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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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wenn die Ministerien Jemanden zur Entschädigung anhalten wollten, ohne daß er im Rechtswege dazu verurtheilr sei. Wenn z. B. das Justizministerium fände, ein Gericht habe eineWartei in Schaden gebracht, oder es sei devFall, daßJemandAnspruch auf Sachsenbuße habe, so könnte doch nimmermehr das Justiz ministerium das Gericht hierzu anhalten, sondern es würde dies nur auf dem Rechtswege durch die Gerichte geschehen können. Oder glauben Sie wohl, daß z. B. das Justizministerium auf die Beschwerde eines Clienten über dessen Advocaten befugt sei, den letztem anzuhalten, seinem Clienten Schadenersatz zu lei sten? Nimmermehr! Es kann dem Clienten nur den Rath ge ben, er solle den Rechtsweg einschlagen, und eben so ist es bei der Beschwerde Bursche's, es haben nur die Justizbehörden hierüber zu entscheiden. Diese werden auch entscheiden, ob §. 31 der Verfassungsurkunde, der von der Entziehung des Eigenthums zu Staatszwecken handelt, hier Anwendung leide, sie haben zu entscheiden, ob der Fall einer Entschädigung vorliege, wer sie zu geben habe und wie hoch sie zu bestimmen sei. Staatsminister v. Wietersheim: Der geehrte Abge ordnete hat großen Werth darauf gelegt, daß der Beschwerde führer ohne seine Schuld in Nachtheil gekommen sei. Aller dings würde das sehr geeignet sein, Lheilnahme für den Mann zu erweckens, aber es fragt sich, ob sich die Lage der Sache so her ausstellt. Um diese kurz zu recapituliren, so verkaufte der erste Besitzer Beck sein Besitzthum, auf welchem Alaunsiederei be trieben ward, für 1253 Bhlr., ich bitte, die Summe in Acht zu haben; — acht Jahre danach, im Jahre 1838 traten die Diffe renzen ein, daß man es nichtmehr für zulässig fand, die Alaun siederei an diesem Orte betreiben zu lassen. Zwei Jahre ward darüber gestritten. Unverkennbar sprachen damals Billigkeits gründe für den Besitzer, weil man annehmen konnte, er habe das Besitzthum in der Absicht erkauft, ferner das Gewerbe darauf zu betreiben, und im guten Glauben, daß er hierzu be rechtigt sei. Als er aber mit seinem Widerspruch nicht durch zukommen fürchtete und sah, daß ihm Concession fehlte, kam er auf den Gedanken, das Grundstück zu verkaufen. Ob aber der jetzige Grundbesitzer Bursche, nachdem dem frühem Besitzer die Siederei schon streitig gemacht und verboten worden war, wohl that, dieses Grundstück für 3470 Lhlr., also beinahe für das Dreifache des frühem Preises zu kaufen, das ist eine ganz andere Frage. Anders wäre es noch gewesen, wenn er keine Kenntniß davon gehabt hätte, daß das Recht zur Ausübung seines Gewerbes an jenem Platze fehlte. Er wurde aber bei der Cynfirmation darauf aufmerksam gemacht, daß er kein Recht dazu habe. Nun frage ich, wenn Jemand das vorher weiß und sich dennoch entschließt, ein solches Grundstück zu erkaufen, ob man ihn dafür schadlos halten kann, wenn er hinterher findet, daß ihm die Ausübung seines Gewerbes nicht gestattet wird. Offenbar hat der Mann sich verkauft, und das ist der wahre Grund seines Unglücks. Ich komme nun auf den Punkt, wor auf die Deputation das grösste Gewicht zu legen scheint. Die Deputation sagt auf S. 870: „Es steht staatsrechtlich fest, daß diejenigen Gewerbe, welche nicht vermöge ausdrücklicher Gesetze an bestimmt vorgeschriebene Voraussetzungen und Erforder nisse geknüpft sind, dem Gebiete der natürlichen Freiheit zufal len müssen, diese auf den öffentlichen Schutz nicht minder An spruch hat, als die durch Urkunden verbriefte, oder Verjäh rung erworbene Realbefugniß, in so weit nicht etwa, wie hier, Rücksichten des öffentlichen Wohles — im vorliegenden Falle die Sanitätspolizei — eine Einschränkung dieser natürlichen Freiheit gebieten." Ich will dagegen jetzt nichts sagen, aber die Deputation hat ganz vergessen, daß unter dem Ausdrucks „Gesetze" nicht allein Landesgesetze, sondern auch noch eins andere Classe von Gesetzen zu verstehen ist, die Ortsgesetze, und um diese handelt es sich jetzt. Der Abg. v. Schaffrath hat zwar bemerkt, es wäre nicht beigebracht, daß nach hiesigen Gesetzen Concession dazu^erforderlich wäre. Aber es steht fest, daß der Stadtrath ihn hat bescheiden lassen und ihm angedeutet hat, daß die Ausübung seines Gewerbes Concession erheische. Nun der Stadtrath istdie kompetente Behörde, darüber zu entscheiden, folglich steht es in den Acten. Fragt man, warum dieses Erfor derniß nicht näher erörtert und nachgewiesen worden ist, so dient zur Antwort: der Grundsatz steht so zweifellos fest, daß darüber niemals Streit entstanden ist. Ich habe die Angele genheiten der Stadt sieben und zwanzig Jahre lang mit be arbeitet und kann versichern, der Grundsatz, daß es in Dresden auch zu freien bürgerlichen Gewerben einer besonder» Genehmi gung des Stadtraths bedarf, ist nie in Zweifel gezogen wor den. Der Petent hatte also kein Recht, und daraus ersieht man, daß ihm kein Schaden zugefügt worden ist. Denn wenn er kein Recht hatte, so, kann er auch für den Verlust ei nes solchen keine Entschädigung fordern. Die Deputation kommt nun auf §.31 der Verfassungsurkunde. Wenn der darauf Anwendung litte, so stände allerdings die Sache ganz anders. Aber hier steht: „Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staats zwecken abzutreten." Erstlich nun eristirt hier im vorliegen den Falle kein Recht, folglich kann auch von Entschädigung nicht die Rede sein. Die Hauptsache ist aber diese: wenn er auch ein persönliches Recht zum Betriebe seines Gewerbes ge habt hätte, so hat ihn doch Niemand gezwungen, sein Recht zurFlußstederei abzutreten, er übt es heute noch aus, und zwar mit Concession auf einem Grundstücke, welches ihm um einen billigen Preis vom Fiscus überlassen worden ist. Also nicht von einer Abtretung seines Rechts ist die Rede, vielmehr wurde ihm nur dessen Ausübung auf einem dazu ungeeigneten Grund stücke untersagt. Ein solches Verbot aber enthält keine Ab tretung des Eigenthums, sondern diese findet nur dann statt, wenn Jemandem ein Recht ganz und gar genommen wird- Daraus geht hervor, daß der §. 31 hier keine Anwendung lei det, wobei ich nur bemerke, daß mir in meiner Erfahrung bei der höchsten Behörde noch nie der Fall vorgekommen ist, wo die Expropriation aus Gründen dringender Nothwendig- keit auch für Communalzwecke in Anspruch genommen wor den ist. Referent Abg. Schumann: Der Herr Staatsministex des
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