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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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ihm diese Entschädigung zusprechen; denn ohne Hütten konnte er die Flußst'ederei gar nicht betreiben, wenn er Fluß siederei betreiben wollte, mußte er auch Hütten haben, und nach dem er sie hat abbrechen müssen und er sein Geschäft nicht mehr betreiben kann, wird ihm natürlich der dadurch erlittene Scha den gutgethan werden müssen. Wenn der Herr Minister das beobachtete Verfahren mit der Behauptung vertheidigte, daß die Behörden nicht gezwungen werden könnten, ein sapemrbi- irlum einzuholen, so will ich ihm darin nicht ganz Unrecht geben, denn es ist das lediglich nach den eben vorliegenden Verhält nissen zu bemessen. Allein hier, wo es sich um einen prägnan ten Fall handelte, wo das Privateigenthum eines Staatsbür gers, welches insbesondere und vorzugsweise unter dem gehei ligten Schutze der Verfassung steht, in Frage kam, wo so bedeu tende Manner ein gegentheiliges, widersprechendes technisches Gutachten abgegeben hatten, da scheint mir dringende Veran lassung vorhanden gewesen zu sein, noch ein völlig unpar teiisches Sllpersrbitrium einzuholen. Aus allen diesen Grün den, welche ich vor,der Hand dem einhalte, was gegen das De- putationsgutachtcn vorgebracht wurde, muß ich die Kammer dringend ersuchen, den ersten Kl)eil des Deputationsgutachtens anzunehmen. Es wird darauf ankommen, ob.der Stadtrath zu Dresden weiter dagegen remonstriren wird. Aber wenn der 31 der Verfaffungsurkunde analoge Anwendung auf den vorliegenden Fall zu leiden hat, wird er zu einem glücklichen Resultatenichtgelangen können, und Jeder wird so viel mit dem Abgeordneten Klien^anerkennen müssen, daß hier ein Fall vor liegt, wo der Staat.dringend im Interesse der Gerechtigkeit und Billigkeit verpflichtet ist, eine Entschädigung für einen Mann zu gewahren, der nach den actenmäßig constatirten Nachrich ten ein rechtschaffener, unbescholtener Staatsbürger ist, aber durch dieses unglückliche Zusammentreffen derVerhältnisse zum Bettler ward. Staatsminister v. Falkenstein: Der geehrte Abgeord nete Metzler sagte unter Anderm, die Kreisdirectkon sei auf voll kommen richtigem Wege gewesen, denn sie habe behauptet, es scheine wohl zweifelhaft, ob nicht vielleicht der dermalige Be sitzer Entschädigungsansprüche formiren könnte. Das ist aber nicht die Frage, welche zur Beantwortung vorliegt, denn aller dings ist das auch jetzt noch möglich und bleibt dem Petenten auch unbenommen, zu versuchen, auf dem Rechtswege seine Entschädigungsansprüche geltend zu machen; daran wird also kein Mensch zweifeln, daß ihm der Rechtsweg Vorbehalten ist; allein ich muß nur hinzufügen, daß es jedenfalls damals ein ganz anderes Verhältnis! war. Bei dem damalig en Besitzer konnte es wenigstens sogar noch zweifelhaft sein, ob überhaupt die ganze Flußsiederei als ein Realrecht zu betrachten sei oder nicht; bei dem jetzigen ist es nach dem vorhandenen Kaufe we nigstens in so fern nicht mehr zweifelhaft, als er selbst bei Ge legenheit des Kaufes darauf aufmerksam gemacht wurde, daß, die Flußsiederei nicht als ein Realrecht zu betrachten sek, daß er vielmehr persönliche Concession, die aber ebenfalls nicht zu erwarten sei, zu suchen habe. Ferner ist zu beachten, daß er selbst, als er Necurs gegen die erste Verfügung derKreis- direction einbrachte, und. man ihm ausdrücklich erklärte, daß man wirklich aus medicinalpolizeilichen Gründen fortwährend die Verlegung der Flußsiederei für nothwendig halte, die Erklä rung von sich gab, er werde sich begnügen, wenn man ihm ein Grundstück anweise, worauf er das Geschäft betreiben könne. Und es ist der geehrtenDeputation bekannt, daß ihm durch Ver mittelung der Behörden dazu verhelfen worden ist, Grund und Boden zu bekommen, wo er die Flußsiederei betreiben konnte, und auf welchem er die Einrichtungen traf, zu deren Behuf er die Hütten abgebrochen hatte, um sie dort wieder aufzubauen und das vorhandene Material möglichst zu benutzen. Wenn ferner der geehrte Abgeordnete Metzler erklärte und wiederholt darauf zurückkam, es sei hier von einer Verletzung des Pri vateigentums die Rede, so ist mir dies, da d,och von keiner Abtretung von Grund und Boden und von Gerechtsamen die Frage ist, nicht klar geworden. Wenn ferner der Sprecher be merkte, es wäre doch bei einer so wichtigen Sache, wo es sich um Entziehung einer Befugniß zum Gewerbsbetrieb handle, und bei der Unbescholtenheit des Mannes, die sich überall ergebe, von der Billigkeit geboten gewesen, wenigstens ein superar- bitrium einzuholen, zumal auch entgegenstehende Gutachten tüchtiger und angesehener Manner ertheilt worden waren, so beziehe ich mich darauf, daß es. kein entschiedeneres supemrbi- trium geben kann, als das, welches die Medicinalbeisitzer in den Mittlern und obersten Behörden dahin gegeben haben, daß es durchaus nothwendig sei, dergleichen Einrichtungen, wie Flußsiedereien, von den Anwohnern entfernt zu halten. Abg. v. Schaffrath: Alle bisherigenSprecher und auch der Minister des Innern sind darin einverstanden, daß der Pe tent im höchsten Grade zu beklagen und jedenfalls ohne feine Schuld in großes Unglück und Vermögensverlust gerathen sei. Nun, meine Herren, schon dies allein fordert zu ernsterBetrach- tung der Abhülfsmittel für den Petenten auf; schon darin, daß man den Bittsteller und seine Lage beklagenswerth findet, daß man zugiebt, er sei ohne seine Schuld in diese Verluste gerathen, schondarin liegt däs Geständniß, daßihmdurch fremde Schuld Schaden zugefügt worden sei. Dieser Schaden muß ihm aber jedenfalls ersetzt werden, denn in einem Rechtsstaate soll Nie mand durch fremde Schuld Schaden leiden, er soll nur Schaden durch sich selbst und durch unabwendbare Zufälle erleiden kön nen, aber nimmermehr einen solchen, den weder der Zufall, noch eigne Schuld verursachten. Es wäre schlimm, wenn man in einem Rechtsstaate Schaden leiden müßte, ohne Ersatz dafür erlangen zu können, einen Schaden, der weder durch Zufall, noch durch eigene, sondern durch fremde Schuld verursacht wurde. Wäre für den und zu dem Ersätze eines solchen Scha dens in und nach den Gesetzen kein Rechtsgrund vorhanden, ein solcher nicht anerkannt, so würde dies allermindestens auf einen Mängel in der bestehenden Gesetzgebung Hinweisen, der so bald als möglich abzuandern und zu verbessern wäre. Allein es liegt in der bestehenden Gesetzgebung ein solcher Mangel nicht, sondern es ist ihm in derselben bereits Abhülfe gegeben.
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