Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 151. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
die frühere Zeit, namentlich seit 1830, Richtigeres und Gerech teres in Beziehung unsers Staatslebens besitzen, das kann nur der negiren, der überhaupt nicht sehen will, der überhaupt Nicht die ewigen Gesetze der Schöpfung und den Menschen nicht in dem Menschen erkennen will. Hat nun derselbe lei tende Geist für alle Staatsbürger eine directe oder indirecte Bethekligung an dem Lenkseile der politischen Gemeinschaft herbeigcführt, so fordert er mit um so größerem Rechte — eben weil es das Höchste und Heiligste des Menschen, die Religion, betrifft — auch eine Betheiligung am Lenkseile der kirchlichen Gemeinschaft. Denn seit Luther, meine Herren, ist allerdings in unserer protestantischen Kirche fast nichts geschehen, aus jener Seit und ihren nachfolgenden Stürmen datirt sich unsere jetzige Kirchenverfassung, die an Widersprechendem und Unnatürlichem so viel an sich tragt, wie kaum ein anderer Gegenstand an sich tragen kann. Ich habe stets unsere protestantische Kirche wahrhaft beklagt, daß sie so völlig im Staate erloschen und aufgelöst ist. Ich habe mich vielfach abgewendet von der drückenden, untergeord neten Stellung, welche die protestantischen Kirchenglieder, Unmündigen gleich, gegenüber den verschiedenen kirchlichen Behörden^, vom Cultusministerium bis zur Kircheninspection herab, eknnehmen. In der Khat, man muß wahrhaft scham- roth werden, wenn man einen Vergleich anstellt mit unserer jetzigen Kirchettverfassung und den Verfassungen der übrigen christlichen Kirchengesellschaften. Dann erscheint unsere jetzige Verfassung wie ein alter abgelebter Mann, der nicht mehr im Stande ist, auch nur den leisesten wohtthätigen Einfluß auf b,e mit der Zeit vorwärts geschrittenen Kirchenglieder auszu üben, die sich im Gegentheil widerlich wegwenden und alles Interesse an ihm und seinem Wirkungskreise verlieren. Aus alle dem werden Sie ersehen, daß ich mit dem von derDeputa- tion auf Seite 389 des Berichts unter ». vorgeschlagenen Satze völlig einverstanden bin, wo es heißt: daß Reformen in der evangelisch-lütherischen Kirchenverfassung wünschenswerth seien; ich kann mich nur freuen, daß sich die hohe Staatsregie rung wirklich so entgegenkommend in dieser Beziehung gezeigt und uns einen diese Reform betreffenden Gesetzentwurf als Vorlage an die künftige Ständeversammlung versprochen hat. Wer wollte auch ferner nicht mit dem Vorschläge der Deputa tion auf Seite 390 des Berichts einverstanden sein, „daß durch eine solche Reform das einheitliche Bestehen der evangelisch lutherischen Kirche nicht gefährdet werde"? Ich, meine Her ren, trage, beiläufig gesagt, auch nicht die mindeste Sorge, daß dadurch das einheitliche Bestehen unserer Kirche gefährdet wer den könne; im Gegentheil glaube ich, daß, wenn die Betheili gung ihrer Glieder an dem Wohle und Wehe derselben herbei geführt wird, die Einheit sich vergrößern und steigern, und die Zerrissenheit mehr und mehr Wegfällen wird. , Was endlich eine andere Bedingung unserer Staatsregierung betrifft, näm lich das Nichtgefährden der Grundverfaffung unserer Kirche, so weiß ich in der Lhat nicht, was sie darunter versteht; ich erlaube mir daher einige Bemerkungen. Versteht sie unter !l. 151. Grundverfaffung das völlige Berwachsenftkn unserer Kirche mit dem Staate und die in den Händen des Cultministeriums und der in Lvs-agelicis beauftragten Staatsminister liegende bischöfliche Gewalt, und will sie durchaus nicht von diesen Grundsteinen der jetzigen Verfassung abweichen, so mag mir erlaubt sein, zu glauben, daß es Schade um die Feder ist, die zu einem derartigen Gesetzentwurf angesetzt wird, und daß es Schade um die Zeit ist, die eine künftige Ständeversammlung auf einen derartigen Gesetzentwurf wird verwenden müssen. Was die Deputation hier uns vorschlagt, daß wir den von der ersten Kammer angenommenen Nachsatz: „und daß dabei na mentlich nichts vvrgenommen werde, wodurch die Glaubens lehren, zu welchen die Kirche sich bekennt, in Frage gestellt wer den könnten," ablehnen sollen, darüber bin ich natürlich mit ihr völlig einverstanden; welche Ansicht auch die Kammer be reits durch Beschluß gezeigt hat —daß nämlich Dogmatisches nicht hierher gehört. Wir sind keine Synode, sondern eine politische Versammlung, können also über dogmatische Dinge nicht entscheiden, indem wir hierin nicht rompetent sind; wohl aber competent sind wir, dieser Reform, wie dieDeputation sich ausdrückt, die äußere Gestalt zu geben. Wenn übrigens die ser Nachsatz mit einigen Petitionen — ich will gleich voraus schicken, daß Sie nicht zu fürchten haben, ich werde in das Dog matische gerathen — übereinstimmt, so möchte ich mir aller dings erlauben, den Petenten zu bedenken zu geben, daß, wenn sie einmal die Glaubenslehren Luther's in ihrer Fassung und Form so unbedingt für immer beibehalten wollen, sie dabei vergessen, daß unser unsterblicher Luther selbst es war, der mit kühner Hand aus der römischen Mara den Diamant der Un fehlbarkeit nahm, und daß, wenn sie dessen Glaubenslehren in allen Beziehungen unbedingt beibehalten wollen, sie ja Luthern dieselbe Unfehlbarkeit beilegen, die er selbst so energisch bekämpft hat; wüßte er's, er würde es ihnen gewiß nichtDank wissen. Uebrkgens habe ich es aus der Erfahrung, daß man hie und da herumschleicht, die Leute bethört und glauben macht, daß man durch eine derartige Reform die ganze prote stantische Kirche über den Haufen zu stürzen beabsichtige; ich kann nur wünschen, daß die Leute sich künftig besser in Acht nehmen und nicht solchen Zuflüsterungen Glauben schenken möchten. Wenn Seite 394 die Deputation dem Beschlüsse der ersten Kammer auf Seite 392 nicht beigetreten ist, indem die erste Kammer erklärt: „Daß sie darüber, ob insbesondere eine Presbyterial-und Synodalverfassung einzuführen sei, sich eines Gutachtens gänzlich enthalte, um damit der Ständever sammlung, welcher ein diesfallsiger Gesetzentwurf vorgelegt werden wird, in keiner Weise vorzugreifen," so glaube ich, daß, sind wir einmal darüber einig, ob wirüberhaupteineReform vornehmen wollen, so müssen wir mit uns natürlich auch dar über einig und klar werden, wie und auf welche Weise diese Reform überhaupt stattsinden soll. Ich glaube im Einver- standniß mit der Deputation, daß es vollkommen an der Zeit sei, darüber hier zu sprechen und uns zu erklären: ob wir eine Synodal- und Presbyterial- oder erne Episcopalverfassung 5
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder