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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 153. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Bereitwilligkeit der jenseitigen Kammer und der Deputarion derselben, womit beide da, wo es ihnen Nur irgend möglich war, den Wünschen der zweiten Kammer nachgegeben haben, die erwähnten 44 Differenzpunkte sich bis auf diese kleine Zahl von 14 vermindert haben. Beide Deputationen haben sich auch über diese vereinigt. Bei den meisten derselben hat man von beiden Seiten etwas nachgegeben und dadurch eine Ausgleichung der verschiedenen Ansichten der Kammern zu be wirken versucht. Dieser Versuch hat auch bei der ersten Kam mer den vollständigsten Erfolg gehabt, und so habe ich nur noch diese 14 Punkte mitzutheilen, damit die Kammer sich entschlie ßen könne, ob auch sie bei solchen den Vorschlägen der ver einten Deputation und den darüber gefaßten Beschlüssen der ersten Kammer beitrete. Der erste Punkt betrifft den Antrag in der Schrift^ die Redaction der Wechselordnung betreffend. Der frühere Antrag, der deshalb gestellt wurde, und zwar in der ersten Kammer, lautete so: „Alle Redactionsbemerkungen der Staatsregierung anheimzugeben, jedoch mit der Bitte, daß nach Beendigung der Berathungen das ganze Gesetz noch ein mal redigirt, und sodann diese neue Redaction einer Zu diesem Wehuse niederzusetzenden ständischen Deputation in derselben Maaße, wie bei dem Criminalgesetzbuche geschehen, vorgelegt werde." Die jenseitige Kammer trat dem Anträge bei und erweiterte ihn einestheils, anderntheils beschränkte sie ihn, in dem sie beschloß, daß der Redactionsdeputation nur nachgelas sen sein solle, solche materielle Abänderungen zu genehmigen, welche dadurch gerechtfertigt würden, daß durch sie ein Wider spruch beseitigt und aufgehoben werde. Der Vereinigungs vorschlag geht nun dahin, daß der Antrag so gefaßt werde: „Alle Redactionsbcmerkungen —— ständischen Deputation vorgelegt, und selbige in derselben Maaße, wie bei dem Crimi nalgesetzbuche geschehen, ermächtigt werde, auch solche mate rielle Abänderungen zu genehmigen, welche zur Beseitigung etwaiger in Folge der gefaßten ständischen Beschlüsse in den Entwurf gekommener Dunkelheiten, Lücken und Widersprüche nothwendig sind." Diese Veränderung des frühern Antrags, Weins Herren, ist also veranlaßt durch eine Modisication, welche in der Zweiten Kammer bei der anderweiten Berathung der Wechselordnung angenommen wurde, wie ausdem Berichte der ersten Kammer über dieseDifferenzpunkte S. 136 erwähnt ist. Die erste Kammer hat den veränderten Antrag angenom men. Die Deputation findet ihn dem letzten Beschlüsse der Kammer völlig entsprechend und empfiehlt ihn der geehrten Kammer zur Annahme. Präsident Bräun: Wüttscht Jernaüd darüber zu spre chen? — Will die Kammer dem Rathe der Deputation gemäß den Antrag, der uns von der Vereinigungsdeputation und so nach auch von unserer Deputation zur Annahme empfohlen wird, annehmen? — Einstimmig Za. Referent Abg. V. Haase: Ich habe nun noch zu bemer ken, daß ein Allerhöchstes Decret in Bezug auf die Wahl einer gemeinschaftlichen Deputation zur Prüfung der nochmals von dek hohen Staatsregierung zu redigirenden Wechselordnung unter dem 28. März ergangen ist. Das Decret befindet sich in Ihren Händen (s. dasselbe in den Mittheil, erster Kammer Nr. 99, S. 2391). Dasselbe kommt mit dem Inhalte des von der Kammer eben angenommenen Antrags überein, obwohl es mit diesem in den Worten nicht gänzlich übereinstimmt. In zwischen hat der Herr Zustizminister bereits in der ersten Kam mer erklärt, daß die Regierung das Decret ganz im SinNe des gedachten Antrags verstehe, und es hat daher auch die erste Kammer auf die Frage ihres Präsidiums ihre Zustimmung zu diesem Allerhöchsten.Decrete einstimmig ertheilt. Die Frage wird daher auch hier darauf zu richten sein, ob die Kammer ihre Zustimmung zu diesem Allerhöchsten Decrete aussprechen wolle. Staatsminister v. Könneritz: Das.Decret enthält die Erklärung der Regierung, daß sie mit den Ständen, die Re daction zu überarbeiten und dieselbe zur Prüfung und Begut achtung vorzulegen, einverstanden sei, so wie auch damit, daß die Regierung ermächtigt werde, kleine materielle Veränderun gen zuzugestehen. Das Decret enthält aber auch zugleich mit die Aufforderung, die Wahl zur Redactionsdeputation vorzu nehmen. Präsident Braun: Will die Kammer sonach auch in diesem Punkte dem Beschlüsse der ersten Kammer beistimmen? — Einstimmig Ja. ReferentAbg. 0. Haase: Ich habe weiter zu bemerken, ehe ich auf den zweiten Differenzpunkt übergehe, daß der erste Paragraph der Wechselordnung, welcher von der Kammer an genommen worden ist, nunmehr auch die Zustimmung der ersten Kammer erhalten hat; die Folgen davon sind, daß die von der Kammer bei mehrern Paragraphen auf den Fall, daß dieser erste Paragraph ausfalle, gefaßten Beschlüsse sich erledigt haben. Es hat dies Bezug auf §Z. 2,111 b. 2a., 143,148. Die darüber eventuell gefaßten Beschlüsse kommen demnach nunmehr in Wegfall und sind nicht weiter zu erwähnen. Dann habe ich ferner hinzuzufügen, daß auch der §. 233, welcher von der Ver jährung der im Auslande zahlbaren Wechsel handelte, von der ersten Kammer nunmehr genehmigt worden und der Beitritt zu diesem wichtigen Paragraphen erfolgt ist. Der zweiteDifferenz- punkt, auf welchen ich nun übergehe, ist der, welcher bei §. 19 sich herausgestellt hat. Es handelt sich in solchem von den äußern Requisiten eines Wechsels. Bei diesem §. 19 hatte die erste Kammer den Satz <1., welcher die Angabe der Zeit, zu wel cher der Wechsel ausgestellt wird, bestimmt, so gefaßt: „Das Datum der Ausstellung. Bei Wechseln, welche von einer Messe ausgestellt sind, ist die Bezeichnung dieser Messe genügend, und der Schluß derselben als Zeit der Ausstellung anzusehen." (Wergl. S. 5381. Sp. des anderw. Wer. der außerord. Deput. der ersten Kammer.) Wir waren zwar beigetreten, jedoch hat ten wir beschlossen, daß nicht blos die Angabe der Messe zurek- chen solle, sondern es sollte auch das Jahr hinzugefügt werden, und statt des, einer verschiedenen Auslegung unterworfenen
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