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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Ich gebe zuvörderst eine kleine, nicht aus den Acten zu schöpfen gewesene, mir aber aus glaubwürdiger Quelle zugegangene faktische Berichtigung als einen Zusatz zu dem Berichtes Wie ich nämlich gehört habe, betrieb der Petent nicht die eigentliche Alaunflußsiederei, sondern eine ganz andere, von mir jetzt nicht technisch zu benennende Siederei, die für die Gesundheit viel we niger nachtheilig, als die eigentliche Alaunflußsiederei ist. Schon deshalb wird das ärztliche Gutachten und die Zwangseinstellung seines Gewerbes in so fern nicht gerechtfertigt. Allein da dies keine actenmäßige Thatsache ist, so will ich nicht allzu viel darauf geben, da wir unser Gutachten nur auf actenmäßige Umstände begründen dürfen. Ich gehe nun zuvörderst zur Rechtfertigung des eigentlichen Deputationsantrags über. Wenn derselbe, was ich nicht zugebe, in der Fassung oder Form einen Mangel haben sollte, so würde er nur dadurch entstanden sein, daß die Deputation auch hier so mild, schonend und rücksichtsvoll als möglich gegen alle Behörden, die dabei be- theiligt gewesen sind, auftreten und den Antrag fassen wollte. Sollte" die Deputation durch diese Rücksicht zu einem in der Form und Fassung nicht durch und durch zu rechtfertigenden Anträge gekommen sein, so wird sie künftig bei Beschwerden über die Ministerien jene Rücksichten nicht nehmen, sondern überdas Verfahren derselben, wenn jene begründeterscheinen, den einzigen verfassungsmäßigen Schlußantrag, den auf Be schwerdeführung stellen und Alles gerade heraussagen müssen, was sie nach meiner Ansicht stets sollte. Nach meiner Ansicht mußte die Deputation auch im vorliegenden Beschwerdefalle den Antrag zustellen, daß das Verfahren derBehörden gegen den Beschwerdeführer den Gesetzen nicht entspreche und daher als null und nichtig zu cassiren sei. Das wollte die Deputation nicht und darum hat sie den ganz milden Antrag gestellt, durch welchen dem, was früher hätte geschehen sollen, jetzt nachgehol fen werden sollte. Hierbei erlaube ich mir die ganz allgemeine Bemerkung, daß, da jede nur irgend wie das Verfahren der Re gierung tadelnde Bemerkung in der Kammer nicht den geringsten Anklang findet, an den deshalb mild gefaßten Anträgen aber in Bezug auf ihre Form herum gemäkelt wird, die vierte — die Beschwerdedeputation bei ihren Gutachten, über ihr begründet erscheinende Beschwerden einen schlimmen Stand hat, es Nie mandem recht machen und nichts durchbringen kann, worüber ich mich wohl beruhigen könnte, wenn nur nicht namentlich die Petenten und Beschwerdeführer darunter litten.—Der Haupt einwand gegen den Antrag der Deputation ist der, daß diese gesagt hat, die Ermittelung und Auszahlung des dem Be schwerdeführer verursachten Schadens solle durch Verordnung anbefohlen werden. Nun, meine Herren, in einer reinen Ver waltungssache,—und das ist die vorliegende, ist es nichts den Gesetzen irgend wie Widersprechendes, etwas durch Verord nung anzubefehlen. Es liegt weder eine Justiz-, noch eine Ad ministrativjustizsache vor, in welcher die Ministerien allerdings kerne „Verordnung" erlassen sollen,—wiewohl auch diese Form der Verordnung, statt der von „Anträgen", wie spätere Berichte der vierten Deputation zeigen werden, vorkommt, sondern eine reine Verwaltungssache vor, in welcher die Ministerien das Recht und die Pflicht haben, etwas zu verordnen, was nach den Gesetzen geschehen soll. Es ist aber auch dieser Antrag der De putation, so fern er auf eine Verordnung geeichtes ist, in so fern gerechtfertigt, als nach der jetzigen Sachlage ein anderer An trag geradezu nicht möglich ist. Nach §. 31 der Verfassungs urkunde soll, wenn jener Paragraph anwendbar ist, vor dem Rechtswege bereits die Ermittelung und Auszahlung des Schadens im Verwaltungswege stattsinden, den Jemand durch ein Zwangsverbot, ein Recht auszuüben, erleidet. Außerhalb des Rechtsweges existirt nur der Verwaltungsweg. Die Be hörde, welche darüber, daß der Beschwerdeführer sein Recht nicht ausüben dürfe, sein Gewerbe einzustellen habe, entschied, hatte gleich damals anordnen und sagen sollen, daß dieser Zwang. nicht eher gerechtfertigt sei, als bis die Entschädigung des Be schwerdeführers gleichzeitig geschehen sei. Dies hätte sie da mals auch nur durch Verordnung thun müssen; warum soll sie es daher jetzt nicht noch nachträglich auch durch Verordnung thun können? Da sehe ich nicht den geringsten Grund ein. Wenn man daran Anstoß findet, daß hier eine dritte Person, die Stadt Dresden durch Verordnung zur Zahlung angehalten werden soll, so kann dies jetzt auch kein Einwand gegen den An trag der Deputation sein, wenn diese, die Stadt Dresden, auch früher durch Verordnung gezwungen gewesen sein würde, den Petenten zu entschädigen. Wenn die Stadt Dresden früher zu dieser Entschädigung genöthigt war, so ist sie es jedenfalls jetzt noch. Hiernächst bemerke ich zur Beruhigung aller Gegner des Deputationsgutachtens, daß, wenn die Stadt Dresden dazu nicht verbunden ist, dann in jedem Falle und zwar hülfsweise auch der Staatsfiscus zu dieser Entschädigung verbunden sein würde. Denn alle Communalinteressen kom men zuletzt auf das Staatswohl und auf das Staats- ittteresse hinaus, weil jene Th eile des letztem sind. Wenn aber vollends, wie hier, aus medicinalpolizeilichen Rück sichten Jemand gezwungen wird, sein Eigenthum abzutre ten, so geschieht dies nicht nur zu Communalzwecken, sondern auch zu Staatszwecken, weil die Medicinalpolizei Sache des Staats und der Staatsverwaltung ist. Die Polizeibehörde in Dresden und der hiesige Stadtrath ist allerdings eine städtische Behörde, aber als Polizei handeln sie als Organe der Staatsgewalt. Folglich würde daher, kein Einwand da gegen zu nehmen sein, daß nicht nur die Stadt Dresden, son dern auch derFiscus mindestens hülfsweise zum Schadenersätze verbunden seien. Ehe ich nun auf die eigentliche Sachlage im Materiellen eingehe, will ich mir die Frage an alle Gegner des Deputationsgutachtens erlauben — der Beschwerdeführer hat offenbar Schaden erlitten —: wer hat daran Schuld? Durch welcheHandlnng hat derPetent sich jenen Schaden zugezogen? Kann Niemand nachweisen, daß der Petent sich jenen Schaden selbst zugezogen, nun so muß auch derselbe entschädigt werden! Eine Schuld der Stadt Dresden aber will ich daraus nachwei sen, daß sie polizeiliche Concessionen gegeben hat, in der Nähe der bereits früher bestehenden Alaunflußsiederei Häuser anzu-
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