einweihung einer ganz reparirten Kirche ohne vorgängige Jnkenntniß- fttzung über die Art der Feier an die gemeindlichen Ver treter. Die Petenten unter Nr. 21 führen zu Begründung ihrer Bitte um freiere Kirchenverfassung an, daß am 5. und 12. Dc- tober 1845 eine Bekanntmachung stattgefunden habe, nach wel cher, gegen die bisherige freie Wahl, der eine bestimmte LheiL der Parochie an den Beichtstuhl des Pfarrers und der anderen» den des Diaconus gewiesen worden sei. Wegen des engen Verbandes mit den kirchlichen Dingen berühren mehrere Petitionen das Schulwesen; ganz besonders aber fordern die Herstellung größerer Selbstständigkeit der Schulgemeinden in Regulirung ihrerSchulangelegenheiten un ter Nr. 49 die Stadtverordneten zu Roßwein und suchen ihre Klagen durch ausführliche Darstellung dreier Beispiele zu un terstützen, nach welchen bei neuer Besetzung von Stellen zweier Lehrer und des Kirchners die von ihnen vorgeschlagene, jedoch allerdings nicht von der gesammten Verwaltung gebilligte Ab minderung eines Theilcs des Gehalts und dessen Ueberweisung zu Begründung einer Armenschule von der Dbcrbehörde Nicht genehmigt worden sei. In sehr umfangreicher und sehr verschiedener Weise wird in einer Zahl der übrigen und auch in einigen der bereits spe- ciell angczogenen Petitionen, namentlich auch in Nr. 50, welche gedruckt in der Kammer vertheilt worden ist, um eine tiefer ein greifende Reform gebeten. Eins der umfassendem Petita geht auf Zuziehung der Gemeinden zu allen und jeden das Kirchen wesen betreffenden Verhandlungen, aufAbschaffung des Sym bolzwanges und aufRevision des kirchlichenBekenntnissesund Entfernung der nicht zum wahren Inhalt des Chriftenthums gehörenden Elemente. Ein anderes dieser Gesuche lautet da hin: die Kammern möchten den Wegfall der Vereidung der protestantischen Geistlichen und Lehrer auf die symbolischen Bücher, deren Lehren und Glaubensbekenntniß nur durch die besondern Verhältnisse einer weit hinter uns liegendem Ver gangenheit und den Bildungsgrad der Völker damaliger Zeit gerechtfertigt erschienen, bei der hohen Staatsregierung bean tragen und sich für Feststellung eines neuen Glaubensbekennt nisses, das, unter Wegfall jeder menschlichen Satzung früherer oder späterer Zeit, ausschließlich auf den Inhalt der heiligen Schrift unter Mitwirkung der Wissenschaft und Berücksichti gung der Volksbedürfniffe zu gründen sein werde, dergestalt verwenden, daß die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung unter Festhaltung des christlichen Elements stets ihren nütz lichen Einfluß auf die Bolkswohlfahrt unbehindert äußern könnten. Hieran schließtsichalsspeciell Neunter Nr.40mit dem Ge such um ständische Vermittelung eingereichte Petition mehrerer protestantischen Geistlichen, welche den Antrag enthält: daß die bisher übliche Verpflichtung der Lehrer an den evangelischen Kir chen und Schulen aufdie symbolischen Bücher künftig nicht mehr verlangt, sondern der ihnen abzunehmende Religionseid dahin abgeändert werde, daß er laute: „Ihr sollt geloben und schwö ren — bei der reinen evangelischen Lehre, wie solche in der heili gen Schrift enthalten ist, fest und standhaft zu verharren und ihr gemäß zu lehren." Sie weiset auf den demgemäßen Vor gang anderer Länder hin und erklärt, daß die Symbole auch künftig als dasjenige betrachtet und geehrt werden sollen, was sie ihrer Natur nach seien und ihrem eignen Geständniß gemäß nm sein wollten, nämlich als historische Zeugnisse für den Ge meindeglauben kirchlicher Ahnen, als ehrwürdige Monumente aus der Geburtszeit der protestantisch-christlichen Kirche. Der unter Nr. 63 benannte Petent bittet, es möge von den Kammern ein Gesetz in Vorschlag gebracht werden, durch wel-
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